Eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen?

12. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
steps
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen?

In einem vor ein paar monaten gegen mich eingeleiteten verfahren wegen angeblichen ladendiebstahls (elektro-geräte) im werte von 1700 euro ist das verfahren nach aufnahme meiner aussage und der eines entlastungszeugen eingestellt worden vom staatsanwalt.
Nun wurde ich heute tatsächlich beim ladendiebstahl (lebensmittel im wert von ca. 10EUR) erwischt.
kann/wird das vormals eingestellte verfahren nun wieder gegen mich aufgenommen werden?
oder ist das einstellen eines verfahrens gleich einem freispruch?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
webcasi
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 44x hilfreich)

Ist das Verfahren denn mit oder ohne Auflagen eingestellt worden? Ich denke ohne oder? Eigentlich kenne ich es so, dass mit Erfüllung der Auflagen das Verfahren endgültig eingestellt wird. Ohne Auflagen müsste das dann wohl mit Erlass dieser Einstellung sein.
a b e r:
Das Verfahren ist beendet, ohne das es zu einem Hauptverfahren kam. Also weder eine richtige Verurteilung noch ein richtiger Freispruch.
Das kann durch folgendes sein:
1.weil die Staatsanwaltschaft kein öffentl. Interesse an der Strafverfolgung sieht
2. und oder Deine Schuld als gering erachtet.

Dies ist bei einer Einstellung nach §153 so. Ein Freispruch ist es im Rechtssinne zwar nicht. aber eine Einstellung nach § 153 aber mehr in Richtung eines Freispruchs als einer Verurteilung geht, wird dies leicht angenommen. Im zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister könnte das 1. Verfahren aber noch drin stehen und somit kann es leider sein, dass Dein Ersttäterbonus weg ist und eine 2. Einstellung aufgrund des geringen Wertes ohne Auflagen, nicht so recht zu erreichen sein wird. Ein Entschuldigungsschreiben an das Geschäft ist aber nie verkehrt.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo, daß alte Verfahren kann aufgrund des neuen Diebstahls nicht wieder aufgenommen werden. Das ginge nur, wenn sich aufgrund neuer Beweise doch deine Täterschaft in dem alten Verfahren beweisen ließe. Und dann käme es auch noch auf die Vorschrift an, nach der eingestellt wurde.

Ansonsten hat Sinje Recht, daß das alte Verfahren Einfluß auf die Bewertung der neuen Sache haben wird.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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