Einbruchdiebstahl und Versicherungen

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Einbruch, Diebstahl, Spuren, Vortäuschung, Nachweis
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Stärkung der Rechte des Versicherungsnehmers bei Nachweisproblemen

Zum Beweis eines Einbruchs genügen grundsätzlich stimmige Einbruchspuren. Will sich der Versicherer darauf berufen, dass der Einbruch vorgetäuscht ist, muss er eine entsprechende erhebliche Wahrscheinlichkeit darlegen. Das Gericht kann durch Schätzung den Wert der entwendeten Gegenstände (z.B. Schmuck) ermitteln - OLG Hamm, 21.10.2011 - I-20 U 62/11

Möchte ein Versicherungsnehmer Leistung aus einem Versicherungsfall geltend machen, so muss er grundsätzlich beweisen, dass ein Versicherungsfall auch tatsächlich stattgefunden hat. Gerade im Fall eines Einbruchdiebstahls steht in den seltesten Fällen ein ordentlicher Beweis zur Verfügung, es sei denn, die einbrechende Person wurde gefasst.

Die Rechtsprechung akzeptiert daher - damit der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer (VN) nicht leerläuft - Beweiserleichterungen. In Fällen des Einbruchdiebstahls genügen daher grundsätzlich geeignete Einbruchspuren. Diese müssen stimmig sein.

Trotzdem greifen Versicherer teilweise alle Möglichkeiten auf, die gegen einen tatsächlichen Einbruch und für die Vortäuschung durch den Versicherungsnehmer sprechen. So hatte sich die Versicherung im vorliegenden Fall darauf berufen, der Versicherungsfall sei nicht ordentlich nachgewiesen, da der Profilzylinder des Türschlosses nicht aufgefunden werden konnte. Unter anderem spreche dies für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles.

Dieser Auffassung ist das OLG zu Recht nicht gefolgt. Nach Ansicht der entscheidenden Richter genüge es, dass stimmige Einbruchspuren vorlägen. Das Auffinden eines Profilzylinders sei nicht erforderlich.

Zudem entschied das Gericht, der Versicherer habe für die Behauptung der Vortäuschung eines Versicherungsfalles die erhebliche Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sei. Eine Vermutung genüge hierbei nicht.

Auch bezüglich der Höhe der Versicherungsleistung enthält das Urteil interessante und wichtige Entscheidungen:

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Wert der entwendeten Sachen beweisen. Dies stellt sich in der Praxis häufig als sehr schwierig heraus, da gerade in Privathaushalten oft keine entsprechenden Anschaffungsbelege mehr vorhanden sind.

Das OLG Hamm hat aufgrund dieser Schwierigkeiten eine Schätzung durch den Richter - basierend auf den Angaben des VN - als zulässig erachtet. Ein Strengbeweis durch Vorlage von Belegen o.ä. war damit entbehrlich. Unwägbarkeiten könne mit einem prozentualen Abschlag begegnet werden.

OLG Hamm, 21.10.2011 - I-20 U 62/11

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