Eigenbedarfskündigung und nun Verkauf der Immobilie

16. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung und nun Verkauf der Immobilie

Guten Abend liebe Forenleser,

ich hoffe, bei euch eine kompetente Antwort auf meine ganzen Fragenzeichen, die mir gerade im Kopf rumschwirren zu bekommen.

Zu meiner Situation:

Im Oktober 2013 mietete ich mir mit meinem Ex-Partner gemeinsam eine Wohnung.
Vor einem Jahr entschieden wir uns jedoch freundschaftlich dazu, getrennte Wege zu gehen.

Dies teilte ich unserer Hausverwalterin mit, welche mir daraufhin versicherte, dass das kein Problem sei und nur durch einen Dreizeiler geklärt werden würde.

Ich teilte ihr ebenfalls mit, dass ich mich um einen Nebenjob bemühe, um finanziell sicherer dazustehen (eine Auflistung der Ein- und Ausgaben hatte sie) und dass, wenn der Eigentümer nicht einverstanden wäre, ich gerne in eine Wohnung eines Nachbarhauses ziehen würde, welche ein Jahr später frei werden sollte.

2 Monate darauf teilte sie uns mit, dass der Eigentümer mit mir als alleinigen Mieter nicht einverstanden wäre.

Mit meinem Ex-Partner waren wir uns einig, den Mietvertrag gemeinsam weiterzuführen.

Als Weihnachtsgeschenk gab es dann eine Eigenbedarfskündigung, in welcher der Sohn in die Wohnung ziehen würde.
Kündigungstermin war der 31.03. diesen Jahres.

Bereits eine Woche nach meinem Auszug wurde die Wohnung bezogen. Allerdings nicht vom Sohn des Eigentümers, sondern von der Frau, welche vorher in der Dachgeschoßwohnung lebte.
Die Dachgeschoßwohnung blieb frei.

Diese erschien ca. 1 Monat später bei Immoscout zur Vermietung.

Anwaltlichen Rat habe ich bereits aufgesucht, jedoch fand ich die Beratung relativ durchwachsen. Mir wurde nur geraten, die Hausverwalterin anzusprechen, ob der Eigentümer Interesse an einer Mediation zur Klärung hätte.

Wie vielen nun sicherlich klar ist, bekam ich keine Antwort.

Seit heute ist das gesamte Objekt zum Verkauf seitens des Eigentümers bei Ebay Kleinanzeigen gelistet.
Sogar mit dem Vermerk, dass das DG frei ist und das Erdgeschoß (unsere alte Wohnung) nach dem Verkauf ebenfalls frei wird.

Nun meine Frage:

Kann man in diesem Fall was machen? Wenn ja, was gibt es für Möglichkeiten und wie hoch schätzt ihr die Chancen für eure vorgeschlagenen Unterfangen ein?

Über einige Antworten wäre ich sehr dankbar und würde mich sehr freuen, wenn ihr mir helfen könntet.

Mit freundlichen Grüßen

Alex

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nach einem neuen Urteil des BGH vom 29.03.2017 (Az.: VIII ZR 44/16 ) sind die Erfolgsaussichten, Schadenersatz zu erhalten sehr gut.

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb460915-28):
Vor einem Jahr entschieden wir uns jedoch freundschaftlich dazu, getrennte Wege zu gehen.

Standen beide im Mietvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb460915-28):
Vor einem Jahr entschieden wir uns jedoch freundschaftlich dazu, getrennte Wege zu gehen.

Standen beide im Mietvertrag?


Ja, wir standen beide im Vertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von fb460915-28):
Anwaltlichen Rat habe ich bereits aufgesucht, jedoch fand ich die Beratung relativ durchwachsen. Mir wurde nur geraten, die Hausverwalterin anzusprechen, ob der Eigentümer Interesse an einer Mediation zur Klärung hätte.
Hm, war das ein Anwalt für Mietrecht vor Ort? Ich kann den Sinn in dem anwaltlichen Rat nur schlecht erkennen. Mediation wäre eher was für bestehende Mietverhältnisse gewesen. Hier ist ja bereits das Mietverhältnis beendet und es wird letztlich nur um Geld (Schadensersatz) gehen. Dazu müsstet ihr aber erstmal ausrechnen, was euch denn nun an Schaden entstanden ist.

