Eigenes KFZ von Werkstatthof nehmen

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
sunnychriz
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenes KFZ von Werkstatthof nehmen

Hallo ihr Lieben,

wenn ich mein KFZ bei einer Werkstatt abgebe, das KFZ repariert wird, ich jedoch nicht mit der Rechnung einverstanden bin und diese so nicht bezahlen möchte... wie ist denn die Rechtslage, wenn ich das KFZ bis zur Einigung mit dem Ersatzschlüssel vom Hof fahre, da ich es benötige?

Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Solange du es nicht bezahlt hast, hat die Werkstatt ein Pfandrecht auf dein Auto gem. §647 BGB . Es unbezahlt vom Hof der Werkstatt zu fahren wäre (glaube ich, bin mir nicht sicher) sogar Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB möglich..

Wende dich an die Schiedstelle der Innung!

Natürlich brauchst du dein Auto, deshalb hast du ja eines.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>hat die Werkstatt ein Pfandrecht auf dein Auto gem. §647 BGB <hr size=1 noshade>


Solange sie es nicht ausübt, dürfte das aber kein Problem sein.



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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

da das Kfz noch bei der Werkstatt steht und die Rechnung noch offen steht schließe ich mal daraus, dass das Fahrzeug erst nach bezahlter Rechnung übergeben wird!
Das ist die Ausübung des Pfandrechtes, oder etwa nicht?

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, Sie dürfen das Fahrzeug nicht mit dem Ersatzschlüssel entfernen, ungeachtet dessen, ob die Werkstatt ihr Pfandrecht schon offiziell ausgeübt hat oder nicht.

Begründung:

§ 289 StGB

Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die passende Kommentierung dazu sagt, dass es für die Verwirklichung des Straftatbestands bereits ausreicht, wenn die Ausübung des Pfandrechts vereitelt wird, indem man "Fakten schafft", also den Gegenstand aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt.

Zivilrechtlich würde ich die Wegnahme des Fahrzeugs mal als "verbotene Eigenmacht" i.S.d. § 858 BGB betrachten, würde aber nicht unbedingt meine Hand dafür ins Feuer legen.



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"justice"



-- Editiert justice005 am 10.01.2012 15:02

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