Einziehung eines Weges durch die Gemeinde

25. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
otto02
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einziehung eines Weges durch die Gemeinde

Sachsen: nicht benötigter Weg wurde von Gemeinde im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung eingezogen. Wir befinden uns in der Widerspruchsfrist. Daher alles noch möglich. Gemeinde hat offensichtlich Fehler in der Bekanntmachung, Die Angaben bezüglich Anfang und Ende sind irritierend. Eine Kreisstraße als Anfang des Weges wurde falsch definiert. Daher kann niemand eindeutig den Beginn der Einziehung erkennen. Der Weg ist im Privatbesitz. Durch die damalige Widmung 1996 ist die Straßenbaulast bei der Gemeinde. Nun zum eigentlichen Problem. Der Kreis wurde von diesen Irritationen in Form eines Widerspruchs informiert. Dieser allerdings schiebt trotz Kenntnis der Probleme den Vorgang zurück an die Gemeinde. Angeblich wäre die Gemeinde hierfür zuständig. Wie kann der Kreis, trotz Kenntnis der Machenschaften der Gemeinde
(Selbstverwaltungsbehörde)( mehr als 5000 Einwohner), sich dieser Verantwortung entziehen. Welche Möglichkeiten bieten sich dennoch, die Sache an den Kreis zu delegieren?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Zitat:
Welche Möglichkeiten bieten sich dennoch, die Sache an den Kreis zu delegieren?


Die Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren lässt sich nicht an den Kreis delegieren. Er dürfte jedoch als Rechtsaufsichtsbehörde gefordert sein (§ 112 SächsGemO).

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