Eigentümergem. untersagt Mieter gew. Kellernutzung

11. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)
Eigentümergem. untersagt Mieter gew. Kellernutzung

Hallo,

freue mich über Meinungen zu folgenden Fall: Mieter A hat eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Eigentümergemeinschaft) angemietet und betreibt von dort mit Zustimmung seines Vermieters ein Umzugsunternehmen (Einzelunternehmen, vergleichsweise geringer Umfang mit ca. ein bis zwei Aufträgen pro Woche)

In der Wohnung findet, was die Art der Tätigkeit betrifft, lediglich Büroarbeit statt. Es gibt keinen Kundenverkehr. Ebenso keine Angestellten/Mitarbeiter, die in der Wohnung arbeiten (sondern nur bei den Umzügen selbst). Im zu seiner Wohnung gehörenden Keller lagert Mieter A Material: Umzugskartons, Umzugsdecken, Luftpolsterfolie, Werkzeug... Etwa zweimal in der Woche (bei Umzügen) wird Material für jeweils 10-15 Minuten aus dem Keller durch das Treppenhaus zum vor dem Haus parkenden Transporter oder aus dem Transporter in den Keller gebracht.

Eigentümer von anderen Wohnungen im selben Haus haben sich bei der Hausverwaltung über die gewerbliche Nutzung des Kellers beschwert. Die Hausverwaltung hat daraufhin den Vermieter von Mieter A angeschrieben und ihm eine Frist von 8 Tagen gesetzt, dafür Sorge zu tragen, dass die gewerbliche Nutzung des Kellers beendet wird. Die Hausverwaltung beruft sich auf die Teilungserklärung, nach der die vermietete Einheit eindeutig Wohnzwecken zu dienen hat. Die Nutzung des Kellers ist laut Hausverwaltung hieran gekoppelt.

Muss Mieter A der Forderung der Hausverwaltung nachkommen und die Lagerung von Umzugsmaterial im Keller beenden, oder kann er
sich hiergegen zur Wehr setzen?

Vielen Dank schon mal für Antworten!

Beste Grüße
R.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

Weiß niemand Rat??

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
:-)123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

Wenn der Keller hauptsächlich zu gewerbliche zwecke genutzt wird, wie in Ihrem Fall, dann JA!
Sie brauchen für die gewerbliche Lagerung die zustimmung der Eigentümergemeinschaft.


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-- Editiert :-)123 am 12.06.2013 15:22

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#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wenn in der Teilungserklärung die gewerbliche Nutzung untersagt ist, dann haben die anderen Eigentümer Anspruch auf 'Gewerbefreiheit'.
Vermutlich sind die Mitbewohner besorgt, weil mehrfach in der Woche mehrere ihnen unbekannte Personen Sachen vom Keller in ein Auto laden und umgekehrt. Vermutlich wird auch kaputtes Material in die Hausmülltonnen entsorgt...

Falls im Mietvertrag keine gewerbliche Nutzung vereinbart ist, sondern lediglich eine mündliche Duldung des Vermieters existiert, dann kann der Vermieter diese Duldung auch wieder zurücknehmen.

Der Mieter könnte natürlich dann gegen den Vermieter klagen mit der Begründung, die mündliche Genehmigung sei eine Vertragsänderung gewesen, die der Vermieter nicht einseitig zurücknehmen könne. Ich habe aber Zweifel, ob der Mieter damit durchkommt, denn die Duldung von Büroarbeit ohne Kundenverkehr ist etwas anderes als die Einrichtung eines Lagers im Keller.

Ich kann dem Mieter nur empfehlen, den Keller nicht weiter als Lager zu nutzen, sondern sich statt dessen eine Garage anzumieten.




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#4
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke für die Antwort. Es gibt im Mietrecht laut aktueller Rechtsprechung Gewerbearten, deren Ausübung ein Vermieter seinem Mieter auch in der Mietwohnung nicht untersagen darf.

Vgl. hierzu folgenden Link:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/ausuebung-von-gewerbe-in-der-mietwohnung_004593.html

Sofern dies auf das Gewerbe des Mieters A zutrifft und den Keller miteinschließt - was zu klären wäre -, würde die Forderung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Vermieter von Mieter A, dass dieser die unzulässige gewerbliche Nutzung beenden soll, doch ins Leere laufen.
Oder wie seht Ihr das?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich habe den letzten Beitrag gerade erst gelesen. Danke.

Es handelt sich wie gesagt nur um zweimal pro Woche 15 Minuten, in denen Sachen durch das Treppenhaus getragen werden. Vom Volumen erhalten viele Menschen mehr privaten Besuch, durch den das Treppenhaus stärker frequentiert ist.

Das nur mal vom Standpunkt des gesunden Menschenverstands aus geschrieben. Spielt das juristisch eine Rolle?

Es ließe sich auch einrichten, dass überhaupt keine "fremden" Personen Sachen durch das Treppenhaus tragen, sondern dass Mieter M das alleine erledigt. Würde das die Sachlage ändern?


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#6
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

@gaga92: Mieter A und sein Vermieter haben ein sehr gutes Verhältnis. Der Vermieter teilt die Position von Mieter A und würde es notfalls auch auf eine Auseinandersetzung mit den anderen Eigentümern ankommen lassen - wenn denn Aussicht auf Erfolg besteht.

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#7
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

In dem genannten Urteil wird ja das Kriterium genannt, ob die gewerbliche Nutzung nach außen hin in Erscheinung tritt. Und dies ist hier der Fall.


