Einbruch und Diebstahl. Welche Strafe erwartet mich?

6. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Einbruch und Diebstahl. Welche Strafe erwartet mich?

Hallo Leute,

ich und ein Kollege sind in eine Firma eingebrochen und haben mit einem Stein das Fenster eingeschlagen und sind rein. Wir haben Münzen in Höhe von 160 Euro gestohlen und haben versucht einen Tresor mitzunehmen was jedoch scheiterte, da er verankert war. Eine schreckschusswaffe haben wir auch mitgenommen. Polizeilich sind wir noch nie aufgefallen bzw. Hatten niemals Probleme. Als ich mich heute dann stellen wollte, wurde ich an dem vereinbarten Treffpunkt verhaftet. Die Beute habe ich ebenfalls zum vereinbarten Treffpunkt mitgebracht, bis auf das Geld. Ich und mein Kollege waren uns einig zu gestehen und haben alles gestanden. Wir waren sehr kooperativ und ich möchte wissen, welche Strafe auf mich zukommt bzw. Wird das Gericht einschreiten?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Eine schreckschusswaffe haben wir auch mitgenommen.


Aus der Firma, oder schon mit dahin?

Wie alt seid ihr?

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Aus der Firma. M23 M21

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Als ich mich heute dann stellen wollte, wurde ich an dem vereinbarten Treffpunkt verhaftet. Die Beute habe ich ebenfalls zum vereinbarten Treffpunkt mitgebracht, bis auf das Geld.
Verstehe ich nicht ganz. Zum einen nicht, warum mit wem ein Treffpunkt vereinbart war. Zum anderen nicht, was außer dem Geld noch alles zur Beute gehörte. Nur die Schreckschusswaffe?

Ich hätte hier ohne Strafverteidiger keine Ausage gemacht. Der Grund ist schon folgender:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, ...
-siehe § 244 StGB

Unter welchen dieser Begriffe jetzt die Schreckschusswaffe (kann auch von der genaueren Beschaffenheit abhängen) fällt, ist meines Erachtens egal. Ich hätte (je nach Beweislage) versucht, das genau so wie das Einschlagen des Fensters (und das Eindringen dadurch) unerwähnt zu lassen. Zu letzterem siehe schon § 243 StGB :

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, ...


Jetzt wohl zu spät. Strafschräfend dürfte ebenfalls reinfließen, dass Sie zu zweit waren, einen nicht ganz uninteressanten Gegenstand (Schreckschusswaffe) geklaut haben und es außerdem auf einen Tresor abgesehen hatten. Das sollte aber alles nichts daran ändern, dass Sie mit einer Strafe von jedenfalls unter 24 Monaten, vermutlich aber unter 12, und daher mit Bewährung zu rechnen haben. Insbesondere kann ein Geständnis natürlich krass strafmildernd wirken, wobei für mich die Umstände dieses Geständnisses nicht ganz klar sind.

-- Editiert von Rechtschreibung am 07.07.2016 00:50

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Es gab digitales Bildmaterial. Der Treffpunkt war mit dem Besitzer der Firma abgemacht. Wir hatten ein Brecheisen, aber nicht zum abwehren von Personen oder ähnliches. Wir hatten die Waffe aus der firma in die wir eingebrochen sind, geklaut. Zum Geständnis:
Wir haben alles zugegeben und erzählt wie wir drauf gekommen sind, warum wir es getan haben, wie wir vorgegangen sind. Also eine 1:1 Aussage der Tat.


Die Beute war: 166 Euro und die schreckschusswaffe

-- Editiert von fb445162-50 am 07.07.2016 00:57

-- Editiert von fb445162-50 am 07.07.2016 00:58

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Es gab digitales Bildmaterial. Der Treffpunkt war mit dem Besitzer der Firma abgemacht.
Es handelte sich also eher um das Leisten von tätiger Reue als um eine Selbstanzeige. Sollte aber keinen Unterschied machen. Diese anscheinend auch nicht ganz freiwillig. Wann und wie haben Sie von dem Bildmaterial denn erfahren?

