Einigungsgebühr bei Zwangsvollstreckung?

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)
Einigungsgebühr bei Zwangsvollstreckung?

Guten Tag,

ich habe folgende Frage zu einem gegen mich betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren:

eine Rechnung von gut 1000,-- Euro wurde vom Lieferanten angemahnt, dann von einer Rechtsanwältin angemahnt, sodann, da ich nicht zahlen konnte, ein Mahnbescheid beantragt. Der Mahnbescheid wurde mir zugestellt. Einige Tage später rief mich die Rechtanwältrin an, und teilte mir mit, daß sie nun den Vollstreckungsbescheid beantragen werde, was mit weiteren Kosten verbunden sei. Ob ich den nicht an einer Ratenzahlung interessiert wäre. Ein Hinweis auf etwaige Kostewn dieser Vereinbarung erfolgte nicht.
Nachdem ich grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hatte, erhielt ich ein Schreiben der Anwältin über eine Ratenzahlungsvereinbarung, was ich unterschrieben zurücksenden sollte. Beigefügt war eine Kostenrechnung über 157,50 Euro Einigungssgebühr (zzgl. MWSt.).
Bestürzt ob dieser hohen Kosten rief ich die Rechtsanwältin an, teilte mit, daß ich unter diesen Umständen keine Vereinbarung treffen werde, und es dann auf den Vollstreckungsbescheid ankommen lasse.
Genau so wurde auch verfahren.
Nach dem Auftauchen der Gerichtsvollzieherin bei mir verabredete ich mit ihr mehrere Zahlungen (monatlich), und bat gleichzeitig um die Forderungsaufstellung. Diese erhielt ich auch euf weitere Anfragen nicht (aus diesem Grund habe ich mittlerweile Dienstaufsichtsbeschwerde gestellt).
Nunmehr habe ich eine letzte Zahlung von 365,-- Euro (war laut GV noch offen) direkt an die Anwältin geleistet, und von ihr die Forderungsaufstellung erhalten.

Aus dieser geht hervor, daß die Einigungsgebühr für die (nicht erfolgte) Teilzahlungsvereinbarung in die Forderungen mit aufgenommen wurde! Von der Gerichtsvollzieherin wurde diese Gebühr auch mit "bedient". Diese Forderung war aber im Mahnbescheid nicht vorhanden, und ist doch somit auch nicht tituliert?
Desweiteren habe ich nun knapp 45,-- Euro "überzahlt" ! Toll ist folgender Satz auf dem Schreiben der Rechtsanwältin:

"Bezüglich des überzahlten Betrages gestatte ich mir, diesen auf die anfallenden Kosten für den jetzt nochmals anfallenden zusätzlichen Aufwand anzurechnen."

Das ist, finde ich, ein starkes Stück.

Was kann ich tun, um einerseits die m.E. unzuläsige Einigungsgebühr, andererseits die überzahlten Euronen zurückzuerhalten???

Danke und Grüße, sowie allen ein Gutes Neues Jahr
Rasenmann[color=black][/color]

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

um es einfach zu machen :

Wenn die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher getroffen wurde besteht kein Anrecht auf die Einigungsgebühr !

Sollte die Vereinbarung mit dem Anwalt getroffen worden sein ist die Gebühr zulässig!

Guckst du hier: link

Berufe dich auf dieses Urteil und verlange den zuviel gezahlten Betrag zurück wenn die Ratenzahlung mit dem GV vereinbart wurde!

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke, actrostom, für die Antwort und den link. Das Urteil ist ja ziemlich eindeutig.

Wie komme ich nun an mein Geld? An wen soll ich herantreten? Gerichtsvollzieherin oder Rechtsanwältin? Auch bezüglich des überzahlten Betrages, der auf falschen Angaben der Gerichtsvollzieherin beruht hat.

Grüße
Rasenmann




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#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Ich würde mich an die Rechtsanwältin halten !
Der GV ist ja nur ausführendes Organ.

