Ein Mietvertrag auf Lebenszeit kann zulässig sein

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Befristete Mietverträge nur unter strengen Anforderungen zulässig

Die Mietvertragsparteien haben seit 1971 einen Mietvertrag geschlossen. 2005 wird dieser Mietvertrag aufgrund von Investitionen der Mieter auf Lebenszeit abgeschlossen. Später begehren die Vermieter Feststellung darüber, dass der Mietvertrag gegen die Vorgaben des § 575 I BGB verstößt. Die Klage hat keinen Erfolg, der Vertrag bleibt auf Lebenszeit der Mieter bestehen.

Schutz des Mieters hat Vorrang

Das Mietrecht will den Mieter in jeder Hinsicht davor schützen, seine Wohnung zu verlieren. Daher ist es nur unter sehr engen Voraussetzung möglich, einen Mietvertrag zeitlich einzuschränken. Das soll z.B. nur dann möglich sein, wenn der Vermieter später selbst oder seine Angehörigen die Wohnung benötigen (vgl. Fallbeispiele des § 575 I BGB). Das ist deshalb der Fall, weil der Mieter im Fall einer zeitlichen Beschränkung des Mietvertrages seine Wohnung einfach verliert.

Elisabeth Aleiter
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Beschränkung des Mietvertrages auf Lebenszeit des Mieter ist gültig

Die Beschränkung um die es hier gehen soll, Beschränkung des Mietvertrages auf Lebenszeit des Mieters, ist davon freilich nicht umfasst, weil es die Möglichkeit des Mieters im Vertrag zu bleiben, nicht einschränkt. Allerdings darf das Verständnis dieses Vertrages nicht so weit gehen, dass nun dem Mieter seinerseits verwehrt bleibt, den Vertrag eines Tages zu kündigen. Das kann nicht Sinn und Zweck der Regelung sein.

LG Freiburg, Urteil vom 21.3.2013- 3 S 368/12=BeckRS 2013, 08477, Fundstelle:NJW Spezial 2013 Heft 15, Seite 449:

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