Ein Wintergarten gratis?

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Wie schon häufig geschehen, sieht sich mancher Mitmensch unverhofft einer prekären Situation gegenüber: er hat sich schriftlich zum Kauf eines Wintergartens verpflichtet. Oft kommt das böse Erwachen kurze Zeit später: eigentlich sollte ein solcher Vertrag nie unterzeichnet werden, der Besteller war zunächst davon ausgegangen, einen Wintergarten gratis zu erhalten. Allenfalls sollte der Wintergarten an vier Tagen im Jahr zur Besichtigung weiteren Kaufinteressenten zur Verfügung gestellt werden. Mit derartigen Lockangeboten wurden Verkaufsgespräche initiiert, die schließlich zum Vertragsschluss führten. Zur Unterzeichnung kommen aber sodann ein Werbe-Honorar-Vertrag mit Werbe-Vereinbarung und ein Wintergarten Liefer- /Montagevertrag.

Es stellt sich somit die Frage, ob von einem derartigen Geschäft wieder Abstand genommen werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verträge von beiden Parteien zu erfüllen sind.

Da der Vertragsabschluss in den Lockvogelangeboten meist im Haus des Bestellers zustande kommt, kommt jedoch der Widerruf des Vertrags nach § 312 BGB in Betracht.

Wird nämlich eine auf den Abschluss von Verträgen über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung nach mündlichen Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung abgegeben, ist grundsätzlich die Möglichkeit des Widerrufs eröffnet.

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dies auf eine vorhergehende Terminsvereinbarung bzw. eine Bestellung der Vertragsverhandlung durch den Besteller zurückzuführen ist. Allerdings kann eine Bestellung auch provoziert werden, was es im Einzelfall zu prüfen gilt.

Eine das Widerrufsrecht ausschließende vorhergehende Bestellung liegt auch nur dann vor, wenn die Leistung bereits bei Bestellung nach Art und Qualität wenigstens annähernd bestimmt ist.

Schließlich kann auch ein unklar und zudem vorformuliertes Anforderungsformular seitens des Anbieters dazu führen, dass eine Bestellung der Vertragsverhandlungen nicht bejaht werden kann, so geschehen auch in einem Urteil des LG Kiel.

Im Falle des Widerrufs wird sodann seitens des Anbieters auf die in den AGBs vorgesehene Vertragsstrafe verwiesen. Diese ist rechtlich zu beanstanden, da im Falle eines wirksamen Widerrufs eine Vertragsstrafe nicht vereinbart werden darf.

Schlussendlich ist zu bemerken, dass eine Rechtsschutzversicherung bei derartigen Fallkonstellationen die Deckungsschutzzusage grundsätzlich erteilen muss, da es sich vordergründig nicht um eine, wie häufig behauptet, Bestellung einer Bauleistung handelt, sondern um eine rein vertragsrechtliche Frage über die Möglichkeit, einen privatwirtschaftlichen Vertrag zu widerrufen.