Einstweilige Verfügung gegen Oma

25. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bonnyfrau
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Einstweilige Verfügung gegen Oma

Mein Sohn hat mir das Umgangsrecht mit meinem Enkel verboten und mir mit einstweiliger Verfügung gedroht. Da ich sehr lange Krank war und ich mich nicht um ihn kümmern konnte entzog er mir meinen Enkel...wenn ich anrufe um ihn zu holen weint er am Tel und will zu Oma aber im Hintergrund spricht mein Sohn und fordert ihn auf mir zu sagen warum er nicht mehr zu mir darf....es bricht mir das Herz

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Rein rechtlich haben Sie kein Recht auf einen Umgang mit dem Enkel. Allerdings wäre es ggf. sinnvoll, mal das Jugendamt auf die Situation aufmerksam zu machen. Es steht ja durchaus im Raum, dass hier Dinge laufen, die dem Kindeswohl abträglich sind. Gibt's auch eine Mutter zum Kind?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bonnyfrau
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja die gibt es...aber auch über Sie hab ich keine Chance. Gibt es diese einstweilige Verfügung wirklich? Nur weil ich gesundheitlich nicht so auf der Höhe war und ich mich erst selbst um mein Leben kümmern musste kann man doch einer Oma den Enkel nicht entziehen

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Gibt es diese einstweilige Verfügung wirklich? Nö. Gäbe es eine einstweilige Verfügung gegen Sie, würde man Ihnen diese ja zugeschickt haben.
Rein rechtlich haben Sie kein Recht auf einen Umgang mit dem Enkel. Doch, hat sie - ist aber schwer durchsetzbar: http://www.kanzlei-poppe.eu/publikationen_details_405_13_303_118.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Gäbe es eine einstweilige Verfügung gegen Sie, würde man Ihnen diese ja zugeschickt haben.
Das scheint mir am Thema vorbei zu gehen. Meinem Verständnis nach hat der Vater nicht die Existenz einer solchen Verfügung behauptet, sondern nur angedroht, eine solche zu erwirken. Demnach verstehe ich die Frage so, ob es diese Verfügungen überhaupt gibt und ein Umgangsausschluss gegen die Großmutter gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Zitat:
Gibt es diese einstweilige Verfügung wirklich?
Ja! Diese werden die Eltern aber gar nicht erst versuchen zu beantragen. Warum auch? Wenn Sie vor der Tür stehen, dass machen die Eltern die Tür nicht auf. Wenn Sie anrufen, dann schalten die Eltern das Telefon aus. Damit ist das Problem für die Eltern geklärt. Nur wenn Sie dann trotz aller deutlichen Kontaktuntersagungen beharrlich vor der Tür verweilen oder penetrant einen Anruf nach den anderen starten, dann kommen die Eltern vielleicht auf die Idee, dass hier doch rechtliche Schritte ergriffen werden müssen.

Zitat:
Nur weil ich gesundheitlich nicht so auf der Höhe war und ich mich erst selbst um mein Leben kümmern musste kann man doch einer Oma den Enkel nicht entziehen.
Zum einen erzählen Sie hier offensichtlich nur einen Teil der Geschichte. Der Grund für die Sinneswandlung der Eltern hin zu einem völligen Kontaktabbruch besteht mit Sicherheit nicht darin, dass Sie sich irgendwann mal eine Erkältung eingefangen haben. Zum anderen aber kommt es noch viel schlimmer, als Sie befürchtet hatten: Die Eltern brauchen überhaupt keinen Grund! Sie haben ganz einfach keinen Anspruch auf Kontakt mit dem Enkel. Es ist nicht Ihr Kind.

Gegenwärtig scheint zumindest der Vater zumindest gelegentlich Telefonate zu gewähren. Welch Glück für Sie! Gerichtlich bekommen Sie das nämlich im Leben nicht durchgesetzt. Erst recht nicht, wenn SIe während der Anrufe dann noch die elterliche Authorität untergraben und ankündigen ihn abzuholen, während das mit den Eltern nicht abgesprochen ist. Dieses Wohlwollen, das Ihnen zur Zeit wenigstens noch die Telefonate erlaubt, das würde ich mir nicht verspielen wollen.

