Eigentümerversammlung - keine Einstiimigkeit?

21. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)
Eigentümerversammlung - keine Einstiimigkeit?

Hallo zusammen

Ich bin in unserer Teilungserklärung gerade auf einen Absatz gestoßen der mich nachdenklich macht:

[ZITAT]
Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentümergesetzt oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach Miteigentumsanteil
[ZITAT ENDE]

Heißt das, es gibt keine Situation wo eine Einstimmigkeit erforderlich ist??
Da gibt es im WEG doch einige Punkte wo laut Gesetz Einstmmigkeit notwendig ist (z.B. bauliche Maßnahmen), wurde das hier durch die Teilungserklärung ausgehebelt?

Gruß
Michael


-- Editiert von mjeheuer am 21.07.2006 13:32:21

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Edelmieter
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 12x hilfreich)

Angelegenheiten, die nach dem Gesetz mehrheitlich zu beschließen sind, können mit Mehrheit beschlossen werden, und zwar nach nach MEA statt nach Köpfen.

Angelegenheiten, die nach dem Gesetz Einstimmigkeit erfordern, können mit Mehrheit beschlossen werden, wenn dies in der Teilungserklärung so vereinbart wurde (und gesetzlich zulässig ist). Wenn also in der Teilungserklärung vereinbart wurde, daß bauliche Veränderungen mit Mehrheit beschlossen werden können, dann kann diese Vereibarung entsprechend umgesetzt werden, da § 22 WEG "abdingbar" ist.

-- Editiert von edelmieter am 21.07.2006 21:49:34

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

>Angelegenheiten, die nach dem Gesetz
>Einstimmigkeit erfordern, können mit
>Mehrheit beschlossen werden, wenn dies in
>der Teilungserklärung so vereinbart wurde
>(und gesetzlich zulässig ist).


Das ist das Problem, denn in der Teilungserklärung steht kein Wort wie explizit abzustimmen ist wenn das Gesetzt Einstimmigkeit vorsieht. Nur eben der von mir oben angegebene Absatz, den ich zugegebener Maßen nicht völlig verstehe.

Meine Vermutung war daher das immer die Stimmenmehrheit gelten soll, auch wenn das Gesetzt etwas anderes vorsieht.
Und das macht mich eben nachdenklich ob das wirklich Rechens sein kann...

Gruß
Michael

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Wo liegt dann das Problem. Es gibt keine weitere Ausführung in der Teilungserklärung -> Es ist alles so zu behandeln wie nach WEG, nur eben Abstimmung nach MEA und nicht nach Köpfen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mjeheuer
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich denke nun hab´ ich´s begriffen:

Wenn das Gesetzt sagt: "Einstimmig" dann ist Einstimmigkeit notwendig.
Wenn das Gesetzt sagt "Mehrheitlich" dann gilt in unserem Fall die Mehrheit der Eigentumsanteile.

Warum muß alles was mit Recht zu tun hat blos immer so verklausuliert sein...?

Gruß
Michael

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