Eigentümerwechsel: Wie muss Hausgeldabrechnung erfolgen?

17. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)
Eigentümerwechsel: Wie muss Hausgeldabrechnung erfolgen?

Hallo und guten Tag,

wie muss bei einem Eigentümerwechsel (WEG-Eigentumswohnung)innerhalb des Abrechnungszeitraums die Hausverwaltung die Hausgeld-Jahresabrechnung vornehmen?

Ich habe mit unterschiedlichen Verwaltern nun unterschiedliche Erfahrungen gemacht:

Zum einen gibt es die Variante, dass der Verwalter jeweils die anteilige Abrechnung getrennt an Alt- und Neueigentümer schickt. Oder er schickt beide Abrechnungen an den neuen Eigentümer.

Ähnlich verhält es sich mit den Guthaben/Nachzahlungen. Bisher kenne ich nur die Fälle, dass der Neueigentümer das Guthaben überwiesen bekam - auch das anteilige des Voreigentümers.

Welcher Ablauf ist hier jetzt formell richtig?

Danke und Gruss, JoKu

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis muss der Verwalter nur eine Jahresabrechnung erstellen und diese an den Neueigentümer schicken. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, zwei Abrechnungen zu erstellen.

Der Neueigentümer ist auch für die Nach- oder Rückzahlungen zuständig.

Ansprüche für oder gegen den Alteigentümer sollten im Kaufvertrag geregelt sein. Dafür müssen sich Alt- und Neueigentümer auseinandersetzen. Der Verwalter ist dafür nicht zuständig.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Die Hausgeldabrechnung wird ja erst per Beschluss gültig. Die Zahlungen vorher sind ja nur Abschläge aufgrund des Wirtschaftsplanes. Der Eigentümer, der am Tag des Beschlusses als Eigentümer gilt (Grundbuch), erhält entweder die Rückzahlung oder muss nachzahlen.
Der Eigentümer hat ja auch keinen Anspruch auf "seinen" Anteil der Instandsetzungsrücklage, obwohl diese getrennt ausgewiesen werden müßte pro Eigentümer (wäre wichtig für den Fall, dass mal ein Eigentümer z.B. eine Sonderumlage nicht zahlt).

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Was hat Sonderrücklage mit Instandsetzungsrücklage
zu tun. Das sind doch 2 paar Schuhe ?

6x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.337 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen