Einfluss der neuen Mütterrente auf den Versorgungsausgleich

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Geschiedene Ehegatten sollten prüfen, ob Abänderungsverfahren möglich ist

Der Gesetzgeber hat eine Rentenreform verabschiedet und geregelt, dass Mütter und Väter, deren Kinder vor dem Jahr 1992 geboren sind, zusätzliche Rentenpunkte bekommen werden.

Bisher wurden Kindererziehungszeiten nur mit 12 Monaten angerechnet. Neu ist jetzt, dass eine Anrechnung mit 24 Monaten erfolgt.

Steffan Schwerin
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Dies führt letztlich zu einer Rentenerhöhung von 28,14 Euro im Westen und von 25,74 im Osten.

Entgegen dem Namen „Mütterrente" profitieren aber auch diejenigen Väter, die sich um ihre Kinder gekümmert und entsprechende Kindererziehungszeiten hatten.

Alle Mütter und Väter, die sich angesprochen fühlen, sollten die Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung geltend machen. Dazu können Sie sich direkt bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger informieren.

Relevant wird diese Änderung auch für geschiedene Mütter und Väter, bei denen im Rahmen der Scheidung meist der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.

Die Familiengerichte müssen im Zusammenhang mit einer Scheidung von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen, also die jeweils während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften prüfen und aufteilen.

Geschiedene Mütter und Väter, die sich nunmehr noch Kindererziehungszeiten anrechnen lassen, können auch den Versorgungsausgleich nochmal überprüfen lassen.

Es erhöht sich ja schließlich auch die Rente der Exfrau bzw. des Exmannes aufgrund der Mütterrente.

So ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Versorgungsausgleich rechnerisch ein neues Ergebnis ergibt. Dann ist sogar eine Abänderung möglich. Damit profitieren also auch die geschiedenen Exgatten von der Mütterrente.

Allerdings lässt sich dies nicht pauschal beantworten, sondern muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Dies kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG zu einer Überprüfung von Altentscheidungen zum Versorgungsausgleich führen. Der Abänderungsantrag kann nach § 226 Absatz 2 FamFG frühestens sechs Monate vor Rentenbezug aus dem abzuändernden Anrecht gestellt werden.

Die Abänderung des in der Vergangenheit durchgeführten Versorgungsausgleichs ist nur möglich, wenn sich eine wesentliche Wertänderung ergibt. Das Versorgungsausgleichsgesetz gibt vor, dass die Wesentlichkeit gegeben ist, wenn der Unterschied mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB 4, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB 4 beträgt. Ob die Wesentlichkeitsgrenze erreicht wird, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Sie sehen schon, dass dies nicht ganz so einfach nachzuvollziehen und am heimischen Küchentisch zu überprüfen ist.

Gern helfen Ihnen daher der Anwalt Ihres Vertrauens oder familienrechtliche Vereine, wie z.B. der ISUV / VDU e.V. weiter.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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