Zitat:
Wir hatten ein Brecheisen, aber nicht zum abwehren von Personen oder ähnliches.
Dazu meint der BGH:

"Insbesondere das Erfordernis einer auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel gegen Personen gerichtete Absicht, sei sie generell gefasst oder auf den konkreten Diebstahl bezogen, lässt sich der Norm nicht entnehmen. ... denn der Täter führt ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein darüber hinausgehender Wille, den Gegenstand gegebenenfalls gegen Personen einzusetzen, ist nicht notwendig. ... Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gefordert ..."
- siehe hier: openjur.de/u/74975.html

Zitat:
Wir hatten die Waffe aus der firma in die wir eingebrochen sind, geklaut.
Und dazu meint der BGH:

"Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr genügt es, dass er einen solchen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung bei sich führt. Ausreichend ist daher auch, dass sich der Täter - wie hier - erst während der Tat und aus der Tatbeute mit einem solchen Werkzeug versieht."
- siehe hier: openjur.de/u/659108.html

Also meiner Meinung nach sieht das eher schlecht aus. Insbesondere würde man das Einschlagen der Scheibe und Klettern durchs Fenster noch wegdiskutieren müssen. Ich würde hier also mit einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe rechnen. Dementsprechend würde ich darüber nachdenken mich mit einem Anwalt zu beraten, da es hier meines Erachtens sehr genau darauf ankommen kann, wann genau was mitgeführt wurde oder ähnliches.




-- Editiert von Rechtschreibung am 07.07.2016 03:10

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Das Brecheisen gehörte meinem Kollegen, er hat es auch mitgenommen. Die Waffe hab ich mitgenommen aber ihm gegeben. Mein Vater wurde zur Firma gerufen und hat mich informiert und gesagt wenn wir uns nicht stellen, werden die uns ermitteln, dann haben wir entschlossen uns zu stellen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

"Rechtschreibung" hat das Wesentliche schon geschrieben. Es liegt hier grds. ein "Diebstahl mit Waffen" vor, § 244 StGB , da es ausreichend ist, wenn die Waffe Teil der Beute ist. Von daher droht Euch -da älter als 20, somit Erwachsenenrecht- eine Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten, wobei die mit großer Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Falls das Gericht einen minderschweren Fall des § 244 sieht, oder -warum auch immer- doch nur einen § 224 StGB , wäre die Mindeststrafe = 3 Monate Freiheitsstrafe (oder 90 Tagessätze Geldstrafe)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay. Müssen wir vor Gericht? Oder bekommen wir jetzt die Strafe vom Staatsanwalt per Post?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Auch eine "Strafe per Post" (Strafbefehl) kommt vom Gericht, nicht von der Staatsanwaltschaft.

Da hier eine Freiheitstrafe im Raum steht, wäre ein Strafbefehl aber ohnehin nur zulässig, wenn der Angeklage anwaltlich vertreten ist, d.h. ohne Anwalt darf eine Freiheitsstrafe per Strafbefehl nicht verhängt werden.

Wenn Ihr Euch also keinen Anwalt nehmt, gibt es zu 99% eine Gerichtsverhandlung (das 1% wäre. wenn per minderschwerem Fall oder per § 224 -jeweils in Anwendung von § 47 StGB- nur eine Geldstrafe verhängt werden soll)

Selbst mit Anwalt ist eine Verhandlung aber um einiges wahrscheinlicher als ein Strafbefehl.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Der Polizist meinte, dass wir mit eine r Geldstrafe rechnen müssen und mehr nicht, da im Bericht vom Beamten drin stehen wird, dass wir kooperativ waren. Er sagte, dass es evtl nicht mal im Führungszeugnis drin stehen wird

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Der Polizist meinte, dass wir mit eine r Geldstrafe rechnen müssen und mehr nicht, da im Bericht vom Beamten drin stehen wird, dass wir kooperativ waren.


Dann sollte er mal einen Blick ins StGB werfen, das erleichtert näml. die Rechtsfindung.. "Kooperativität" setzt nicht die Mindeststrafandrohungen des Gesetzes außer Kraft. Immer wieder erschreckend, was manche Polizisten so von sich geben, ohne offensichtlich den Hauch einer Ahnung zu haben. Wie gesagt - beide in Frage kommenden Tatbestände sehen als Mindeststrafe(!) eine Freiheitsstrafe vor. Nur beim § 224 und beim § 244 in der minderschweren Form wäre eine Geldstrafe überhaupt möglich - im Ausnahmefall und über den Umweg des § 47 StGB . Beim "normalen" § 244 geht eine Geldstrafe schon in der Theorie nicht.

Und selbst in den Fällen, wo eine Geldstrafe -ausnahmsweise- möglich ist, beträgt deren Mindest(!!)höhe 90 Tagessätze. Ab 91 TS gibt es einen Führungszeugniseintrag.

Die Wahrscheinlichkeit hier mit einer Geldstrafe und ohne Führungszeugniseintrag davonzukommen ist ca. 1 zu 100.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12308.07.2016 14:18:42
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay. Danke bis hier her. Nun ist die Frage, brauche ich einen Anwalt? Und was würde der ca. Kosten?

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.307 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.