Von daher wäre mein Rat erstmal auszurechnen, welche Mehrausgaben durch den erzwungenden Umzug entstanden sind. Das können unter anderem Umzugskosten, Maklerkosten, mögliche doppelte Mietzahlungen und eventuell eine höhere neue Miete (bei gleicher Wohnungsgröße) sein. Wenn da eine Summer herauskommt, für die es sich zu streiten lohnt, dann könnte man erstmal die bereits angefallen Kosten nachweisbar unter Fristsetzung von vielleicht 2 Wochen vom ehemaligen Vermieter einfordern. Als Begründung kann man "vorgetäuschten Eigenbedarf" anführen. Wenn dann innerhalb der 2 Wochen keine genehme Reaktion erfolgt, so würde ich in der Tat einen Anwalt für Mietrecht empfehlen. Dieser sollte dann die Erfolgschancen realistisch prüfen (meiner Meinung nach stehen die recht gut) und dann entsprechend Klage einreichen.

Was hat denn der bereits befragte Anwalt gesagt, als er zur Mediation geraten hat? Hat er die Erfolgschancen so schlecht eingeschätzt oder was war der Grund?

Nachtrag: Notwendige Renovierungskosten und Kosten für neue Möbel können zum Teil auch als Schadensersatz geltend gemacht werden. Wobei diese Kosten sicherlich nicht voll anzusetzen sind. Hier wird es also schwierig, eine sinnvolle Summe zu berechnen.

-- Editiert von cauchy am 17.08.2017 13:02

1x Hilfreiche Antwort

fb460915-28 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von fb460915-28
#6

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen Ihre Frage nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt beantworten.
Davon ausgehend, dass mit der Weiterführung des Mietvertrages gemeint war, dass Ihr Expartner weiter haftet trotz des tatsächlichen Auszuges, so hätte der ursprüngliche Vertrag natürlich weiter Geltung.

Täuscht der Vermieter dann seinen Eigenbedarf nur vor und behauptet bewusst wahrheitswidrig, ein Nutzungs- oder Überlassungsinteresse zu haben, obwohl dieses gar nicht besteht, ist die Kündigung war mangels berechtigten Interesses unwirksam. Dennoch wird der Vermieter sein Ziel der Räumung der Wohnung durch den Mieter mangels Nachprüfbarkeit zunächst oft erreichen. Diese Täuschung bleibt für ihn jedoch nicht folgenlos. Spätestens dann nämlich, wenn der Vermieter seinen angeblichen Nutzungs- bzw. Überlassungswunsch nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umsetzt, wird die Täuschung auch für den Mieter erkennbar Diesem steht bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf gem. § 280 Abs.1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu

Wie jeder zum Schadensersatz Verpflichtete hat auch der Vermieter, der wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs Schadensersatz zu leisten hat, gem. § 249 Abs.1 BGB denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Da der Mieter ohne die Täuschung des Mieters die Wohnung nicht geräumt hätte, hat er grds. als sog. Naturalrestitution einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung. Da das Mietverhältnis mangels wirksamer Kündigung nicht beendet ist, ergibt sich dieser zudem auch direkt aus § 535 Abs.1 S.1 BGB , wonach der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
In den meisten Fällen ist die erneute Überlassung der Wohnung jedoch entweder nicht mehr möglich, weil bereits ein anderer Mieter dort eingezogen ist, oder sie liegt nicht im Interesse des Mieters, der bereits eine Ersatzwohnung angemietet hat.
In der Regel ist der Ersatzanspruch des Mieters daher auf eine Geldleistung gerichtet. Diese umfasst alle finanziellen Schäden, die dem Mieter durch die Täuschung entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere:

1. Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung beauftragt wurde (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 – 11 S 106/09 ),
2.
3. alle mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B.:
- Kosten für die Suche einer neuen Wohnung wie z.B. Inseratskosten, Maklerkosten, Kosten für die Ummeldung des Telefons sowie Aufwendungsersatz wegen für Wohnungsbesichtigung aufgewendeter Urlaubszeit (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.1994 – 5 S 185/94 ),
- Kosten, die durch den Umzug selbst entstanden sind, wie z.B. Räumungs- und Transportkosten,
- u. U. Kosten für die Renovierung der neu angemieteten Wohnung (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000 – XII ZR 81/97 ),
- diejenigen Mehrkosten, die durch die Anmietung einer Wohnung gleichen Wohnwertes, gleicher Qualität und gleicher Ausstattung wie die geräumte Wohnung entstehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 24.06.1988 -64 S 30/88 ), wobei beachtet werden muss, dass die Mehrbelastung durch eine höhere Miete nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden muss, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356737 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Gutzeit
Rechtsanwältin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hm, war das ein Anwalt für Mietrecht vor Ort? Ich kann den Sinn in dem anwaltlichen Rat nur schlecht erkennen. Mediation wäre eher was für bestehende Mietverhältnisse gewesen. Hier ist ja bereits das Mietverhältnis beendet und es wird letztlich nur um Geld (Schadensersatz) gehen. Dazu müsstet ihr aber erstmal ausrechnen, was euch denn nun an Schaden entstanden ist.

Von daher wäre mein Rat erstmal auszurechnen, welche Mehrausgaben durch den erzwungenden Umzug entstanden sind. Das können unter anderem Umzugskosten, Maklerkosten, mögliche doppelte Mietzahlungen und eventuell eine höhere neue Miete (bei gleicher Wohnungsgröße) sein. Wenn da eine Summer herauskommt, für die es sich zu streiten lohnt, dann könnte man erstmal die bereits angefallen Kosten nachweisbar unter Fristsetzung von vielleicht 2 Wochen vom ehemaligen Vermieter einfordern. Als Begründung kann man "vorgetäuschten Eigenbedarf" anführen. Wenn dann innerhalb der 2 Wochen keine genehme Reaktion erfolgt, so würde ich in der Tat einen Anwalt für Mietrecht empfehlen. Dieser sollte dann die Erfolgschancen realistisch prüfen (meiner Meinung nach stehen die recht gut) und dann entsprechend Klage einreichen.

Was hat denn der bereits befragte Anwalt gesagt, als er zur Mediation geraten hat? Hat er die Erfolgschancen so schlecht eingeschätzt oder was war der Grund?

Nachtrag: Notwendige Renovierungskosten und Kosten für neue Möbel können zum Teil auch als Schadensersatz geltend gemacht werden. Wobei diese Kosten sicherlich nicht voll anzusetzen sind. Hier wird es also schwierig, eine sinnvolle Summe zu berechnen.



Entschuldigung, dass die Antwort so lange auf sich warten hat lassen.

Ich bin damit zu einer Anwaltskanzlei hier bei uns um die Ecke gegangen, wo laut dem Schild auch Mietrecht mit abgedeckt wurde.
Über den Grund kann ich nur mutmaßen.
Da ich zwischen dem Auszug aus der alten Wohnung und meiner jetzigen Wohnung 4 Monate ohne eigenes/festes Dach über dem Kopf da stand und meine Nerven entsprechend brach lagen, hatte die Anwältin die Idee, in einer Mediation das Wiedereinräumen eines Mietverhältnisses allerdings für die Dachgeschoßwohnung, aus der die Frau in "meine" gezogen ist, zu klären.
Sie sagte mir ja auch, dass ich es hätte auf eine Räumungsklage ankommen lassen sollen und ich mit meinem Problem eigentlich für einen Anwalt zu spät komme.

Ich hatte ja in der Zwischenzeit mit der Rechtsanwältin, welche sich hier gemeldet hat, telefoniert.
Sicherlich muss die Auflistung der Kosten nochmals geprüft werden.
Die Gesamtsumme kann sich so aber schon mal sehen lassen.

Was ich nun nur noch weiß, ob es sich lohnt, vorab nochmal was eigenes aufzusetzen ....
Da bin ich zurzeit wirklich überfragt.



