Eigenbedarfskündigung- Sozialklausel (§574 Abs. 1 BGB)- Anerkannte Härtefallgruppen!

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Eigenbedarfskündigung- Sozialklausel (§574 Abs. 1 BGB)- Anerkannte Härtefallgruppen!

Was kann ein Mieter tun, wenn er sich der Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf ausgesetzt sieht?

Hier schafft das Gesetz eine Möglichkeit:

Gemäß § 574 Abs. 1 BGB wird dem Mieter ein Rechtsanspruch an die Hand gegeben, der es ihm erlaubt trotz wirksamer Kündigung des Vermieters, per Widerspruch die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.

Als Voraussetzung müssen Sie als Mieter jedoch außergewöhnliche Gründe darlegen.

Die Anforderungen der Rechtsprechung für die Anerkennung eines Härtefalles sind jedoch sehr hoch.

Die folgenden Beispielsfälle geben Ihnen unter Hinzuziehung der Leitsatzentscheidung einen Überblick über anerkannte Härtefälle gemäß § 574 Abs. 1 BGB:

LG München I 14. Zivilkammer, Urteil vom 9. August 1995, Az: 14 S 5217/95

-Psychische Erkrankung-

Befindet sich der Mieter in einer psychischen Ausnahmesituation, so ist ein Härtegrund im Sinne des BGB § 556a gegeben und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit geboten.

LG Köln 6. Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1996, Az: 6 S 474/95

-Doppelter Umzug-

Zur Vermeidung eines doppelten Umzugs kommt eine Verlängerung des Mietverhältnisses aus Härtegründen der Sozialklausel auf unbestimmte Zeit auch dann in Betracht, wenn der Mieter in ein Seniorenwohnheim umzuziehen beabsichtigt, ein gewünschtes Appartement dort aber in absehbarer Zeit trotz bereits vor vier Jahren vereinbarten Anwartschaftsvertrages nicht wird zur Verfügung gestellt werden können.

LG Hamburg 33. Zivilkammer, Urteil vom 19. Dezember 1996, Az: 333 S 56/95

-Aidserkrankung-

Die Aidserkrankung eines Lebensgefährten ist in den Schutzbereich BGB § 574 Abs 1 einbezogen und kann bei der Beendigung des Mietverhältnisses ein Härtegrund darstellen.

LG Essen 15. Zivilkammer, Urteil vom 23. März 1999, Az: 15 S 448/98

-Schwerbehinderung-

Das Interesse einer 89 Jahre alten, zu 80% schwerbehinderten und auf tägliche häusliche Pflege angewiesenen Mieterin, die seit über 20 Jahren in der Mietwohnung lebt und insoweit in dem Wohnviertel verwurzelt ist, überwiegt das Eigennutzungsinteresse des Vermieters, der die Wohnung für die Unterbringung seiner 30jährigen Tochter benötigt.

AG Lübeck, Urteil vom 26. September 2002, Az: 27 C 1621/02

-Pflegefall-

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aus überwiegenden Härtegründen nach der Eigenbedarfskündigung des Vermieters kann begründet sein, wenn die optimale Versorgung und Pflege von Angehörigen des Mieters nur vom Standort der Mietwohnung aus zu handhaben ist.