Eigenleistungen beim Neubau

22. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go460492-69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenleistungen beim Neubau

Hallo zusammen,
folgendes Problem liegt vor:

Gekauft wurde eine schlüsselfertige Wohnung. Beim KV wurden sämtliche Sanitärobjekte herrausgerechnet um notariell beurkundet. Nun haben wir uns beim gleichen Installateur ein Angebot für eine höherwertigere Ausstattung geben lassen. Scheinbar hat der Installateur nicht gewusst, dass wir die Objekte rausrechnen lassen haben. Das Angebot vom Installateur beinhaltete die neuen Objekte und nach jeder Kategorie (z.B. Waschtisch) jeweils die Minusposition "Waschtisch-Anlage" aus Angebot an die Fa. XYZ (hier Bauträger).

Durch diese Unwissenheit des Installateurs weiß ich, welche Werte in der Baubeschreibung im Rahmen der Basisausstattung angesetzt wurden. Wenn ich diese alle addiere erhalte ich aber einen deutlich höheren Betrag, als uns vom Bauträger im KV in Abzug gebracht wurde.

Wir reden hier von einer Differenz von fast 200%.

Wenn ich nun den Bauträger damit konfrontiere, habe ich Chancen den mir zustehenden Betrag (lt. Angebot des Installateurs an den Bauträger) zu erhalten.

Ich freue mich auf euer Feedback.

LG
JD

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von go460492-69):
den mir zustehenden Betrag



Warum glaubst du dass dir der Betrag zusteht?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39740x hilfreich)

Zitat (von go460492-69):
Wenn ich nun den Bauträger damit konfrontiere, habe ich Chancen den mir zustehenden Betrag (lt. Angebot des Installateurs an den Bauträger) zu erhalten.

Klar.
Mit einer gut begründeten Klage kann man auch notarielle Vereinbarungen angreifen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

'Der vereinbarte Kaufpreis ist zu hoch' ist aber nach Vertragsabschluss keine besonders gute Begründung...

0x Hilfreiche Antwort

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