Zitat:
Es steht ja durchaus im Raum, dass hier Dinge laufen, die dem Kindeswohl abträglich sind.
Dafür sehe ich nichtmals ein Anzeichen. Die Eltern haben keinen Bock auf die Großmutter. Das ist noch keine Kindeswohlgefährdung. Insbesondere sollte man betonen, dass das Jugendamt der Großmutter bei ihren eigenen Interessen nicht behilflich sein kann und wird. Dem gegenüber sollten jegliche Sympathien des Vaters (auf die die Großmutter angewiesen ist) verspielt sein, sobald Großmutter beim Jugendamt anruft.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Sie haben ganz einfach keinen Anspruch auf Kontakt mit dem Enkel. Es ist nicht Ihr Kind. Und wann genau wurde § 1685(1) BGB aufgehoben, der exakt das Gegenteil besagt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Dazu meint das OLG Brandenburg:

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Es muss daher positiv festgestellt werden, dass die Gewährung des Umganges dem Kindeswohl förderlich ist. Anders als im Falle der Kindeseltern, denen im Grundsatz stets ein Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB mit ihrem Kind zusteht, bestehen Umgangsrechte der Großeltern nur unter einschränkenden Voraussetzungen.

Im Widerspruch zu der Förderung des Kindeswohls bei Umgangsgewährung mit dem Beteiligten zu 1. steht es bereits, dass dieser seit Jahren mit der Kindesmutter der L… zerstritten ist.

Schon das zerstörte persönliche Verhältnis zwischen den Eltern und Großeltern des betroffenen Kindes führt im Allgemeinen dazu, dass jedenfalls erhebliche Bedenken an einer Förderung des Kindeswohls bei Gewährung von Umgangskontakten zwischen Kind und Großelternteil bestehen.

Denn es kommt nicht wesentlich auf die Inhaberschaft am Sorgerecht, sondern vielmehr darauf an, ob die Ausübung des Umgangs mit den Großeltern das betroffene Kind in massive Loyalitätskonflikte zu seinen Eltern bzw. einem Elternteil stürzen würde.

Untersagt der Elternteil den Umgang aus nachvollziehbaren Gründen, ist es folglich Sache der Großeltern schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.


Meiner Meinung nach steht die Großmutter hier also in strategisch ganz ungünstiger Position. Nicht nur, weil das Umgangsrecht schwer durchzusetzen ist. Sondern schon, weil es überhaupt nur in begründeten Ausnahmefällen besteht, die wiederum an einem Streit zwischen Großeltern und Eltern scheitern können. EIn solcher Streit scheint mir für die Eltern beliebig hervorrufbar zu sein, wenn er nicht (so wie es hier aussieht) sowieso schon besteht. Und selbst wenn die Großmutter dann entgegen dem Elternwillen eine Umgangsvereinbarung erwirken sollte, so steht die Großmutter dann vor dem praktischen Problem, vor dem auch nicht das Kind betreunede Elternteile gerne mal stehen: So eine Umgangsvereinbarung kann sich nahezu beliebig vereiteln lassen. Daher ist die Großmutter meines Erachtens in hohem Maße in rechtlicher und praktischer Hinsicht auf das Wohlwollen der Eltern angewiesen. Mit einem solchen Wohlwollen sehe ich es jedenfalls als unvereinbar an, wenn die Großmutter nun beim Jugendamt anruft und den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung präsentiert, der sich vermutlich nicht halten lassen wird. Aber auch so scheinen die Eltern ja "zum Kampf entschlossen" zu sein, sonst wäre man auf gerichtliche Mittel (Verfügung) wohl gar nicht zu sprechen gekommen.

