Eingehungsbetrug bei Feuerversicherung

9. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Dschonn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Eingehungsbetrug bei Feuerversicherung

Hallo alle zusammen, wer kann Helfen?

Meine Frage bezieht sich darauf, ob es sich um einen vollendeten Eingehungsbetrug i.S.d. § 263 I StGB handelt, wenn jemand eine Feuerversicherung mit der Absicht, das Gebäude dann selbst sowieso anzuzünden um die Leistung zu kassieren, abschließt. Das Gebäude dann auch tatsächlich niederbrennt, aber bevor er den Schaden seiner Versicherung melden kann verhaftet wird ( Die Versicherung hat noch nicht gezahlt und weiß auch noch nichts von dem Sachdensereignis).

§§ 263 III Nr. 5; 265 I StGB können unbeachtet bleiben.

Dank im voraus für eure konstruktiven Antworten.

Grüße Dschonn

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Der Betrug ist erst in dem Moment vollendet, an dem die Täuschungshandlung gegenüber dem zu Täuschenden vorgenommen wurde.
Wenn der Schaden also noch nicht gemeldet (bzw. noch kein Anspruch gegen die VS erhoben) wurde, ist die Tathandlung "Betrug" IMO noch nicht einmal angesetzt, sodaß sie nicht nur nicht vollendet ist, sondern der Betreffende sich noch gar keines §263 StGB strafbar gemacht hat.
Denn IMO ist das Niederbrennen eines Hauses noch keine "implizite" Täuschung der VS über das Vorliegen eines Versicherungsfalles.
Das würde ja bedeuten, wenn der gegen Vandalismus versicherte Heinz aus Wut sein Auto kaputt haut, weil er erfahren hat, daß seine Frau ihn darin betrogen hat, hätte er sich ganz ohne Vorsatz schon strafbar gemacht, nur weil er theoretisch seiner VS den Schaden als "Fremdeinwirkung" melden könnte. Halte ich für nicht tragbar.

Und da niemand in den Kopf des Betreffenden hineinschauen kann, ist eine Beurteilung aus Sicht eines allwissenden Betrachters irrelevant.

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1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ich sehe hier noch nicht einmal einen Betrugsversuch, jedenfalls keinen nachweisbaren.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Um den Nachweis geht es doch nicht, sondern um die Rechtsfrage, um deren Prüfung sich ja kräftig gedrückt wird.

Wird das eine Anfängerhausarbeit?
Dann schlage ich vor, dass Sie erstmal selbst prüfen. Sie können dann Ihre Gedankengänge gerne posten und werden dann auch eine Antwort bekommmen. Aber da alle ihre Arbeiten selbst geschrieben haben bastelt natürlich kaum einer hier eine Lösung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dschonn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke erstmal für die schnellen antworten.

In der Tat handelt es sich um einen Sachverhalt aus einer Hausarbeit. Jedoch ist die Problematik des Eingehungsbetrugs im Strafrecht, bei weitem keine Anfängerthematik. Die Schwierigkeit besteht meines Erachtens nach darin, ob ein Eingehungsbetrug, wie in diesem Fall, generell nur als vollendetes Delikt gesehen werden kann, dar eine Bejahung die Vollendung sehr weit in die Konstellation eines Versuchs eindringen würde. Mir ist klar, dass niemand hier mir meine eigenen Überlegungen dazu abnehmen will oder kann! Das möchte ich auch nicht. Die Problematik liegt jedoch, wie von manchem verkannt, nicht in Täuschung, Irrtum oder Verfügung. Diese sind nach allgemeiner Rechtsauffassung zweifelsfrei erfüllt (Täuschung: über innere Tatsache, sich nicht Vertragsgetreu verhalten zu haben, da er von vornherein die Sache abbrennen wollte; Irrtum: Fehlvorstehlung der Versicherung, dass er sich Vertragsgetreu verhalten wird; Verfügung: Abschluss des Vertrags). Vielmehr liegt das Problem darin, ob eine Verlagerung des Vermögensschadens auf eine konkrete Vermögensgefährdung als gleichwertig anzusehen sein sollte, da Leistung (Prämienzahlung) und Gegenleistung (Versicherungsausgleich) in straken Missverhältnis stehen. Was ja generell typisch für den Eingehungsbetrug ist. Das die Norm des § 263 III Nr. 5 nicht ansatzweise erfüllt oder versucht ist, ist mir auch klar. Nur sollte hier eine Vollendung angenommen werden, enfällt auch die Möglichkeit des Versuchs. Meines Erachtens nach wäre dies möglicherweise auch ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG . Der BGH hat meiner Ansicht nach in jüngster Zeit, diesbezüglich höchst bedenkliche Wege beschritten (Lebensversichtungsfall, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08 ). Meine Frage wäre, ob diese Rechtssprechung auch auf meinen Fall anwendbar ist, oder ob Analogien aus dem Zivilrecht durch rein ökönomische Sicht verfehlt wären? Wenn Ja, Versuch? Vollendung? oder lieber doch nur Vorbereitungshandlung. Gedanken habe ich mir dazu bereits sehr viele gemacht. Ich bitte daher nur um Hinweise bzw. andere Denkansätze als die meinen!
Gruß Dschonn

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-- Editiert am 10.08.2011 23:44

-- Editiert am 10.08.2011 23:46

-- Editiert am 10.08.2011 23:47

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Was Snoop Pooper gesagt hat stimmt im Großen und Ganzen.
Das Niederbrennen wäre ggf. Brandstiftung und wäre ein anderes Kapitel.
Strafbar wäre es erst, wenn er der Versicherung ABSICHTLICH Angaben macht, die über den wahren Sachverhalt hinwegtäuschen in der Absicht sich zu bereichern. So steht es auch im 263er StGB drinne.
Geht er zur Versicherung und meldet dort, dass jemand anderer sein Haus abgefackelt hätte, so wäre das strafbar, da hier zu dem Zeitpunkt die Täuschungshandlung stattfand. Würde er aber dort sagen "Ich habe aus Wut mein Haus niedergebrannt", so ist das nicht strafbar, ebenso, wenn er zur Verischerung gehen würde - nachdem er dort gelogen hätte (vielleicht auch Geld bekommen würde und dies zurückgezahlt hätte) - und des wahren Sachverhalt darlegt, dies wäre dann ein Rücktritt von der Straftat.
Darüber hinaus wäre dies nur ein normaler oder je nach schadenshöhe ein schwerer Fall von Betrug und KEIN Eingehungsbetrug, da es hier in erster Linie nicht darum geht vertragliche Leistungen zu erfüllen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dschonn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich kann nur noch einmal das Urteil des BGH zitieren, welcher nach aktueller Rechtsprechung (BGH 3 StR 552/08 ; Rn. 143ff) den Eingehungsbetrug i.S.d. § 263 I StGB als vollendet ansehen würde.

-- Editiert Dschonn am 14.09.2011 11:45

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