Eigentümer als Verwalter zulässig?

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.06.2011 10:19:43
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)
Eigentümer als Verwalter zulässig?

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.

Mein Vater ist Eigentümer zweier ETW in einer WEG mit 24 ETW.
Er wurde rechtskräftig per Mehrheit auf der letzten WEG Sitzung als neuer Verwalter gewählt.( ende August 09, die Verwaltung haben wir effektiv seit ende Oktober)
Ein Eigentümer, ein Anwalt, war dagegen aber er wurde überstimmt.
Dieser Anwalt hat jetzt allerdings Klage eingereicht das der Beschluss, das mein Vater Verwalter ist, für ungültig erklärt wird.
Begründung: Er könne nicht "Ordnungsgemäß Verwalten" aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse, wegen Interessenkonflikt, weil er der Aufgabe nicht gewachsen sei, weil er keine Büroorganisation hätte, weil er Schreiner ist und sich nicht mit Haustechnik auskennt usw......
Im grunde geht er davon aus das wir es nicht können,von vornherein, ohne abzuwarten ob Fehler überhaupt gemacht werden.

Es ist aber so das ich, der Sohn, eigentlich alles in seinem Auftrag manage. Ich bin zwar kein professioneller Hausverwalter, aber ich kenne mich aus mit Buchhaltung usw...das was ich (noch) nicht weis frage ich nach ( kenne einen prof. Hausverwalter)

Frage:

1. Wie seht ihr das ganze unter dem rechtlichen Aspekt? wäre es zulässig?
2. Haben wir chancen den Prozess zu gewinnen?Wie können wir beweisen das wir es ordnungsgemäß hinbekommen.
3. Gibt es bereits Urteile zu einem gleichen oder ähnlichen Fall?

Danke im Voraus.

Mfg

Joee

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich würde der Klage entspannt entgegen sehen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen Eigentümer beauftragen - muss der Vater machen, er ist zum Verwalter gewählt worden, und dieser Beschluss ist solange gültig bis er aufgehoben wird.

Die angeführten Gründe des Klägers dürften vor Gericht keine Erfolgsaussichten haben, es gibt keine Vorschriften was ein Verwalter können muss oder welche Berufsausbildung vorhanden sein muss.

Die Kosten für den Anwalt können übrigens erstmal vom Konto der Gemeinschaft bezahlt werden....

Was aber ein Problem sein könnte ist Deine Aussage, dass Du alles machst, dies ist nicht zulässig, die Verwaltungstätigkeit ist grundsätzlich in Person zu erbringen, im Sinne des Handelsrechts !

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12312.06.2011 10:19:43
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke, für die schnelle Antwort.

Wegen der Tätigkeit:

Die vorherige Hausverwaltung hies Mayer & Schulz, aber um alles gekümmert hat sich ein anderer ( Angestellter).

Können wir das nicht auch so machen?
Mein Vater ist der besitzer der Firma, und ich leite alles.

Weist du ob es da urteile gibt darüber?

Danke.

Joee

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Sicher wäre dies so möglich, dazu müsste aber Dein Vater eine Firma besitzen, Du dort angestellt sein, und diese Firma müsste als Verwalter gewählt sein.

Mit Person habe ich in meiner Antwort nicht einen Menschen gemeint, deswegen auch der Verweis aufs Handelsrecht. Gemeint war jede natürliche oder juristische Person, wobei letzteres z.B. eine GmbH oder Ltd. sein kann. Der oder die jeweiligen Geschäftsführer oder Prokuristen nehmen dann Namens der Gesellschaft die Verwaltertätigkeit war.

Sicher gibt es hierzu Urteile, nur hab ich keine auf dem Rechner liegen und könnte sie auch nicht an hier hochladen.

Ich kann Dir aber einige Webseiten empfehlen und auch hilfreiche Lektüre.

Das Buch - Der Wohnungseigentümer - von Volker Bielefeld, erhältlich beim Grabener Verlag
Oder Du investierst ein wenig Zeit und schaust Dir mal die Homepage von Dr.Elzer an Klick Mich
dort findest Du jede Menge hilfreiche Texte zum WEG Recht als download.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

quote:
2. Haben wir chancen den Prozess zu gewinnen?


Meinst du mit "wir" dich und deinen Vater? Oder alle anderen Eigentümer außer den Klägern?

Handeln kann nur der bestellte Verwalter. ER ist derjenige, der beim Anwalt die Vollmacht für die Vertretung der anderen Eigentümer unterschreiben muss. ER ist derjenige, der jetzt alle Eigentümer über den Eingang der Klage informieren muss.

Wenn DU derjenige bist, der eigentlich Verwalter sein willst: Warum hast du dich dann nicht um das Amt beworben?
Dass der Verwalter angestellte Mitarbeiter mit Tätigkeiten betrauen darf, ist doch klar. Aber das verantwortliche Handeln muss bei der gewählten Person liegen.

MfG
Wohni


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-- Editiert am 07.01.2010 15:38

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Ist natürlich die Frage, ob ihr das euch wirklich antun wollt.

quote:
Dieser Anwalt hat jetzt allerdings Klage eingereicht das der Beschluss, das mein Vater Verwalter ist, für ungültig erklärt wird.


Auch wenn diese Klage dafür spricht, dass der Anwalt nicht viel Ahnung vom WEG hat: es ist auch zukünftig mit Klagen zu rechnen.

Und dann solltet ihr euch schon sehr gut mit dem WEG-Recht auskennen, um selbst möglichst keine Fehler zu machen.

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"Heike aus Bochum"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12312.06.2011 10:19:43
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 7x hilfreich)

Verklagt wurde die gesamte WEG ausser dem Kläger.
Das Gericht hat einen Zustellungsbevollmächtigten beauftragt(freiwilliger Eigentümer) allen Eigentümern die Klage zu überreichen.

Was meinst du mit : "Aber das verantwortliche Handeln muss bei der gewählten Person liegen."

Gibt es etwas das ich selbst mit Vollmacht meines Vaters nicht tun darf?

Kennst du Links zu Urteilen die das gleiche Problem behandeln?

Mfg

Joee

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Zuerst einmal ist doch zu überlegen, ob der Eigentümer nicht Recht hat.
Ist zur Eigentümerversammlung ordnungsgemäss eingeladen worden? Stand der TOP "Verwalterbestellung" auf der Tagesordnung? War die Versammlung beschlussfähig? Wurde beschlossen, was auch tatsächlich beschlossen werden konnte?
Es gibt viele Gründe, warum der Wahl der Verwalters nicht ordnungsgemäss war.

In meinen Augen ist es immer sinnvoll, dass so eine Aufgabe von jemanden durchgeführt wirde, der zumindest das Wohnungseigentumsgesetz kennt und wer was darf. Gut gemeint ist nicht gut gemacht. Dein Vater, der ja der Verwalter ist, haftet für "nicht ordnungsgemäße Verwaltung" - er kann sich nicht damit "herausreden" - ich bin ja kein ausgebildeter Verwalter.
Vielleicht wäre die Hausmeistertätigkeit für deinen Vater/dich eher der Ansatz.

Aus Eigenschutz wäre ich sehr vorsichtig und würde unter Umständen doch eine neue Eigentümerversammlung veranlassen, auf der gewählt wird.

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"sika0304"

3x Hilfreiche Antwort

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