Einsicht in die Vermögensauskunft

6. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Einsicht in die Vermögensauskunft

Wie kann ich Einsicht in die Vermögensauskunft eines Schuldners nehmen, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher sich nicht zurückmeldet? Volstreckungsbescheide liegen vor.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

.

-- Editiert von gloegg am 06.07.2017 19:01

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Anrufen und nachfragen wöre mal eien Maßnahme?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Wie gesagt, der Gerichtsvollzieher meldet sich nicht zurück. Aber ein cleveres Forumsmitglied weiß bestimmt, wie es geht...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Seit wann meldet er sich nicht zurück? Die Vermögensauskunft liegt definitiv bereits vor oder soll die erst noch abgegeben werden?
Wenn es sehr lange dauert, kann man sich ggf. bei Gericht über die sehr lange Abarbeitungszeit beschweren. Klappt aber nicht, wenn es sich nur um ein paar Tage handelt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Die Vermögensauskunft wurde definitiv abgegeben. Ich habe auf meine Mails erstmalig nach drei Wochen Lesebestätigungen bekommen, aber keine Antwort. Telefonisch ist nie jemand erreichbar, egal wann. Ich versuche jetzt seit etwa sechs Wochen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Die Vermögensauskunft wurde definitiv abgegeben.

Zitat (von gloegg):
Ich versuche jetzt seit etwa sechs Wochen...

Dann sollte man beim Vollstreckungsgericht mal Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO ) einlegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Guter Hinweis, vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

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