Einbehalt von Geltern und Nutzung

7. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tinky4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Einbehalt von Geltern und Nutzung

So, habe gleich noch eine Frage, das "gestrichene" Mitglied hat ja keinen Beitrag für 2017 gezahlt (siehe Frage gestern) nun ist es so das es 2015 und 16 einen nicht wirksame Umlage gezahlt hat und diese von uns zurück haben möchte... was so auch richtig ist. Nun meine Frage dürfen wir dieses Gelt mit dem Beitrag verrechnen oder müssen wir es zurück zahlen und hoffen das der Beitrag noch nachträglich gezahlt wird?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

)

Zitat:
nun ist es so das es 2015 und 16 einen nicht wirksame Umlage gezahlt hat und diese von uns zurück haben möchte...


Dann gibt es 2 Antworten.
1.) Die Rückforderung ist nicht berechtigt, dann kan sie auch nicht mit offenen Beitragszahlungern verrechnet werden.
2.) Die Rückforderuing ist berechtigt dann muss das Mitglied due Aufrechung mit dem Beitrag erklären, oder der Betrag muss eingeklagt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tinky4
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Und hier liegt ja das Problem, die Rückforderung ist berechtigt aber das Mitglied erklärt sich mit der Verrechnung nicht einverstanden, auf deutsch sie will ihr Gelt wieder haben, will aber auch den geschuldeten Beitrag nicht zahlen, da sie nicht glaubt das wir weitere schritte unternehmen, womit sie wahrscheinlich auch recht hat... da es uns zu teuer ist.

1x Hilfreiche Antwort

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