Einmalige Referententätigkeit

13. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb484111-8
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einmalige Referententätigkeit

Hallo! Ich habe eine Frage bzgl. einmaliger Nebeneinkünfte. Ich bin angestellte Ärztin und habe für eine Firma im Rahmen einer Weiterbildung einen Vortrag gehalten und 1000 EUR dafür bekommen. Wie gebe ich das in der Steuererklärung an? Ich habe vom Finanzamt den Fragebogen zur "Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit" bekommen und bin überfordert. Da kann ich ja praktisch nichts ausfüllen?! LG und danke vorab!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Wie gebe ich das in der Steuererklärung an?


Indem man die Anlage S zur Steuererklärung ausfüllt.

Zitat:
Ich habe vom Finanzamt den Fragebogen zur "Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit" bekommen und bin überfordert.


Den würde ich in so einem Fall nicht ausfüllen, sondern dem Finanzamt mitteilen, dass es sich um eine einmalige Tätigkeit gehandelt hat.

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#2
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Hallo @hh! Tippfehler deinerseits? So ist deine Antwort ein wenig widersprüchlich.

Entweder es sind selbstständige Einkünfte im Sinne §18 EStG , die auf Anlage Svetfasstvwerden, dann wäre aber auch der Fragebogen auszufüllen!

Oder es sind eben keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, weil das z.B. so schrecklich war, dass man das nie, nie, nie wieder machen will, also keine Wiederholungsabsicht besteht, dann gehört es aber auf die Anlage SO!

taxpert

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and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#3
 Von 
fb484111-8
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten! Also so schrecklich war es nicht :) Kann schon sein, dass ich nochmal angefragt werde aber planbar ist es nicht. Ok, also Fragebogen und den größtenteils unausgefüllt lassen plus Anlage S?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von fb484111-8):
aber planbar ist es nicht.
Bei welchem Unternehmer sind die Einnahmen schon wirklich planbar? ;)

Zitat (von fb484111-8):
Kann schon sein, dass ich nochmal angefragt werde
Klingt nach Wiederholungsabsicht, daher selbständige Einkünfte und keine sonstigen Einkünfte!

Zitat (von fb484111-8):
also Fragebogen und den größtenteils unausgefüllt lassen plus Anlage S
Jein!
Fragebogen so weit wie möglich ausfüllen. Wenn Umsatz/Gewinn Folgejahre nicht planbar ist halt 0 angeben (aber auch bei 1.000 - Betriebsausgaben würden wahrscheinlich keine Vorauszahlungen angesetzt werden!).

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 reicht die Anlage S allein nicht mehr aus! Die "alte" Härtefallregelung, dass bei Einnahmen bis 17.500 von der Abgabe der Anlage EÜR abgesehen werden kann, gilt nicht mehr! Sie müssen daher zur Anlage S auch noch die Anlage EÜR ausfüllen! Dazu kommt, dass ab Veranlagungsjahr 2017 alle betrieblichen Erklärungen -und dazu gehört auch die Anlage EÜR!- nicht nur elektronisch, sondern auch authentifiziert übertragen werden müssen. Deshalb am besten gleich bei "Mein Elster" registrieren.

taxpert

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The Beatles, Taxman

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