Eigenmächtige Durchführung (und Berechnung) angebotener Eventualleistungen

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)
Eigenmächtige Durchführung (und Berechnung) angebotener Eventualleistungen

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem einen Handwerker beauftragt, einen neuen Fliesenboden zu verlegen.
Das vorher eingeholte Angebot war professionell gestaltet und enthielt zusätzlich eine Eventualposition (Ausgleichsarbeiten) , welche nicht im Endpreis eingerechnet war.
Für mich war von Beginn an völlig klar, dass diese Position definitiv nicht anfallen wird.
In der gestellten Rechnung wird aber genau diese Eventualposition verrechnet.
Nach Aussage des Handwerkers war die Durchführung dieser Maßnahme aber nötig, um "ein gutes Ergebnis" zu erzielen.
Abgesprochen hat er dies mit mir vorher allerdings nicht, obwohl ich die ganze Zeit anwesend war.
Ich wäre auch nie darauf gekommen, dass er mir ein Vorziehen (und 20minütiges Antrocknen) von Fliesenkleber nachträglich als Bodenausgleich verkaufen will. Darauf angesprochen meinte er, dass es zu seiner "unternehmerischen Freiheit" gehört, selbst zu entscheiden, wie er einen Bodenausgleich herstellt.
Jetzt behauptet der Handwerker auch noch, dass er mich über die Durchführung dieser Maßnahme (im Beisein seines Handlangers) vorher informiert hat und ich angeblich zugestimmt hätte.
Dies ist definitiv eine Falschaussage!
Das Problem an der Sache ist, dass ich es schlecht beweisen kann, da ich keinen Zeugen dabei hatte, der Handwerker jedoch besagten Kollegen, der das natürlich alles bezeugen wird.
Ich habe mir in diesem Zusammenhang einige Texte im Rahmen der VOB durchgelesen, und da auch den Hinweis gefunden, dass der Handwerker sich Eventualleistungen vorher explizit beauftragen lassen muss und nicht eigenmächtig durchführen darf. Er wird natürlich behaupten, dass er dies (mündlich) getan hat.

Meine Frage: Habe ich da überhaupt eine Chance dagegen anzugehen? Oder soll ich lieber in den sauren Apfel beißen, zahlen und für die Zukunft lernen, alles nur noch schriftlich zu beauftragen?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

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11 Antworten
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#1
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
Das vorher eingeholte Angebot war professionell gestaltet und enthielt zusätzlich eine Eventualposition (Ausgleichsarbeiten) , welche nicht im Endpreis eingerechnet war.


Wenn Dir von vornherein klar war, dass diese Eventualposition nicht anfällt hättest Du diese aus dem Angebot streichen lassen sollen bzw. Dir ein neues Angebot zuschicken lassen müssen. Scheinbar hast Du das Angebot mit der Eventualposition aber grundsätzlich anerkannt.

Ich würde jetzt einmal in Frage stellen wie Du vor Arbeitsbeginn etwaige Ausgleichsarbeiten komplett ausschließen kannst, wenn das scheinbar nichmal der Fachmann kann und warum du dann trotzdem ein Angebot annimmst welches Ausgleichsarbeiten enthält die Deiner Meinung nach nicht anfallen können.

Jetzt kommt es drauf an was man beweisen kann. Da nichts schriftlich oder durch Zeugen beweisbar ist sehe ich bei Dir schlechte Karten.

Grundsätzlich würde ich sogar behaupten, dass die Eventualposition nicht nochmal explizit dein Einverständnis benötigen würde da du dieser bereits durch Annahme des gesamten Angebots zugestimmt hast. Sprich Du hättest vertraglich noch konkreter festlegen lassen müssen in welchen Fällen die Eventualposition zur Anwendung kommt und das vor Ausführung mit Dir Rücksprache gehalten werden muss. Aber alles nur meine laienhafte Meinung.

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#2
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.... aber sie klingt mir eher nach einer groben, gefühlsmäßigen Einschätzung der Lage ohne tatsächliche Betrachtung der Rechtsgrundlage.

Deshalb hier zunächst mal ein Auszug aus dem VOB-Baustellenhandbuch:

Bedarfspositionen:

Bedarfspositionen (Eventualpositionen) werden in der VOB/B nicht erwähnt, sondern lediglich in § 9 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A . Bedarfspositionen sind Positionen, die Bauleistungen betreffen, welche zunächst nicht beauftragt werden, bezüglich derer der Auftraggeber sich jedoch vorbehält, sie noch nachträglich anzuordnen. Der Auftraggeber will mit Bedarfspositionen erreichen, dass bereits im Vorfeld der tatsächlichen Beauftragung ein verbindlicher Preis festgelegt wird, der für beide Vertragsparteien dann maßgeblich ist.
Der Auftraggeber muss die Ausführung von Bedarfspositionen erst anordnen, wenn diese vom Auftragnehmer ausgeführt werden sollen, wobei er hinsichtlich der Entscheidung, ob er nun die Positionen anordnet, frei ist. Ein Anspruch auf Ausführung von Bedarfspositionen steht dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht zu.