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"Heike aus Bochum"

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#8
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

es gibt aber ausnahmen.

quote:
Im Einzelfall kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben jedoch die Pflicht des Vermieters ergeben, einer teilgewerblichen Nutzung zuzustimmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer reinen Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken. Hierbei kann es auch zu gelegentlichem Publikumsverkehr kommen.


die frage ist m.e. ob die ausnahme hier anwendung findet.

aufgrund der geringen frequenz des treppenhauses und sonst keinerlei einwirkungen (kein publikumsverkehr etc.) halte ich die ausnahmenregelung für möglicherweise angemessen, aber das ist nur meine persönliche meinung.

hätte gerne noch mehr, bestenfalls begründete, meinungen...



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#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer reinen Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken.


Der normaler Wohnmieter räumt halt nicht zweimal die Woche seinen Kellerinhalt raus und wieder rein.
Und wenn der Mieter das in Zukunft alleine macht, verlängert sich dadurch aber die Dauer.

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"Heike aus Bochum"

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#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

quote:
Die Hausverwaltung beruft sich auf die Teilungserklärung, nach der die vermietete Einheit eindeutig Wohnzwecken zu dienen hat.

Wenn das so in der TE steht,...

quote:
Die Nutzung des Kellers ist laut Hausverwaltung hieran gekoppelt.

...ist auch dieses zutreffend.

Somit haben die Miteigentümer Anspruch darauf, dass jegliche nach außen bemerkbare gewerbliche Nutzung unterbleibt.

Das mag nun bei dem von Dir genannten Umfang kleinlich erscheinen, spielt aber in der Sache IMO keine Rolle. Du solltest das Verbot der Miteigentümer auch nicht persönlich nehmen. Sie fordern lediglich, dass die Nutzung Ihres Eigentums in dem festgelegten Rahmen bleibt. Darauf haben sie Anspruch.

VG
Roland





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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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#12
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

quote:
Der Vermieter teilt die Position von Mieter A und würde es notfalls auch auf eine Auseinandersetzung mit den anderen Eigentümern ankommen lassen - wenn denn Aussicht auf Erfolg besteht

Wenn dem Vermieter die Aussicht auf Erfolg reicht, um für seinen Mieter zu streiten, dann muß das Verhältnis untereinander schon sehr gut sein. Als Mieter wäre ich dankbar für so einen Vermieter - und würde deshalb einen anderen Lagerplatz suchen, um dieses gute Verhältnis nicht zu riskieren.

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#13
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten! Der Mieter hatte vermutet, dass es auf dieses Ergebnis hinausläuft und sich bereits auf die Suche nach einem neuen Lagerraum begeben. Er ist aber froh, jetzt ziemlich eindeutige Klarheit in der Frage zu haben.

Super Forum hier!



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#14
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Als Eigentümer wäre ich auch nicht froh, wenn 2x die Woche die Außentür aufsteht, damit jemand Kartons raus und reintragen kann. Du weißt doch, was in unseren Kellern so liegt:-).

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#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Super, dass sich auch so eine Lösung abzeichnet.

Ich hatte letztens übrigens ne Schulung, wo auch diese Frage erörtert wurde. Heike und RK hatten es schon sehr schön formuliert: Das Ausmaß der gewerblichen/freiberuflichen Nutzung muss sich am Grad der üblichen Wohnungsnutzung messen. Eine Anwaltskanzlei, selbst mit Publikumsverkehr, hat weniger Auswirkungen auf die Miteigentümer, als wenn in der gleichen Wohnung eine 4-köpfige Familie wohnen würde - Ein Anwalt wäre nicht zu untersagen. Aber kein normaler Mieter räumt 2x pro Woche seinen Keller aus und wieder ein! Die Nutzung des Kellerraumes als Lager wäre somit zu recht zu untersagen.

Hat der vermieter die gewerbliche Nutzung, insbesondere die Nutzung des kellers als Lager mietvertraglich zugesichert und bekommt dies nun von der WEG zu recht untersagt, hat der Vermieter ein Problem und muss seinem Mieter ein separates Lager anmieten ... Aber ich hoffe, dass sich dieses problem angesichts des guten verhältnisses nicht stellt, ansonsten war es das ganz schnell mit dem guten Verhältnis.

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"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
susuwatari
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Argumentation geht schon in die Richtung, in die ich auch überlegt hatte.

Allerdings hatte ich den Gedanken, dass Mieter M an anderer Stelle wenig Aufwand verursacht (wohnt zu zweit in großer Wohnung, davon eine Person selten zuhause = wesentlich weniger Auswirkungen als bei Nutzung durch eine 4-köpfige Familie).

Stattdessen erfolgt halt zwei mal die Woche die Kellerausräum und -wiedereinräumaktion. Wobei der Eindruck falsch ist, dass "zweimal in der Woche der Keller aus- und wiedereingeräumt" wird. Es handelt sich um ca. jeweils 10, maximal 15 Gänge zwischen EG und Keller (gerechnet auf eine Person). Das ist vom Volumen her maximal ein Zehntel bis ein Zwanzigstel des Kellerinhalts. Und es geht wirklich leise vonstatten (wobei dies natürlich schlecht zu belegen ist).

Jedenfalls war mein Gedanke, dass Mieter M unter dem Strich selbst mit der Kellerräumaktion nicht mehr Auswirkungen auf Nachbarn verursacht als eine vierköpfige Familie - dies wäre nur bei einer verengten und einseitigen Betrachtung des Ausschnitts "Keller" der Fall.

Aber sicherlich ist hier auch z.T. der Wunsch der Vater des Gedankens ;-)

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