Einkommensteuer: Kosten für Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

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.... auch bei später im Ausland ausgeübter Tätigkeit

Das Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung steht der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für ein Erststudium nicht entgegen.

Dies gilt auch dann, wenn die Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt wird (BFH, Urteil v. 28.07.2011 - VI R 5/10; veröffentlicht am 07.09.2011).

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt
Muldestr. 19
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Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht

Hintergrund:

Bereits mit Urteilen vom 28.07.2011 (VI R 38/10 und VI R 7/10) hatte der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG vorab entstandene Werbungskosten darstellen können.

In dem nun veröffentlichten Urteil hatten die Richter zu beurteilen, ob ein Werbungskostenabzug an der Regelung des § 3c EStG scheitert, wenn die Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden kann.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2005 seine Pilotenausbildung erfolgreich abgeschlossen.

Ab Februar 2006 war er für eine türkische Airline tätig, gab seinen inländischen Wohnsitz auf zog in die Türkei.

Seit Oktober 2007 lebte und arbeitete er wieder in Deutschland.

Die von ihm beantragte Verlustfeststellung für die ihm entstandenen Ausbildungskosten lehnte das FA unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab.

Hierzu führte der BFH aus:

Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot, denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei.

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes.

Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar seien, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung komme.

Im Streitfall seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit des Klägers veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Darüber hinaus stehe dem Werbungskostenabzug § 3c Abs. 1 EStG nicht entgegen, wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen.

Die Anwendung der Vorschrift setze voraus, dass Bezüge und Aufwendungen konkret einander zuzuordnen sind, sie demnach zueinander in einer erkennbaren und abgrenzbaren Beziehung stehen. Dieser Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers für die Ausbildung und seiner zeitweisen Berufstätigkeit im Ausland sei vorliegend nicht gegeben. Allein die Möglichkeit, dass die Berufstätigkeit später teilweise auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Ausgaben für die Berufsausbildung und den später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.

Zutreffend habe insoweit schon das FG darauf hingewiesen, dass der Kläger die Aufwendungen nicht im Hinblick auf die konkrete Anstellung in der Türkei, sondern zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation getätigt habe.

Anmerkung:

Das Gericht hat die Sache zurückverwiesen. Das FG wird nun zu prüfen haben, ob und welche Aufwendungen für die Pilotenausbildung des Klägers tatsächlich entstanden und beruflich veranlasst waren.

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