Ein Haus aufgeteilt für zwei Hauseigentümer, eingetragen im Grundbuch. Kann ein Eigentümer zum Kauf

3. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
SalinaBo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
Ein Haus aufgeteilt für zwei Hauseigentümer, eingetragen im Grundbuch. Kann ein Eigentümer zum Kauf

Hallo,

mein Bruder und ich haben beide das ehemalige Reihenhaus der Familie übernommen. Es gehört uns jeweils zur Hälfte, was wir notariell so unterschrieben haben und wir sind beide im Grundbuch eingetragen.
Mein Bruder bewohnt das untere Stockwerk mit seiner Freundin, ich mit meiner Partnerin das obere Stockwerk. Erst letztes Jahr haben wir oben umgebaut und aus einem großen Balkon ein Zimmer entstehen lassen. Dies hat uns über 35.000 € gekostet.

Nun fällt meinem Bruder ein, dass es ihm im unteren Geschoss zu laut ist, er alles hört und wir hätten Fußböden entsprechend noch dämmen müssen. Bevor seine neue Partnerin mit im Haus wohnte, ging es seltsamer Weise auch und er regte sich nie über Lautstärke auf. Außerdem sind Trittgeräusche keine Lärmbelästigung und in jedem, auch neuem Haus hörbar.
Meinem Bruder meinte nun, er möchte auch gern mal eine Familie gründen und brauch mehr Platz dafür, also das ganze Haus wäre ihm am liebsten. (Solche Sätze kommen auch erst seit er die Freundin hat)

Er ist nun mit der Partnerin ausgezogen in eine Wohnung und zahlt hier bald nur noch das Nötigste (Hälfte der Grundsteuer, Grundgebühren der Nebenkosten etc.)

Jetzt fällt ihm plötzlich ein, dass ich eine Entscheidung treffen soll, ob ich das ganze Haus möchte, was heißt, dass ich ihn auszahle oder er das Haus bekommt und mich auszahlt. Ich möchte aber keines von Beidem, da ich bereits viel Geld hineingesteckt habe. Wir haben extra angebaut, um mehr Platz zu haben, einen Kredit aufgenommen. Ich habe mich jahrelang um die Verwaltung der Nebenkosten, Schornsteinfeger, Heizungswartung usw. gekümmert und jetzt werde ich von ihm unter Druck gesetzt und soll mich entscheiden. Nein! Meine Meinung ist, rein rechtlich gesehen, kann ich nicht gezwungen werden, meine Wohnung zu verkaufen bzw. seine Wohnung im unteren Geschoss zu kaufen.

Anmerken möchte ich noch, dass meine Partnerin in eingetragener Lebenspartnerschaft, die mit mir zusammen die obere Wohnung bewohnt einen GdB von 60% hat.

Wie sieht hier die Rechtslage aus, falls es zum Streitfall kommen würde?

Danke für Ihren Rat und erste Einschätzung.



-- Editier von SalinaBo am 03.08.2017 02:11

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Falls keine Teilung nach WEG vorliegt, kann jeder Eigentümer die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Wenn es der Bruder also darauf anlegt, kann er eine Teilungsversteigerung erzwingen.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SalinaBo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Habe mich gerade beim Grundbuchamt informiert. Es wurde mir gesagt, dass nur mit Zustimmung BEIDER Eigentümer eine Versteigerung oder Ähnliches erfolgen kann. Es liegt auch kein Vorkaufsrecht zugrunde, also kann er auch nicht einfach das Haus verkaufen, entweder beide oder keiner. Ich brauch mir also keine Gedanken machen um meine Wohnung, die ich im Haus habe.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Du hast aber schon ausdrücklich nach einer "Teilungsversteigerung" gefragt?

Kann ich die Teilungsversteigerung verhindern?

Im Prinzip nein. Das Gesetz geht davon aus, dass niemand gegen seinen Willen gezwungen werden kann, in einer Gemeinschaft zu verbleiben. Gegenüber dem grundsätzlichen und nur in geringem Umfang beschränkten Auseinandersetzungsanspruch eines jeden Miteigentümers muss der Wunsch eines einzelnen Beteiligten, die Versteigerung zu verhindern oder zu verzögern, zurückstehen.
Da es hierbei jedoch auf den Einzelfall ankommt, kann eine allgemeingültige Aussage nicht getroffen werden und muss der jeweilige Einzelfall geprüft werden.


http://www.amtsgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/1162743#q1

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SalinaBo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja, das denke ich auch. Und da kommt zum Tragen, dass eine schwerbehinderte Person, die ihre Nebenkosten regelmäßig und sogar den laufenden Kredit abzahlt, nicht mal eben vom Gerichtsvollzieher aus der Wohnung geworfen werden kann - nur weil die Gier eines Miteigentümers plötzlich ausartet.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von SalinaBo):
Ja, das denke ich auch.

Was denken Sie auch?

Entweder man einigt sich gemeinsam auf einen kompletten Verkauf, über die Übernahme des Miteigentumsanteils des anderen (Auszahlung) oder es kommt zu einer Teilungsversteigerung.

