Eigentümergemeinschaft Zustimmung erforderlich

8. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
roetzi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)
Eigentümergemeinschaft Zustimmung erforderlich

Hallo,

ich habe vor kurzem (zwei Monate) eine Eigentumswohnung nebst Sondernutzungsrecht für den darüberliegenden Dachboden erworben.
Vor Zehn Jahren wurden das Haus Wärmegedämmt und im Zuge dieser Modernisierung eine Zentrale Heizung für unser und das Nachbarhaus eingebaut.
Leider wurde damals der Dachboden bei der Berechnung der Heizwerte ausgelassen womit ein nachträglicher Einbau von Heizungen nicht möglich ist da die vorhandene Brennwerttherme nicht genug Leistung hat.
Des weiteren wird das Warmwasser über Strom erhitzt.
Nun möchte ich durch eine alte Gasleitung welche vom Keller aus zu meiner Wohnung verläuft eine neue Gasleitung ziehen und mir eine Therme installieren damit ich unabhänging vom bestehenden System Heizen kann.
Meine Frage ist nun wie ich mich verhalten muss gegenüber den Miteigentümern und ob ich deren zustimmung für dieses Bauvorhaben brauche.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Das Problem der gastherme und Gasleitung dürfte eher nachrangig sein.

quote:
Eigentumswohnung nebst Sondernutzungsrecht für den darüberliegenden Dachboden


Wenn es sich bei dem Dachboden tatsächlich um ein Sondernutzungsrecht handelt dürfte ein Ausbau zum Wohnraum faktisch nicht zulässig sein, es sei denn, es wären vorsorglich entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung vorhanden. Sondernutzungsrecht ist immer Gemeinschaftseigentum, das man ausschließlich nutzen darf. Das gehört nicht zur Eigentumswohnung.

Ein Ausbau wäre nur zulässig, wenn die Teilungserklärung in einer Vereinbarung aller Miteigentümer geändert werden würde. Ein eher schwierigeres Unterfangen

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"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Und Steigeleitung sind immer Gemeinschaftseigentum. Die von ihnen angedachte Veränderung der Heizungsanlage würde ich eher als nicht realsierbar ansehen.
Eine Anlage wird von der Gemeinschaft beschlossen. Evtl. alte - noch vorhandene Leitungen können sie nicht eigenmächtig wieder reaktivieren.

Vermutlich haben sie mit falschen Vorstellung eine Eigentumswohnung erworben und geglaubt, dass sie das Dach ausbauen können und mit Zugang von ihrer Wohnung verbinden dürfen.
Sondernutzungrecht am Dachboden ist ein normaler Terminius einer Teilungserklärung für nicht wohnwirtschaftlichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten der Gemeinschaft. Der Dachboden ist wie ein Kellerraum zu sehen, der per Sondernutzungsrecht der entsprechenden Wohnung zugeordnet wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
roetzi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo

vielen Dank erstmal für die Antworten.
Der Umbau und der direkte Zugan zu meiner Wohnung ist in Teilungserklärung vereinbart und auch die Umbaumassnahmen (Durchbruch zu meiner Wohnung,Dachfenster etc) sind schriftlich festgehalten, welche ich durch den Verwalter, Notariell und durch einen Architekten überwacht durchführen kann.
Ich würde bei der Installation der Therme die alte Versorgungsleitung welche vom Keller direkt in meine Wohnung führt nutzen.
Eine Anfrage bei meinem Verwalter bezügliche meines Vorhabens wurde aus technischer Sicht genehmigt allerdings nur telefonisch.
Ich warte nun auf Antwort der rechtlichen Seite.



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#4
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Wenn also der HV bei dieser Maßnahme keinen Hinderungsgrund erkennt und wenn der § 14/1 beachtet wird,so ist es keine genehmigungspflichtige Erweiterung der bestehenden Versorgungsleitung für die eigene Wohnung.
Der Querschnitt der Leitung sollte aber durch den Zulieferer überprüft werden.


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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

-- Editiert ichweissnich am 17.05.2012 18:46

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
roetzi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo ichweissnich,

da ich als Gas- und Wasserinstallateur arbeite ist die Installation nicht das Problem.
Ich habe nur Bedenken da ich mich aus dem bestehen System ausklinke und daher auch die Kosten für Wartung, Verbrauchsablesung usw. nicht mehr an den Verwalter zahlen muss sonderne diese dann direkt mit dem Energieversorge abrechne.
Deswegen auch meine Frage ob hier für die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft notwendig ist.
Des weiteren wollte ich mal Fragen was es mit dem §14/ auf sich hat.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
da ich mich aus dem bestehen System ausklinke und daher auch die Kosten für Wartung, Verbrauchsablesung usw. nicht mehr an den Verwalter zahlen muss sonderne diese dann direkt mit dem Energieversorge abrechne.


Hier wird deutlich, dass die Vorstellungen weit weg von jeglicher Sachkenntnis liegen...

Unterstellt man, dass der Ausbau des Dachbodens vereinbart ist, ist dafür keine weitere Genehmigung der Gemeinschaft erforderlich. Wozu auch, es ist ja schon so vereinbart.

Die Frage der Beteiligung an den gemeinschaftlichen Kosten hat damit allerdings nichts zu tun. Auch wenn man die gesamte Wohnung nach dem Ausbau über eine Therme beheizen würde, entbindet dies den Eigentümer nicht von seiner Verpflichtung zur Beteiligung an den gemeinschaftlichen Kosten.
Da Heizkosten nach der Heizkostenverordnung in Verbrauchs- und Grundkosten aufzuteilen sind, wird der Verbrauchskostenanteil mangels Verbrauch entfallen, der Grundkostenanteil allerdings in voller Höhe bestehen bleiben.
Ein Verzicht auf die Kostenbeteiligung könnte allenfalls durch eine Vereinbarung erfolgen, nicht aber durch einen Beschluss.

Im übrigen wird jeder Wohnungseigentümer auch irgendwann zur Kenntnis nehmen müssen, dass er nicht an den Verwalter zahlt, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo

quote:
Nun möchte ich durch eine alte Gasleitung welche vom Keller aus zu meiner Wohnung verläuft eine neue Gasleitung ziehen

Wenn durch diese Arbeit keiner der Nachbarn gestört wird,erübrigt sich auch dieses Hindernis.

quote:
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1.die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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