Elbphilharmonie Hamburg: Gerichtliche Klärung der Bauzeit?

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Die Verlängerung der Bauzeit ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Keine Feststellungsklage zulässig

Mangels Rechtsverhältnis-Qualität ist die  Bauzeit   nicht der Feststellungsklage zugänglich. Mit der Feststellungsklage  kann allerdings ein bestehender  Schadensersatzanspruch   bei Überschreitung von Vertragsfristen festgestellt werden.

Elbphilharmonie als Beispiel

Die Bauzeit der hamburger Elbphilharmonie verlängert sich zusehends. Sollte die  Fertigstellung ursprünglich bis im Jahre 2008 erfolgten war zuletzt Ende Februar 2012 als Fertigstellungstermin fixiert. Nunmehr vertritt der Auftragnehmer die Auffassung, Anspruch auf Verlängerung der Vertragsfristen   für weitere 2,5 Jahre zu haben. Demgegenüber bemüht sich der Auftraggeber um gerichtliche Klärung der gegenteiligen Auffassung keins weiteren  Verlängerungsanspruchs .

Markus Koerentz
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Feststellung des Schadensersatzanspruchs wegen Bauzeitüberschreitung möglich

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 03.02.2012, Az. 317 O 181/11 eine Feststellungsklage für zulässig gehalten, die auf  Schadensersatzansprüche   wegen Bauzeitüberschreitung   gerichtet ist. Das Bestehen eines Verzugsschadensersatzanspruchs ist ein  feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, auch wenn gerade der Zeitpunkt des Verzugseintritts streitig ist, also möglicherweise noch gar nicht verstrichen ist.

Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Unter Anwendung des § 259 ZPO ist es richtig die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Auftragnehmer schon angekündigt hat, deutlich später leisten zu wollen. Kein  feststellungsfähiges Rechtsverhältnis  besteht hingegen in Bezug auf den  Fertigstellungstermin, da es sich hier lediglich um eine  Vorfrage   handelt. Auch die  Fälligkeit   selbst ist der Feststellungsklage nicht zugänglich. Vielmehr besteht gerade  kein Feststellungsinteresse, weil der Auftragnehmer gerade keinen eigenen Anspruch   geltend machte, sondern allein auf den ursprünglichen Vertrag abstellt.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. :   Unabhängig von der Tatsache, dass das KG  Berlin   anders als das LG  Hamburg   die Bauzeit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis anerkennt, ist es unangemessen die Frage der Länge der Bauzeit  besonderer gerichtlicher Feststellung   zu entziehen. Denkbar sind allerdings fast keine Fälle in denen es auf eine  isolierte Feststellung der Bauzeit  ankommt. Relevant wird diese vielmehr nahezu ausschließlich in Kombination mit den Folgefragen des  Schadensersatzes, insbesondere in Form des  Verzugsschadens. Den Anforderungen an das  Rechtsschutzinteresse   dürfte daher auch die  Entscheidung   des Landgerichts Hamburg genügen.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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