A veröffentlicht auf seiner Webseite einen Adressliste mit Firmen. Darunter auch eine nicht mehr existierenden Firma (Einzelunternehmung) mit Name und Vorname des Inhabers. Dieser Inhaber wohnt nun an der besagten Adresse, Telefon und Faxnummer sind bereits abgeschalten.
Welche Rechte hat der Eigentümer, welchen Kosten könnten enstehen bei einer Schadenersatzklage, welche beim ersten Mahnung durch Anwalt (Streitwert)
Gibts Urteile
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
Einzelunternehmung
Fragen zum Datenschutz?
Fragen zum Datenschutz?
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Welche Rechte hat der Eigentümer,
Der Eigentümer von was? Der Website?
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welchen Kosten könnten enstehen bei einer Schadenersatzklage,
Vor einer Schadensersatzklage muss ersteinmal festgelegt werden wie hoch der Schaden ist. Dies ist der Streitwert, an diesem werden dann die Kosten der Anwälte und Gerichte festgelegt. Dann kommt es noch darauf an durch wieviele Instanzen geklagt wird.
Vor dem Amtsgericht (bis 5000 EUR) kann man sich auch selbst vertreten, aber ob das besser ist ...
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welche beim ersten Mahnung durch Anwalt (Streitwert)
Hier wird erstmal der Streitwert zu ermitteln sein, falls das noch nicht möglich ist wird der Anwalt den Streitwert schätzen. Die Erstberatung kann bis zu 190 EUR netto kosten, der Brief würde so um die 100 EUR kosten.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Na der Eigentümer der ehemaligen Firma und der Eigentümer des Namens. Der Rest deiner Antwort ist lang, aber nur Allgemeinplätze.
Die Frage war ja "Was passiert bei Verletzung des Datenschutzes" "Welche Kosten entstehen".
Trotzdem Danke
K.
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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"
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"Was passiert bei Verletzung des Datenschutzes"
Welche verletzung? Ich gehe mal davon aus, das die Daten die dort stehen über Telefonbuch, Firmenwerbung etc. öffentlich zugänglich waren.
Man könnte den Websitebetreiber als günstigste Möglichkeit per Einschreiben-Rüchschein zur Löschung unter Fristsetzung auffordern. Grundlage ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung welches vom Bundesverfassungsgericht als Grundrecht anerkannt wurde. Es bezog sich dabei auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
(unter C II 1 a) des sogenannten Volkszählungsurteils (BVerfGE 65, 1
, BVerfG 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, Urteil vom 15. Dezember 1983 ).
Ist diese Maßnahmen wirkungslos, müsste man einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen (strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage, Vollstreckung).
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"Welche Kosten entstehen".
Das ist Streitwertabhängig, selbst dann hat jeder Anwalt noch etwas Spielraum trotz der gesetzlichen Regelung.
In der Regel kann von einen Streitwert von 5000 EUR ausgegangen werden:
Verfahrensgebühr (1,3): 391 EUR
Terminsgebühr (1,2): 361 EUR
Auslagen: 20 EUR
Umsatzsteuer: 147 EUR
Summe eigener Anwalt: 919 EUR
Anwalt/Gegner-dto.: 919 EUR
Gerichtskosten - 3 Geb.: 363 EUR
Summe I. Instanz: 2201 EUR
Lass dir doch von einem Anwalt hierzu einen verbindlichen Kostenvoranschlag erstellen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Also keine, es sein denn man kommt den Wünschen des Namensträgers nicht nach.
Dachte ich mir schon, hab ich mich mal wieder von einem Geschichtenerzähler bedrohen lassen :-)
K
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