Orientiert man sich an diesem Text, dann dürfte hier doch relativ deutlich klar werden, dass der Auftragnehmer sehr wohl MEINE EINVERSTÄNDNIS benötigt und ich durch Annahme des Angebots nicht gleich einen Freifahrtschein für die Ausführung aller möglichen Eventualpositionen ausstelle.
Die spannende Frage, die mich gerade beschäftigt, ist, ob sich der Auftragnehmer dies vielleicht schriftlich hätte absichern müssen. Da hier eben eine (Falsch-)Aussage eines Handwerkers (welche durch seinen Mitarbeiter natürlich bezeugt wird) meiner Aussage gegenüber steht, würde mich das in Konsequenz bedeuten, dass ich nie mehr einen Handwerker etwas ohne einen (oder besser mehrere) Zeugen ausführen lassen kann.




-- Editiert von FrankIstKrank am 19.02.2018 15:04

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#3
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

@Start4u: Sorry, ich hatte vorher deinen letzten Satz überlesen, dass es sich nur um eine laienhafte Meinung handelt. Somit relativiert sich dann natürlich mein Eingangssatz. Danke trotzdem!

-- Editiert von FrankIstKrank am 19.02.2018 15:03

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von FrankIstKrank):
Für mich war von Beginn an völlig klar, dass diese Position definitiv nicht anfallen wird.

Warum genau?



Zitat (von FrankIstKrank):
Ich habe mir in diesem Zusammenhang einige Texte im Rahmen der VOB durchgelesen

Und die Geltung der VOB wurde mit welchem Wortlaut ganau vereinbart?



Zitat (von FrankIstKrank):
Er wird natürlich behaupten, dass er dies (mündlich) getan hat.

Tja, im Falle des Falles muss er diese Behauptung dann aber auch beweisen.





-- Editiert von Harry van Sell am 19.02.2018 21:40

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von FrankIstKrank):
Für mich war von Beginn an völlig klar, dass diese Position definitiv nicht anfallen wird.

Warum genau?


Ganz einfach, weil ich den vorhandenen Estrich vorher selbst penibelst von Kleberesten befreit und abgeschliffen habe und keine Unebenheiten (mit 2-Meter-Richtlatte) feststellen konnte. Und selbst wenn sich der Estrich irgendwo an den Ecken gesetzt hätte (was ja oft der Fall ist), würde ihm das noch lange nicht das Recht einräumen, auf eigene Veranlassung ein eventuelles Gefälle vorher auszugleichen.
Wer sagt denn, dass der Boden bei Verlegung eines neuen Belags pfeilgerade sein muss.
Vielleicht gefällt es mir ja, wenn der Boden auf einer Seite etwas abfällt (hypothetisch überspitzt formuliert).
Wenn aus der Sicht des Handwerkers Unebenheiten bestanden hätten, und er der Meinung ist, das diese vorher (zusätzlich kostenpflichtig) behoben werden müssten, um ein aus seiner Sicht "gutes Ergebniss" zu erzielen, so wäre diese Sichtweise in jedem Fall vorher abzuklären gewesen.


Zitat (von FrankIstKrank):
Ich habe mir in diesem Zusammenhang einige Texte im Rahmen der VOB durchgelesen
Und die Geltung der VOB wurde mit welchem Wortlaut ganau vereinbart?


Ich habe gerade das Angebot nicht zur Hand, bin mir aber sicher, dass am Ende ein Hinweis zu finden ist, dass die Einbeziehung der VOB/B Bestandteil ist.


Zitat (von FrankIstKrank):
Er wird natürlich behaupten, dass er dies (mündlich) getan hat.
Tja, im Falle des Falles muss er diese Behauptung dann aber auch beweisen.


Wie bereits erwähnt, wird der Gehilfe dies (aufgrund seines Abhängigkeitsverhältnisses) ganz sicher bezeugen. Alles andere würde mich doch sehr überraschen.




-- Editiert von Harry van Sell am 19.02.2018 21:40


-- Editiert von FrankIstKrank am 20.02.2018 13:57

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von FrankIstKrank):
Wie bereits erwähnt, wird der Gehilfe dies (aufgrund seines Abhängigkeitsverhältnisses) ganz sicher bezeugen.

Wenn diese Aussage des Gehilfen das Gericht überzeugt, hat man ein Problem.

Daraus resultiert ein nicht unerhebliches Kostenrisiko.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Hier geht es aber schlicht um Vorarbeiten, die je nachdem durchgeführt werden müssen, bevor die eigentliche Arbeit gemacht werden kann, das ist keine Eventualposition.


