Ein Fehler im Strafverfahren ist noch lange kein Fehler im berufsgerichtlichen Verfahren

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Einmal falsch - immer falsch

Der vorliegende Fall zeigt mal wieder deutlich, dass die Weichen im Strafverfahren gestellt werden und das die nachrückenden Verfahren bestenfalls davon profitieren, schlimmstenfalls darunter leiden.

Ein Steuerberater wurde wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Dem Urteil lag ein Geständnis zugrunde. Dieses ergab sich aus einer Verfahrensabsprache (Deal). Wie sich herausstellte, war diese Absprache jedoch fehlerhaft und hätte sogar mit einer Revision erfolgreich angegriffen werden können.

Es wurde keine Revision eingelegt.

In dem anschließenden berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater, wurde die fehlerhafte Absprache thematisiert, mit dem Ziel, dass die Feststellungen aus dem Strafurteil nicht verwendet werden dürfen.

Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht.

Der Sinn dieser Norm besteht darin, einander widersprechende Entscheidungen im strafgerichtlichen und im berufsgerichtlichen Verfahren möglichst zu vermeiden.

Letztendlich musste der BGH entscheiden und dieser entschied sich für die fehlerhafte Absprache und somit für die Verwertung der Feststellung auch in dem berufsgerichtlichen Verfahren.

Demnach lag keine schwerwiegende Verletzung des Transparenzgebots vor, womit sich das Gericht nicht gemäß § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG von den im Strafurteil getroffenen Feststellungen freimachen musste.

Mag der Fehler auch noch so groß gewesen sein.

Es ist also immer bei Pflichtverletzungen von Berufsangehörigen und Beamten nicht nur der Abschluss des Strafverfahrens im Auge zu behalten, sondern unbedingt auch mögliche anschließende berufsbezogene Verfahren und Auswirkungen.

Wer kurzsichtig handelt sieht im Zweifel die Mauer zu spät auf welche er zuläuft.