Einstellung gem. § 152 Abs. 2 StPO

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
OMI195
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 13x hilfreich)
Einstellung gem. § 152 Abs. 2 StPO

Eine Frage an die Strafrechtsexperten:

Im einem Schreiben der Staatsanwaltschaft wird gem. § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.
Das Schreiben hat keine Beschwerdebelehrung und ist somit kein rechtmittelfähiger Bescheid.

Muss die Staatsanwaltschaft diese Mitteilung/Verfügung als rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen ?

Ist dieses Schreiben ohne Belehrung über Rechtsmittel überhaupt rechtens oder ist es gegenstandslos ?

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nö, es gibt Einstellungen von Verfahren , gegen die man Beschwerde einlegen kann und eben solche, gegen die man keine Beschwerde einlegen kann. Beispiele: Einstellung § 170 II StPO , Beschwerde möglich. Einstellung § 153 StPO keine Beschwerde möglich.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ob gegen § 152(2) StPO Rechtsmittel zulässig ist, kommt drauf an wer man ist (nur der Geschädigte der Tat hat hier ein Rechtsmittel) und um was für ein Delikt es geht. Wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, ist der Anzeigenerstatter entweder nicht der Geschädigte und/oder es gibt kein Rechtsmittel, weil das Delikt privatklagefähig ist.

7x Hilfreiche Antwort

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