Mich würde mal interessieren, auf welcher Grundlage du beurteilst bzw. beurteilen willst, ob diese Vorarbeiten "durchgeführt werden müssen"? Wer entscheidet das denn bitte? Ganz sicher nicht der Auftragnehmer! Zumindest nicht, ohne dies vorher abgesprochen zu haben!

Und ich erkläre es auch gerne noch einmal (da du Dir den Text wohl nicht durchgelesen hast):
Es ist definitiv eine Eventualposition. Sie ist auch so im Angebot (genau mit diesem Wortlaut) abgebildet und enthält keine Preisangabe die in der Endsumme einbezogen ist. D.h. ich kann zu keinem Zeitpunkt voraussehen, was da noch zusätzlich auf mich zukommen kann.

Und dein Beispiel für eine Eventualposition erschließt sich mir nicht einmal im Ansatz....aber das ist auch nicht so wichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von FrankIstKrank):
aber das ist auch nicht so wichtig.


Man gewinnt langsam den Eindruck, dass Du nur Antworten akzeptierst, die in Dein Weltbild fallen.

Zitat (von FrankIstKrank):
auf welcher Grundlage du beurteilst bzw. beurteilen willst, ob diese Vorarbeiten "durchgeführt werden müssen"? Wer entscheidet das denn bitte?
Die Entscheidung trifft der Handwerker aufgrund der vor Ort vorgefundenen Fakten.

Zitat (von FrankIstKrank):
Wer sagt denn, dass der Boden bei Verlegung eines neuen Belags pfeilgerade sein muss.
Vielleicht gefällt es mir ja, wenn der Boden auf einer Seite etwas abfällt (hypothetisch überspitzt formuliert).
Die Ausführung und die Zulässigkeit von Abweichungen ist in den Ausführungsbedingungen geregelt. Wenn Du einen nicht exakt wagerechten Boden akzeptieren willst, stellt sich jedem Außenstehenden die Frage, weshalb du die Eventualposition akzeptiert hast.

Um es mal unjuristisch zu formulieren; erst etwas pauschal zu akzeptieren um es dann, wenn der Fall eingetreten ist anzugreifen kommt nicht wirklich gut.

Wenn, dann würde ich die behaupteten Fakten, hier die Notwendigkeit eines gesonderten Arbeitsvorganges angreifen, da sich gerade Unebenheiten des Bodens durch Verwendung von dafür geeignetem Fliesenkleber (Baumarktware bis zu einem cm - Profiware lt. Auskunft sogar noch mehr) beim Klebevorgang ausgleichen lassen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FrankIstKrank
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe doch in keinem Satz irgendwann und irgendwo erwähnt, dass ich die Durchführung der Eventualposition akzeptiert hätte!
Eine solche Position kann nicht eigenmächtig durchgeführt werden und erfordert auf jeden Fall eine Rücksprache mit dem Auftraggeber.

Noch eindeutiger: der Auftraggeber muss sich die Durchführung solcher (bei Angebotserstellung) nicht vorhersehbaren Arbeiten explizit beauftragen lassen!

Wo kommen wir denn da hin, wenn der Handwerker eigenmächtig Entscheidungen über Ausführung von Tätigkeiten trifft, die so zu keiner Zeit vereinbart waren bzw. nicht beauftragt waren?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von FrankIstKrank):
Ich habe doch in keinem Satz irgendwann und irgendwo erwähnt, dass ich die Durchführung der Eventualposition akzeptiert hätte!

Und was ist damit:
Zitat (von FrankIstKrank):
der Handwerker jedoch besagten Kollegen, der das natürlich alles bezeugen wird.

So dann wäre hier schon mal ein Beweisproblem.
Zitat (von FrankIstKrank):
Ich wäre auch nie darauf gekommen, dass er mir ein Vorziehen (und 20minütiges Antrocknen) von Fliesenkleber nachträglich als Bodenausgleich verkaufen will.

Man hat zugesehen, man kann selbstverständlich den Fließenkleber als Ausgleichsmasse hernehmen.
Zitat (von FrankIstKrank):
Wo kommen wir denn da hin, wenn der Handwerker eigenmächtig Entscheidungen über Ausführung von Tätigkeiten trifft, die so zu keiner Zeit vereinbart waren bzw. nicht beauftragt waren?

Man käme damit in einen Zustand der welligen Böden, hätte zwar den Vorteil das in den Vertiefungen sich das Wasser sammelt, nur optisch würden 90 von 100 Bauherren das nicht abnehmen.
Zitat (von FrankIstKrank):
Noch eindeutiger: der Auftraggeber muss sich die Durchführung solcher (bei Angebotserstellung) nicht vorhersehbaren Arbeiten explizit beauftragen lassen!

Nur Eventuell Positionen decken genau dies eben ab. Man sollte den Vortext des Angebots mal Einstellen.

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