1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von fb460915-28):
Da ich zwischen dem Auszug aus der alten Wohnung und meiner jetzigen Wohnung 4 Monate ohne eigenes/festes Dach über dem Kopf da stand und meine Nerven entsprechend brach lagen, hatte die Anwältin die Idee, in einer Mediation das Wiedereinräumen eines Mietverhältnisses allerdings für die Dachgeschoßwohnung, aus der die Frau in "meine" gezogen ist, zu klären.

Das macht allerdings Sinn, weil die Mediation schneller und effektiver als ein Gerichtsverfahren ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

So lange ist es her und ich musste einiges verdauen.

Ich habe den Rat von cauchy befolgt und ein doch normales Schreiben mit allen Fakten und dem gesamten Ablauf aufgesetzt und per Einschreiben direkt an ihn gesendet.

Die Reaktion folgte prompt und mit viel Nachdruck.
Er rief mich an und brüllte mich erst einmal 10 Minuten am Telefon an, was mir denn einfallen würde, ihm so etwas vorzuwerfen.

Er hätte durch seinen Vater, welcher an Weihnachten einen Schlaganfall erlitten hätte keine Nerven gehabt, sich mit Mietern oder der Verwalterin auseinander zu setzen.
Die Situation stellt sich wie folgt dar:

An Weihnachten erleidet der Vater einen Schlaganfall.
Am 27.12.2017 wird das Schreiben zur Kündigung von der Verwalterin aufgesetzt, welches am 03.01.2017 bei mir ankommt.
Auf mehrere Anfragen hin, ob ein Aufschub der Frist aufgrund der Wohnungsmarktsituation möglich wäre, gibt es seitens der Verwalterin keine Antwort.
Anfang März verstirbt der Vater (nach seinen Aussagen) und es wird entschieden, dass der Sohn, welcher in meine Wohnung ziehen sollte, in das Haus des Vaters einzieht.
Am 22.03.2017 platzt der neue Mietvertrag aufgrund von Betrügereien und ich habe mit dem Ehemann der Verwalterin (sie war auf einer Tagung und nicht zu erreichen) gesprochen, ob ein Aufschub möglich wäre.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass ich innerhalb von 7 Tagen keine Wohnung finden würde.
Am 23.03.2017 bekomme ich eine Nachricht der Verwalterin, sie hätte mit dem Eigentümer telefoniert und es wäre nicht möglich, dass ich länger in der Wohnung bleibe.
Er bestreitet allerdings, von diesen Gegebenheiten Kenntnis gehabt zu haben, da er ja mit seinem Vater beschäftigt gewesen sei und sich außerdem nicht in Berlin befunden habe.
Am 30.03.2017 wusste die Verwalterin auf telefonischen Wege, dass ich immer noch keine Wohnung hatte.
Daraufhin räumte ich die Wohnung zum 31.03.2017 ohne Übergabe und stand ohne Wohnung da.
Mein Hab und Gut war in einem SelfStorage untergebracht.

Er behauptete auch, dass er auf eine Renovierung verzichtet habe, laut Verwalterin sollte ich aber farbige Wände streichen.

Alles in allem stellt sich mir gerade die Frage, was ich glauben soll, was ich glauben kann und wie ich mich nun verhalte.

Er teilte mir nur mit, dass er sich ja auch ausreichend abgesichert hätte und eine Klage vor Gericht keinen Sinn hätte.
Und dass er nie gewollt hätte, dass sich die Verwalterin so verhält.

Vielleicht habt ihr ja noch Ideen dazu?!

Ich würde mich über Anregungen freuen.


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb460915-28):
Am 23.03.2017 bekomme ich eine Nachricht der Verwalterin, sie hätte mit dem Eigentümer telefoniert und es wäre nicht möglich, dass ich länger in der Wohnung bleibe.

Hat man das auch schriftlich?
Zitat (von fb460915-28):
Er behauptete auch, dass er auf eine Renovierung verzichtet habe, laut Verwalterin sollte ich aber farbige Wände streichen.

Irgendwie verwirrend, wer hat welche Schreiben denn jetzt veranlasst?
Zitat (von fb460915-28):
Vielleicht habt ihr ja noch Ideen dazu?!

