Ein Einspruch gegen den erlassenen Steuerbescheid kann sich lohnen

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Fast 70% der Einsprüche gegen Steuerbescheide werden abgeholfen

Nach einer aktuellen statistischen Erhebung des Bundesfinanzministeriums für das Jahr 2014 (2015/0663631) wird in 67,8% der eingelegten Einsprüche gegen den ergangenen Steuerbescheid Abhilfe geschaffen, d.h. das Finanzamt entscheidet im Sinne des Einspruchsführers.

Die Einlegung eines Einspruchs kann sich daher - sofern begründete Zweifel an der steuerlichen Festsetzung des Finanzamts bestehen - durchaus lohnen!

Holger Traub
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Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Wann ist die Einlegung eines Einspruchs gegen den ergangenen Steuerbescheid sinnvoll?

Eine Überprüfung der steuerlichen Festsetzung durch das Finanzamt in Form eines Einspruchs kann dann angezeigt und sinnvoll sein, wenn hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der berechneten Beträge ernsthafte Zweifel bzgl. deren Richtigkeit bestehen.

Welche Frist ist für die Einlegung eines Einspruchs zu beachten?

Die Einspruchsfrist zur Anfechtung des ergangenen Steuerbescheides beläuft sich grundsätzlich auf einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Wie ist der Einspruch beim Finanzamt einzulegen?

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann als formloses Schreiben beim zuständigen Finanzamt per Post oder Telefax eingelegt werden. Zum Zwecke der Nachweisbarkeit sollten entsprechende fristwahrende Zugangsnachweise angedacht werden (Einwurf im Beisein eines Zeugen, Einwurf-Einschreiben etc.). Weiter ist der Einspruch zu begründen, d.h. der Steuerschuldner hat dem Finanzamt konkret seine Bedenken bzgl. der Richtigkeit des ergangenen Steuerbescheides zu schildern.

Welche Kosten fallen im Rahmen eines eingeleiteten Einspruchsverfahrens an?

Kosten im Rahmen eines Einspruchsverfahrens fallen nur im Falle der Mandatierung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters an.

Um jedoch bereits in der frühen Phase des noch kostengünstigen Einspruchsverfahrens Ihre Rechte hinreichend zu wahren, empfehle ich bereits zu diesem Zeitpunkt eine fachkundige Person mit der Erstellung des Einspruchs zu beauftragen. Sollte nämlich das Finanzamt dem Einspruch wegen mangelnder Fristwahrung oder unzureichender Begründung nicht abhelfen, bleibt zumeist nur noch der Gang zu den Finanzgerichten.

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