Einen Hinweis auf obiges Urteil !
Den zuviel gezahlten Betrag und den Titel anfordern und evtl mit einer negativen Feststellungsklage drohen .
Und dann erstmal schauen wie sie reagiert!

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#4
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Was sollte man denn da so feststellen lassen?


Das die geforderte Einigungsgebühr nicht zu zahlen ist ?
Das der Titel ausgehändigt wird da die Schuld bezahlt ist ?

Reicht das ?

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#6
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

hmmmm,

heißt das also was??? Keine Feststellungsklage? Sondern? Soll ich selbst einen Mahnbescheid beantragen, wenn Frau Rechtsanwältin das Geld nicht zurückzahlt?

Stelle gleich noch ein neues Thema ein, welches sich ebenfalls auf ein Erlebnis mit einem Gerichtvollzieher bezieht, und mit ungerechtfertigten Zahlungen.

Bin auch hier auf eure Meinung gespannt.

GrüßeRasenmann

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#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Ich glaube Amtstraeger hat nicht alles gelesen?

Schick erstmal den Brief und schaue wie sie reagiert !

Ich würde nicht unbedingt wegen der paar Euro eine Klage starten aber manchmal hilft dieser Hinweis darauf ungemein.
( Zumal du im Recht wärst )

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#9
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Der Hinweis auf eine Feststellungsklage würde der Anwältin lediglich zeigen, dass man rechtlich keine Ahnung hat


Wir reden immer noch von der Anwältin die auf eine mit dem GV vereinbarte Ratenzahlung eine Einigungsgebühr fordert ?

Wenn du rasenmann doch gar nicht helfen willst oder kannst wieso gibst du dann deinen Senf dazu???

quote:
Aus dieser geht hervor, daß die Einigungsgebühr für die (nicht erfolgte) Teilzahlungsvereinbarung in die Forderungen mit aufgenommen wurde!


Ich lese das so das 45€ über die titulierte Forderung gezahlt wurde und immer noch ein Rest offensteht der aus dem obigen resultiert !

Also fordert die Anwältin Geld das Ihr nicht zusteht !

lg actrostom


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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#11
 Von 
guest-12307.01.2010 10:08:05
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 52x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Moinsen allerseits,

erstmal danke an alle, die mir hier beratend zur Seite stehen ;-)
Es ist schon so, wie Amtsträger schreibt: Die Forderung ist vollständig bezahlt, ja sogar überzahlt. Die Einigungsgebühr der RAin wurde von der Gerichtsvollzieherin mit eingerechnet, obwohl nicht tituliert.
Es hat sich ja nun herauskristalisiert, daß sowohl die Einigungsgebühr, als auch die "überzahlten" 45 Euro mir eigentlich zustehen. Auf Grund der bisher an den Tag gelegten Dreistigkeit der RAin ist aber zu vermuten, daß ich so einfach nicht wieder an mein Geld komme.
Ich habe nunmehr die RAin zur Rückzahlung aufgefordert.
Sollte diese sich weigern, welche Möglichkeiten habe ich dann?
Eine Feststellungsklage erscheint mir, nachdem ich mich nun auch weiter belesen habe, nicht angebracht? Aber was dann?

Grüße an alle
Rasenmann

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Ich habe nunmehr die RAin zur Rückzahlung aufgefordert.

Frist zur Rückzahlung gesetzt ?
Entwerteten Titel bzw Erledigungsschreiben bräuchtest Du ebenfalls

lg

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#14
 Von 
rasenmann
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Jep,

Frist gesetzt und Titel angefordert.
In ihrem letzten Fax schrieb Frau RAin:"Für meine Mandantschaft ist die Angelegenheit damit erledigt."
Da sollte ja die Zusendung des Titels kein Problem darstellen.

Bin mir nur noch nicht im Klaren, was ich unternehme, wenn sie sich querstellt.

Naja, schau mer mal.
Hat jemand noch ne Idee für das zweite von mir geschilderte Problem (siehe gleiches Thema Inkasso) ??

Grüße
Rasenmann


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