Einkommensteuererklärung und Hartz IV Bedarfsgem.

18. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
wasichnichtweiss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Einkommensteuererklärung und Hartz IV Bedarfsgem.

huhu miteinander!
verschiedene Fragen tauchen bei mir auf wenn ich meine Lohnsteuererklärung machen will.
Kann ich auch wenn ich einer Bedarsfgem. ( Hartz IV) angehöre Unterhaltsleistungen an meine Lebensgefährtin geltend machen( Anlage U EST);bei der vorherigen Leistung Arbeitlosenhilfe war das einfach zu berechnen und auch statthaft. ??
Wie kann ich den genauen Betrag herausfinden da ja bei den jetzigen Bescheiden des " Grundsicherungsamtes " alle zusammengerechnet werden und auch "Mietzuschuss" und unser gem. Kind darin aufgeführt ist. ??
Seltsamerweise bekomme ich rechnerisch auch Leistunge , muss ich diese im Hauptvordruck( Progressionsvorbehalt) der Einkommenssteuererklärung auch berücksichtigen, nur für den Mietzuschuss(nicht Wohngeld: oder ist dies gleich zu werten) finde ich keine Eingabemöglichkeit. ??

Übrigens finde ich im Einkommenssteuergesetz keine relvante Änderung in Bezug auf SGB II ( Hartz IV) dort ist immer noch von Arbeitslosenhilfe die Rede( das gibt es doch schon lange nicht mehr ).

Hat sich schon jemand damit befasst mit meinen Fragen ??

viele liebe grüsse!!



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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das ALG II unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und muss daher auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es handelt sich dabei um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei sind. In § 32b EStG , der den Progressionvorbehalt regelt, taucht das jedoch nicht auf.

Die Anlage U gilt für Geschiedene, nicht jedoch für Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin. Unterhalt an die Lebensgefährtin kann mit der Anlage Unterhalt geltend gemacht werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deines Einkommens Sozialleistungen gekürzt wurden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ).

Wovon willst Du denn den Unterhalt bezahlt haben, wenn Dir selbst Ansprüche auf ALG II zustehen?

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-- Editiert am 19.04.2010 13:04

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#2
 Von 
wasichnichtweiss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

huhu,

danke für die antwort !

quote:
Wovon willst Du denn den Unterhalt bezahlt haben, wenn Dir selbst Ansprüche auf ALG II zustehen?


Ich bin berufstätig und bekomme Lohn,leider nicht genug um 3 Personen zu versorgen, da meine Lebensgef. arbeitslos ist bekommt sie (bzw. wir) Leistungen
nach SGB II , allerdings wird mein Einkommen dabei angerechnet und die Ansprüche dementsprechend gekürzt, ich allein würde keine Leistungen bekommen, leider ist " Hartz " anders als die vorherige ALH, dort wird man " zusammengerechnet" und die Leistungen sind kleiner als das was meiner Lebensgef. zustehen würde.
Also werden Ihr öffentl. Leistungen gekürzt wie es auch im EStG steht und eben diese Minderbetrag muss ich ja ausgleichen.
Leider sind die Leistungsbescheide nicht so detailliert das man direkt den Bertrag den ich eigentlich aufwenden muss daraus berechnen kann , ich müsste dann ihre Sozialversicherung ,den Mietzuschuss(ähnlich dem Wohngeld), den Bedarf des Kindes erst herausnehmen.
Allerdings ist dann der "tatsächliche" Unterhaltsbetrag den ich dabei herausrechne höher als die Opfergrenze aufgrund meines Lohnes, dies hatte ich schon bei Alh-Leistungen so, das kann man nicht ändern, oder?

grüsse!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Hi,

eine etwaige Steuererstattung würde dann übrigens auch wieder als "Einkommen der Bedarfsgemeinschaft" angerechnet.

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wasichnichtweiss
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
eine etwaige Steuererstattung würde dann übrigens auch wieder als "Einkommen der Bedarfsgemeinschaft" angerechnet.




schon klar man wird zur Zeit gezwungen per Bescheid diese Steuererklärung anzufertigen da man ja Einkommen erzielen könnte, noch eine rechtliche Grauzone und bedenklich!
Allerdings könnte man falls man Steuer nachentrichten muss auch das " Grundsicherheitsamt " zur Nachzahlung verpflichten, da man ja dann weniger Einkommen hat.

in meiner Sache ist es so das ich eine neue Arbeitsstelle habe und jetzt nicht mehr im Bezug von Hartz IV stehe, sodass ich die Steuererstattungen für mich behalten darf , da ja die Auszahlung der zuviel entrichteten Steuer nicht mehr greifbar für das Grundsicherungsamt ist, denn entscheident ist der Zugang von Einkommen und nicht die Enstehung, seltsam ist das schon.

Ich bin aber immer noch nicht fertig mit meiner Steuererklärung denn im Elster-Formular muss man doch Wohngeld als Einkommen angeben( für den Unterhaltsberechtigten) nur weiss ich nicht wie ich meinen Anteil von Wohngeld eintragen soll/muss ,
vielleicht doch im Hauptvordruck und doch unter dem Progressionsvorbehalt??

grüsse

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
nur weiss ich nicht wie ich meinen Anteil von Wohngeld eintragen soll/muss


Gar nicht. Das Wohngeld ist für den Steuerpglichtigen steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Bei einem Unterhaltsempfänger gilt das Wohngeld jedoch als Bezug.

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