Eigentümer des Autos?

7. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
kare647
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigentümer des Autos?

Hallo,
ich habe von meinem Lebensgefährten ein neues Auto geschenkt bekommen.
Den Kaufvertrag mit dem Autohaus hat er unterschrieben und auch den Neuwagen von seinem Geld bezahlt. Mein altes Auto wurde lediglich im Wert von 500 Euro dabei in Zahlung genommen.
Sowohl in dem Kfz-Brief als auch in der Zulassung bin ich mit meinem Namen eingetragen. Auch die Versicherung läuft auf meinem Namen.
Seit paar Tagen bin ich nun getrennt von meinem (damaligen) Lebensgefährten und dieser droht mir nun das Auto wegzunehmen.

Meine Frage:
Hat er ein Recht den Wagen mir wieder wegzunehmen? Ich kann weder eine Schenkungsurkunde noch Zeugen für die Schenkung vorzeigen.
Reicht es aber für eine Eigentümereigenschaft nicht aus, dass mein Name in sämtlichen Papieren steht?
Ich möchte nunmehr den Wagen verkaufen. Kann ich das ohne rechtliche Bedenken machen, oder muss ich mit Ansprüchen seitens meines Ex-Lebensgefährten rechnen?
Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank im vorraus,
kare

Problem nach Autokauf?

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Es reicht nicht aus, das Sie als Halter in den Fahrzeugpapieren vermerkt sind. Im Streitfall müssten Sie auch das Eigentum durch entsprechende Kaufvertragsdokumente nachweisen, was in Ihrem Fall ja nicht möglich scheint, da diese auf Ihren Ex Freund lauten.

Und Ja, Ihr Ex könnte Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen, wenn Sie das Fahrzeug einfach anderweitig veräussern.

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#2
 Von 
kare647
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Sollte es sich dann so verhalten, dass sich mein Ex den Wagen zurückholt, so könnte ich doch auf jeden Fall die 500 Euro zurückverlangen, für die ich mein altes Auto in Zahlung gegeben habe, oder?
Ich dachte bislang mit Eintrag meines Namens in den Papieren sei ich der Besitzer und Eigentümer. Ich könnte ja den Wagen jetzt bedenkenlos abmelden, denn dazu brauch ich ja beim Amt keinen Kaufvertrag.
Was die Schenkung betrifft, so hat er vor meinen Eltern verlauten lassen, dass er mir das Auto schenkt. Aber selbst diese Tatsache wird wohl im Streitfall nicht ausreichen, da ja Eltern bekanntlich befangen sind.
Sind Sie sich wirklich sicher, dass mein Ex Schadensersatzansprüche stellen kann, wenn ich den Wagen weiter verkaufe?
Viele Grüße und Danke!

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#3
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Dein Ex könnte versuchen, ähnlich wie bei einer Auflösung der Verlobung, zu argumentieren. Wenn Grundlage für die Schenkung eine auch in Zukunft existierende Lebensgemeinschaft war, dann könnte mit der Auflösung dieser Lebensgemsinschaft die Grundlage für die Schenkung entfallen nach. Daraud könnte Dein Ex möglicherweise einen Herausgabeanspruch ableiten.

Das ist zwar relativ gewagt, aber wenn dein Ex sich einen Anwalt sucht, könnte der das zumindest versuchen.

Gruß Justice

-----------------
"justice"

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#5
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

@ HerrRoemer

Es gilt immer noch der Grundsatz:
Der, der behauptet muß beweisen und nicht umgekehrt.

In diesem Fall behauptet kare647 das Fahrzeug sei eine Schenkung, also muß sie auch beweisen, dass es an dem ist.

Bei näherer Betrachtung spricht allerdings für eine Schenkung, die Aussagen der Eltern und der Umstand, dass sämtliche Papiere auf Frau ???? ausgestellt sind. Dies wäre vom angeblichen Schenker sicherlich ersteinmal zu entkräften, was aber denbar einfach ist.

Selbstverständlich wären die EUR 500.- dann auch zurück zu erstatten.

Einfacher wäre sicherlich eine gütliche außergerichtliche Einigung, bei allem anderen wird es vermutlich nur Verlierer geben.

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#6
 Von 
kare647
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ krull14

Die Schenkung ist nicht nur eine Behauptung, sondern eine Tatsache.
Schon vor vielen Monaten sagte mein Ex, dass er viel Geld von der Versicherung bekommen wird (da er mal einen Unfall hatte) und mir dann ein Auto kaufen wird, da meines schon sehr alt war. Dies äußerte er im ganzen Familien- und Bekanntenkreis. Nach 8 Monaten wurde ihm dann eine hohe Summe durch die Versicherung ausgezahlt und er hat dann sein versprechen gehalten und mir davon einen Wagen gekauft. Gegenüber meinen Eltern und auch einer Freundin erwähnte er die Schenkung.
(Justice: Das Schenken des Autos war nicht an ein gemeinsames Leben geknüpft wie bei einer Verlobung!)
M.E. sprechen doch alle Tatsachen für eine Schenkung, wie die Eintragung meines Namens in den Briefen und dass ich Versicherungsnehmer bin und auch die Versicherung selber (obwohl niedrigen Einkommens) bezahle (Und warum sollte ich das für ein fremdes Auto tun?) und das Verkünden der Schenkung gegenüber Eltern und Freundin. Mir bedarf es wohl in diesem Fall leider eines schriftlichen Schenkungsvertrages vor dem Notar.
Oder kann man Schenkungen auch mündlich vereinbaren, die dann im Streitfall Bestandskraft haben?

