Einstellung eines Ermittlungsverfahrens w.Ladendiebstahls b. Zahlung einer Geldstrafe

15. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
Barbara251
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 23x hilfreich)
Einstellung eines Ermittlungsverfahrens w.Ladendiebstahls b. Zahlung einer Geldstrafe

Hallo,

meine Tochter- 29 Jahre alt - wurde von einem Vierteljahr das erste Mal bei einem Ladendiebstahl erwischt.
Jetzt erhielt sie ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, daß keine öffentliche Anklage gegen sie erhoben wird, wenn sie innerhalb einer Woche € 100,- an die Staatskasse zahlt.

Hier meine Fragen:
o Wird auch diese Verfahrenseinstellung bei der Staatsanwaltschaft/Polizei registriert?

o Was würde passieren, wenn sie abermals bei einem Ladendiebstahl erwischt würde?

o Meine Tochter erhält eine Erwerbsminderungsrente von € 824,-. Ist es möglich, daß die Staatsanwaltschaft das geforderte Strafgeld heruntersetzt?

Ich sag schon mal danke....
Gruß
Barbara

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1.) Ja

2.) Dann würde abermals ein Strafverfahren eingeleitet, daß dann höchtwahrscheinlich nicht mehr eingestellt würde, sondern eine Verurteilung nach sich zöge.

3. Mit 100,00 € ist sie gut bedient. Der § 153a StPO ist ein 'good-will' Angebot der StA. Ihre Tochter muß es nicht annehmen. Folge wird dann eine Verurteilung (incl. Eintrag ins Bundeszentralregister) sein. Selbst wenn nur milde 10 Tagessätze ausgeurteilt würden, käme man bei dem Einkommen Ihrer Tochter auf einen Tagessatz von allergünstigstenfalls 20,00 €. Plus Gerichtskosten eines Strafbefehls wäre man dann im besten Fall bei insgesamt ca. 260,00 €.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Barbara251
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

wie lange dauert es eigentlich, bis so eine Einstellung einer Straßanzeige wieder aus den Daten des Betroffenen herausgenommen wird?
Danke und Gruß
Barbara

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Eine Verfahrenseinstellung wird im (bundesweiten) 'zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister' gespeichert (in der Regel für 2 Jahre), sowie in diesem Fall (Kleinkriminalität) in der Datenbank der Polizei Ihres Bundeslandes. Dort in der Regel für 5 Jahre.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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