Davon abgesehen hat die Großmutter hier noch nicht den genauen Grund genannt, der die Eltern zum Kontaktabbruch bewegt hat. Auch nicht, in welche Maße sie überhaupt Umgang begehrt, wie alt das Kind ist oder ob die Eltern zusammen leben.

Zu der Behauptung aber, dass der Großmutter hier problemlos ein Umgangsrecht zuzusprechen ist, kann ich mich so pauschal nicht hinreißen lassen. Das großelterliche Umgangsrecht ist meiner Meinung nach ziemlich klar als Ausnahme gestaltet worden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Dazu meint das OLG Brandenburg: Unter welchem Aktenzeichen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

OLG Brandenburg, 31.03.2010 - 9 UF 176/09 - Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern

SIe werden jetzt sagen, dass Sie die Fälle für nicht vergleichbar halten. Ich sage, dass ich die Fälle für im Wesentlichen vergleichbar halte und das OLG die von mir zitierten Thesen in einer vom Fall losgelösten und Allgemeingültigkeit beanspruchenden Weise aufgestellt hat, die sich zudem auch noch sehr naheliegend aus dem Wortlaut des § 1685 ergeben. Zudem gehe ich davon aus, dass die vom OLG auf den Fall bezogenen Überlegungen (Eltern nur teilweise sorgeberechtigt) im Falle einer "glücklichen" Familie erst recht gelten müssen. Demnach haben die Großeltern von außen her nicht in der "glüclichen" Familie herumzupfuschen, sofern keine gewichtigen Ausnahmen vorliegen. Solche Ausnahmen wurden hier nicht genannt und müssten vor Gericht bewiesen werden.
Sofern man jetzt meinen könnte, dass der Kontaktabbruch durch die Eltern hier nicht sachlich nachvollziehbar ist, weise ich daraufhin, dass der genau Grund noch überhaupt nicht genannt wurde. Außerdem scheinen die Beweggründe zumindest einen sachlichen Anknüpfpunkt zu haben, sofern sich auf die (wie auch immer geartete) Krankheit bezogen wird. Das eigenmächtige diskutieren dieser Umgangsfrage mit dem Kind selber und trotz bekannten entgegenstehenden Willen der Eltern schließlich halte ich für ein schönes Beispiel der Untergrabung elterlicher Erziehungsauthorität.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Wie die Oma selbst schreibt, gibt es offensichtlich Gründe, warum das Kind nicht mehr zur Oma darf.

Aber mal zur juristischen Basis zurück. Grundsätzlich haben auch Großeltern ein Umgangsrecht. Aber dieses Umgangsrecht unterscheidet sich von seiner Stärke her grundlegend von dem der Eltern (Trennungskinder). Bei einem Umgangselternteil wird (widerlegbar) vermutet, dass es dem Kindeswohl dient, wenn es zwei Elternteile hat. Diese Position ist also relativ stark. Das erziehende Elternteil muss darlegen, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil schädlich ist.

Bei Großeltern müssen die nachweisen, dass es für das Kindeswohl dienlich ist, wenn Umgang stattfindet. Und das ist eine relativ schwache Position. Nach Rechtsprechung, kann man auch im www finden, ist der Umgang dem Kindeswohl schon dann nicht dienlich, wenn dadurch Unfriede in die Familie kommt. Womit wir hier am Ende der Fahnenstange angekommen wären.

wirdwerden

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Und wann genau wurde § 1685(1) BGB aufgehoben, der exakt das Gegenteil besagt?

Gar nicht.
Großeltern haben ein Recht auf Kontakt zu den Enkeln, wenn es dem Kindeswohl dient.
Es scheint aber herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu sein, dass Streit zwischen Eltern und Großeltern als Beleg dafür gesehen wird, dass der Kontakt gerade nicht dem Kindswohl dient - mutmaßlich weil das Kind dann zwischen die Fronten von Eltern und Großeltern gerät.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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