Danke an alle, die mir so schnell geantwortet haben und es noch tun werden.

kare647

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#7
 Von 
guest123-1108
Status:
Schüler
(375 Beiträge, 168x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Der Grundsatz, das derjenige, der eine Tatsache behauptet, diese auch beweisen muss, ist richtig.

Hier hat der Ex den Kaufvertrag mit dem Autohaus in der Hand. Danach hat er den Vertrag geschlossen und auch erfüllt (durch Zahlung). Ergibt sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes, so ist zunächst davon auszugehen, dass eine Verpflichtung des Autohauses bestand, das Fahrzeug an den Ex zu übereignen. Da das Autohaus den Kaufvertrag erfüllen wollte, kann man daher ebenso davon ausgehen, dass diese Übereignung mit der Übergabe des Fahrzeugs stattgefunden hat.

Kare behauptet nunmehr, das Fahrzeug geschenkt bekommen zu haben. Diese Tatsache muss bewiesen werden. Als Beweis für eine erfolgte Schenkung können dabei die Erklärungen der Eltern, der auf kare ausgestellte Fahrzeugbrief und -schein sowie die auf kare laufende Versicherung dienen.

Die grundsätzliche Beweispflicht für die Schenkung trifft jedoch kare.

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#9
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Ich kann mich Don Carlo nur anschliessen.

quote:
Sofern der Ex das Auto mittels Klage herausgegeben haben möchte, muss er beweisen, dass dieses sein Eigentum ist.


Kann er ja auch, durch den Kaufvertrag, siehe auch Posting von Don Carlo.

@kare647

Ich will Ihnen das ja gerne glauben, nur rein juristisch ist es erstmal eine Behauptung Ihrerseits, die Sie schlüssig beweisen müssen.

-- Editiert von krull14 am 09.01.2006 10:40:12

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#10
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Herr Roemer,

dies ist eine zu pauschale Behauptung. Welche konkreten Umstände führen hier zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf welche konkrete Tatsache?

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#12
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Nicht mehr seit Einführung der Zulassungsbescheinigung I u. II.

Zudem kann der Ex das, gem der Kaufverträge.

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#14
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Zumindest ist in den neuen Zulassungspapieren deutlich vermerkt, dass diese keinen Eigentumsnachweis darstellen und es ändert auch nichts daran, dass der KV auf den Namen des Ex lauten. ;)

Übrigens, wann das Fahrzeug zugelassen wurde, kann ich den Postings tatsächlich nicht entnehmen, dass bitte ich zu entschuldigen.

-- Editiert von krull14 am 09.01.2006 22:40:16

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#16
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
kare647
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo an alle,

das Fahrzeug wurde Ende November zugelassen.
Könnte ein weiterer Tatbestand für eine Schenkung sein, dass er ein eigenes Fahrzeug hat? Natürlich kann er sich so viele Autos kaufen wie er will. Jedoch macht dies doch keinen Sinn, zumal er meinen Eltern gegenüber von einer Schenkung sprach.
Danke für alle bisherigen Antworten und die interessante Diskussion.

kare647

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#18
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Wie hoch war seinerzeit der Kaufpreis des Fahrzeugs??

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#19
 Von 
kare647
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

der Kaufpreis betrug 28.900 €.
Welche Rolle sollte in dieser Diskussion der Kaufpreis spielen?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Weil sich daraus der Streitwert ermittelt, angesichts dieser Höhe, würden bei einem Vergleich z.B. beide Streitparteien die Verlierer sein. Insofern rate ich angesichts der erörterten Sach u. Rechtslage dringend zu einem aussergerichtlichen Vergleich.

Es ist nur ein gutgemeinter Rat.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Da fehlt mir etwas die Logik.


Och, da helfe ich Ihnen gern :)

Aussergerichtlicher Vergleich:

Z.B. Die Beschenkte erhält EUR 10.000.- und der Ex das Fahrzeug oder umgekehrt, dann bleibts dabei.

Bei einem gerichtlichen Vergleich, kämen für jeden der Beiteiligten, noch die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die unstreitig nicht unerheblich sind, zum Abzug.

Da kommt -nach Adam Riese- auf jeden Fall für jeden WENIGER raus. ;)

Aber es gibt sicherlich einen Punkt, wo das auch für den einen oder anderen mehr sein kann.

0x Hilfreiche Antwort

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