Wenn man nichts Schriftliches hat, dürfte es ein Ping Pong Spiel werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann könnte man jetzt ein Gesprächsprotokoll anfertigen und das dem Vermieter per Einschreiben schicken.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von fb460915-28):
Anfang März verstirbt der Vater (nach seinen Aussagen) und es wird entschieden, dass der Sohn, welcher in meine Wohnung ziehen sollte, in das Haus des Vaters einzieht.
Zu dem Zeitpunkt ist also der Eigenbedarf weggefallen und das Mietverhältnis lief noch. Daher hätte der Vermieter den Mieter darüber informieren und bei Wunsch des Mieters das Mietverhältnis mit diesem fortsetzen müssen. Das ist offenbar nicht geschehen.

Unklar ist mir, wer zu dem Zeitpunkt eigentlich der Vermieter war. War das der Verstorbene? Das würde die Sache deutlich verkomplizieren. Andererseits scheint die Verwalterin ja offenbar entsprechende Vollmachten gehabt zu haben, ansosnten hätte diese die Kündigung nicht aussprechen können.

Letztlich verbleibt es jetzt bei den 2 Möglichkeiten: Aufgeben oder einen Fachanwalt für Mietrecht beauftragen. Entweder findest du einen solchen über die örtliche Rechtsanwaltskammer oder über die Suchportale im Internet. Alleine wirst du auf jeden Fall nicht weiterkommen.

Da der Vermieter inzwischen in Verzug ist, wären die Rechtsanwaltskosten übrigens vom Vermieter zu tragen, sofern du den Rechtstreit gewinnst. Aber dazu solltest du den Anwalt befragen, so du denn einen beauftragen möchtest.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Verstanden habe ich das so:
- Vermieter war der Vater
- Einziehen sollte der Sohn
- Dann ist aber der Opa verstorben und es wurde umgeplant, d.h. der Sohn ist in die jetzt freie Wohnung des Opas gezogen

Da der Grund für den Eigenbedarf vor Mietende weggefallen ist, hätte das dem Mieter mitgeteilt werden müssen. Die Aussagen der Verwalterin muss sich der Vermieter zurechnen lassen.

Insgesamt sehe ich gute Chancen für einen Anspruch auf Schadenersatz.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von fb460915-28):
Anfang März verstirbt der Vater (nach seinen Aussagen) und es wird entschieden, dass der Sohn, welcher in meine Wohnung ziehen sollte, in das Haus des Vaters einzieht.
Zu dem Zeitpunkt ist also der Eigenbedarf weggefallen und das Mietverhältnis lief noch. Daher hätte der Vermieter den Mieter darüber informieren und bei Wunsch des Mieters das Mietverhältnis mit diesem fortsetzen müssen. Das ist offenbar nicht geschehen.
Das halte ich auch für einen ganz entscheidenden Punkt.
Dazu braucht es auch nichts eigenes Schriftliches - der Vermieter hätte hier ungefragt informieren müssen.


Zitat (von fb460915-28):
Und dass er nie gewollt hätte, dass sich die Verwalterin so verhält.
Das völlig irrelevant. Der Vermieter hat die Verwalterin beauftragt - also muss sich auch für alles, was sie von sich gegeben hat und verbockt hat, zurechnen lassen. Ebenso wenn der Vermieter versäumt hat, mit seiner Verwalterin entsprechend zu kommunizieren, sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Die Erfolgschancen sehe ich hier ebenfalls gut.
Jetzt ist der Punkt, wo du dich entscheiden musst, ob du die Sache durchziehen möchtest.
In dem Fall wäre jetzt der Zeitpunkt gekommen einen Rechtsanwalt aufzusuchen.






Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb460915-28):
Am 23.03.2017 bekomme ich eine Nachricht der Verwalterin, sie hätte mit dem Eigentümer telefoniert und es wäre nicht möglich, dass ich länger in der Wohnung bleibe.

Hat man das auch schriftlich?

Ja, das als WhatsApp Nachricht von ihr noch auf meinem Handy gespeichert.

Zitat (von fb460915-28):
Er behauptete auch, dass er auf eine Renovierung verzichtet habe, laut Verwalterin sollte ich aber farbige Wände streichen.

