Mein Vermieter hat mir angekündigt, seine Tochter wolle in die von mir und meiner Freundin bewohnte 3 Zimmer Wohnung einziehen.
Die Tochter studiert und wohnt noch zuhause (gleiche Stadt).
Kann die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt werden, obwohl die Tochter doch ein eigenes Zimmer im Elternhaus hat?
Meine Wohnung ist doch viel zu groß für ihn! Ich vermute, die Tochter wird nur ein Zimmer bewohnen, und die beiden anderen Zimmer werden an Studenten vermietet.
Was kann ich dagegen machen?
Eigenbedarfskündigung trotz vorhandenem Zimmer im Elternhaus?
4. Oktober 2017
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Frage vom 4. Oktober 2017 | 07:39
Von
Status: Praktikant (961 Beiträge, 603x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung trotz vorhandenem Zimmer im Elternhaus?
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#1
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 07:55
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Sie wollen die Tochter zwingen bei den Eltern wohnen zu bleiben? Keine Chance.
#2
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 09:13
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
Ja. Die meisten wollen irgendwann zuhause ausziehen.ZitatKann die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt werden, obwohl die Tochter doch ein eigenes Zimmer im Elternhaus hat? :
Wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Bei einer Eigenbedarfskündigung geht es nicht darum, ob ein Richter die Wohnung für zu groß befindet. Es ist alleine das Recht des Vermieters bzw. des zukünftigen Bewohners zu entscheiden, wieviel Platz er benötigt.ZitatMeine Wohnung ist doch viel zu groß für ihn! :
Auch das könnte legitim sein.ZitatIch vermute, die Tochter wird nur ein Zimmer bewohnen, und die beiden anderen Zimmer werden an Studenten vermietet. :
Sofern bei euch keine unangemessene Härte vorliegt, könnt ihr nur nach dem Auszug prüfen, ob wirklich die Tochter einzieht. Tut sie es nicht, dann wäre der Eigenbedarf vermutlich vorgetäuscht und ihr könnt Schadensersatz geltend machen.ZitatWas kann ich dagegen machen? :
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#3
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 15:33
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
ZitatDie Tochter studiert und wohnt noch zuhause (gleiche Stadt). :
Die Tochter ist sicher volljährig und hat das Recht eigenständig in einer Wohnung zu leben. Da bietet sich die Eigenbedarfskündigung Ihrer Wohnung schon an. Härtegrund gibt es für Sie und Ihre Freundin wahrscheinlich nicht.
Vorgetäuschter Eigenbedarf ist bekanntlich schwer nachzuweisen.
#4
Antwort vom 4. Oktober 2017 | 16:10
Von
Status: Unparteiischer (9914 Beiträge, 4489x hilfreich)
Das kann man nach diesem BGH Urteil (BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 44/16 ) nicht mehr so einfach behaupten.ZitatVorgetäuschter Eigenbedarf ist bekanntlich schwer nachzuweisen. :
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