Diese Versteigerung ist öffentlich und jeder interessierte (incl. Sie) dürfen mitbieten...

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von SalinaBo):
Und da kommt zum Tragen, dass eine schwerbehinderte Person, die ihre Nebenkosten regelmäßig und sogar den laufenden Kredit abzahlt, nicht mal eben vom Gerichtsvollzieher aus der Wohnung geworfen werden kann - nur weil die Gier eines Miteigentümers plötzlich ausartet.


Für Märchen gibt es andere Foren. Die ist schneller raus als mancher glaubt, da das durch den Nocheigentümer eingeräumte Nutzungsrecht ab einer Besitzübertragung nicht mehr greift.

Berry

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#7
 Von 
SalinaBo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Von wegen Märchen.... Was ist denn mit einem lebenslangen Wohnrecht, das sie im Haus hätte???

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Davon war bisher nicht die Rede.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wo kommt jetzt auf einmal das Wohnrecht her?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von SalinaBo):
Was ist denn mit einem lebenslangen Wohnrecht, das sie im Haus hätte???

Demnächst bitte mal im Vorfeld alle Fakten auf den Tisch legen... :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SalinaBo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Ist ja noch kein Fakt. Ich weiß auch nicht, habe das Gefühl, dass hier keiner versucht, mir einfach mal aufzuzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten ich als EIGENTÜMER habe mit einer abgetrennten Wohnung und privat schriftlichen Vereinbarung, dass die obere Etage mir ganz allein gehört. Es gibt doch sicher irgendeinen Paragraphen, der diese Wohnung für mich absichert. Es ist ja auch überhaupt noch keine Rede von Versteigerung o.Ä. Mein Bruder meinte nur, in 3-4 Jahren müsste mal eine Entscheidung her, was mit dem Haus wird. Ich hab also genug Zeit mich rechtlich abzusichern, ggf. auch mit seiner Zustimmung, da er immer mal anders denkt und redet.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wohnrecht kann man nicht ohne Zustimmung aller Eigentümer eintragen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120320 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von SalinaBo):
Was ist denn mit einem lebenslangen Wohnrecht, das sie im Haus hätte???

Kommt darauf an.
Mit welchem Wortlaut ist das Wohnrecht denn im Grundbuch eingetragen?



Zitat (von SalinaBo):
Wie sieht hier die Rechtslage aus, falls es zum Streitfall kommen würde?

Ist das denn überhaupt eine echte WEG?

Dann das hier
Zitat (von SalinaBo):
mir einfach mal aufzuzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten ich als EIGENTÜMER habe mit einer abgetrennten Wohnung und privat schriftlichen Vereinbarung, dass die obere Etage mir ganz allein gehört.

liest sich nicht so.

Diese "private Vereinbarung" reicht im Zweifelsfalle gerade aus um einen toten Fisch einzuwickeln, nicht aber um irgendwelche Rechte daraus anzuleiten.


Ich empfehle, das man sich im allen Unterlagen zu einem Fachanwalt begibt der das dann sichtet und entsprechend beurteilt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
welche rechtlichen Möglichkeiten ich als EIGENTÜMER habe mit einer abgetrennten Wohnung und privat schriftlichen Vereinbarung, dass die obere Etage mir ganz allein gehört.


Diese "Vereinbarung" scheint aber die Sinne zu verwirren. Sie ist nicht das Wert, was hier angenommen wird.
Beide sind "nur" Miteigentümer an dem gesamten Haus, solange keine Umwandlung in 2 Eigentumswohnungen erfolgt ist und das geht nur durch eine solche Aufteilung und über den Notar.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SalinaBo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten, welche mir die Realität ziemlich ernüchternd vor Augen geführt hat. Habe heute sehr intensiv noch einmal nachgedacht und mit meiner Partnerin gesprochen. Schon seit Monaten schwirrten meine Gedanken hin und her, was ich nun machen solle wegen dem Haus, das ich selber mit Partnerin nicht wirklich erhalten kann.
Heute habe ich eine Entscheidung getroffen, dass ich mich nicht mehr an das Haus klammere und daran festhalte, denn es kann auch einen echt guten Neuanfang woanders geben. Mit meinem Bruder konnte ich nun auch wieder ruhiger reden, er ging sogar auf mich ein. Wir einigen uns auf 2-3 Jahre, die ich noch hier wohnen werde, dann starten wir alle in eine andere Zukunft. In dieser Zeit will mein Bruder in einer Wohnung bleiben, in der er schon jetzt mit Partnerin für 2-3 Jahre wohnt und wird hier wahrscheinlich ausbauen. So kommt erst einmal Ruhe hinein in die Sache und wir können alles Notwendige klären und aushandeln. Muss ja nicht sein, dass Geschwister im dauerhaften Streit sind.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120320 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von SalinaBo):
So kommt erst einmal Ruhe hinein in die Sache und wir können alles Notwendige klären und aushandeln. Muss ja nicht sein, dass Geschwister im dauerhaften Streit sind.

Du bist auf dem richtigen Weg :)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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