Irgendwie verwirrend, wer hat welche Schreiben denn jetzt veranlasst?

Wir hatten die Wohnung unrenoviert übernommen.
Als der ganze Kram mit der Kündigung kam, schrieb Frau Verwalterin erst, dass die Wohnung komplett renoviert werden müsste.
Als ich nachfragte, warum das denn so sei, da wir ja schließlich die Wohnung auch unrenoviert übernommen haben, antwortete sie nur, dass die farbigen Wände gestrichen werden sollen.
Das tat ich dann auch.

Der Eigentümer erklärte aber im Telefonat, dass er ja gar keine Renovierung gewollt habe und dass er aufgrund der angespannten familiären Situationen er das toll fand, dass die Wohnung geweißt war.

Zitat (von fb460915-28):
Vielleicht habt ihr ja noch Ideen dazu?!

Wenn man nichts Schriftliches hat, dürfte es ein Ping Pong Spiel werden.


Bis auf die Tatsache, dass ich bis zum 30.03.2017 immer noch ohne Wohnung da stand, liegt alles schriftlich vor.
Bzw. eben meine Anfragen, auf die nie irgendwelche Antworten kamen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hh):
Verstanden habe ich das so:
- Vermieter war der Vater
- Einziehen sollte der Sohn
- Dann ist aber der Opa verstorben und es wurde umgeplant, d.h. der Sohn ist in die jetzt freie Wohnung des Opas gezogen


Genau so!

Ja, mittlerweile ist der gesamte Situation etwas verquer, daher auch schwierig (ohne Nennung von Namen) zu schreiben. Zumal es mich auch immer noch Nerven kostet.

-- Editiert von fb460915-28 am 01.10.2017 08:26

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb460915-28
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Zitat (von cauchy):
Zitat (von fb460915-28):
Anfang März verstirbt der Vater (nach seinen Aussagen) und es wird entschieden, dass der Sohn, welcher in meine Wohnung ziehen sollte, in das Haus des Vaters einzieht.
Zu dem Zeitpunkt ist also der Eigenbedarf weggefallen und das Mietverhältnis lief noch. Daher hätte der Vermieter den Mieter darüber informieren und bei Wunsch des Mieters das Mietverhältnis mit diesem fortsetzen müssen. Das ist offenbar nicht geschehen.
Das halte ich auch für einen ganz entscheidenden Punkt.
Dazu braucht es auch nichts eigenes Schriftliches - der Vermieter hätte hier ungefragt informieren müssen.


Zitat (von fb460915-28):
Und dass er nie gewollt hätte, dass sich die Verwalterin so verhält.
Das völlig irrelevant. Der Vermieter hat die Verwalterin beauftragt - also muss sich auch für alles, was sie von sich gegeben hat und verbockt hat, zurechnen lassen. Ebenso wenn der Vermieter versäumt hat, mit seiner Verwalterin entsprechend zu kommunizieren, sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.

Die Erfolgschancen sehe ich hier ebenfalls gut.
Jetzt ist der Punkt, wo du dich entscheiden musst, ob du die Sache durchziehen möchtest.
In dem Fall wäre jetzt der Zeitpunkt gekommen einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


So sehe ich das ja grundsätzlich alles auch, nach dem ich mich viel belesen habe.
Und jeder kann in familiär prekäre Situationen kommen. Nur er hat ja eine Hausverwalterin dazwischen geschaltet, welche in seinen Interessen handeln soll.

Für mich gibt es da nur zwei Alternativen:

Entweder hat sie in seinem Interesse gehandelt und er belügt mich nun, um gut rauszukommen.

Oder aber er wusste es wirklich nicht, dann sehe ich es als eine Vertrauensbruch zwischen Eigentümer und Verwalter an. Und auch das kann nicht mein Problem sein.
Glaube ich.


Ja, den Weg zum Anwalt wird mir wohl nicht erspart bleiben.
Muss nur vorher den ganzen finanziellen Kram klären. Fast meine ganzen Ersparnisse sind für den ****** (entschuldigt den Ausdruck) draufgegangen.

0x Hilfreiche Antwort

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