Eidesstattliche Erklärung nach Rückbuchungsantrag bei Kreditkartenanbieter

29. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
steveo282
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Eidesstattliche Erklärung nach Rückbuchungsantrag bei Kreditkartenanbieter

Guten Tag,

nach der Lieferung von unbestellter Ware wurde von einem Händler ein Betrag von meinem Kreditkartenkonto abgebucht, den ich bei meinem Kreditkartenanbieter zurückbuchen lassen wollte. Die Abbuchung wurde von mir nicht autorisiert.

(Mehr dazu hier: http://www.123recht.net/Erneute-Zusendung-der-Bestellung-nach-Widerruf-und-Ruecksendung-__f507727.html)

Nun ist es soweit gekommen, dass ich von meinem Kreditkartenanbieter ein Schreiben erhalten habe, zur Aufforderung der Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung. Darin müsse ich bestätigen, dass ich den Umsatz nicht autorisiert habe (was ich auch nicht habe), sowie nicht im Besitz der Ware bin. Im Besitz der Ware bin ich, einzig aus dem Grund, dass der Händler eine Rücknahme ablehnt, da eine zweiwöchige Rücksende Frist überschritten worden wäre (Ohne Kaufvertrag jedoch nicht möglich - siehe hierzu o.g. Link).

Wenn ich diese eidesstattliche Erklärung abgebe, wäre die Bank dem Schreiben nach dazu verpflichtet,die betroffene Kreditkarte zu sperren, auszutauschen und die Belastung als Betrugsfall zu melden. Nach telefonischer Nachfrage bei einem Bankberater wurde mir auch gesagt, im schlimmsten Falle, könnte man mich wg. Kreditkartenbetrugs belangen.

Verhalte ich mich wenn ich die eidesstattliche Erklärung rechtswidrig? Könnte ich die eidesstattliche Erklärung durch ein Addendum erweitern, dass ich zwar im Besitz der Ware bin, diese jedoch ohne Kaufvertrag erhalten habe und den Händler mehrfach (auch durch Einschreiben) aufgefordert habe, die Ware abzuholen bzw. das Porto für einen Rückversand zu erstatten?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Man kann sich nur strafbar machen, wenn man gegenüber einer entsprechenden Stelle eine falsche eidesstattliche Erklärung abgibt. Das Kreditkartenunternehmen oder die Bank ist keine solche Behörde.

Dennoch würde ich nichts unterschreiben, wo ich lügen müsste.

Hatte der denn eigentlich die Kreditkartendaten? Sprich: Hast du auch andere Dinge bei dem Händler gekauft? Oder hattest du sonst noch nie was mit dem zu tun?

Wenn du noch nie was mit dem zu tun hattest:

1. Ich würde nun meinerseits zur Polizei gehen. Dort würde ich die Ware als Beweismittel abgeben und den Händler wegen Betruges und allen weiteren in Frage kommenden Delikten anzeigen.

2. Würde der Bank schreiben: Ich habe nun Strafanzeige erstattet gegen den Händler. Die Waren habe ich als Beweismittel bei der Polizei abgegeben. Ich fordere sie letztmalig auf, den Betrag zu stornieren. Gemäß §675u BGB . Bei Weigerung werde ich mittels Anwalt und Gericht gegen sie vorgehen. Sollten Sie mir für die Neuausstellung der Kreditkarte oder den Vorgang irgendetwas berechnen, werde ich ebenfalls mit Anwalt gegen Sie vorgehen.

Die Kreditkartensperre muss man zwar nicht akzeptieren, aber das macht Sinn. Denn wenn jemand mit deinen Daten Schindluder betreibt, würde ich die Karte an deiner Stelle auch sowieso nicht mehr verwenden wollen.


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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die Waren habe ich als Beweismittel bei der Polizei abgegeben.

Würde ich nicht reinschreiben, ich würde die Waren gar nicht erwähnen.
Aber eine Kopie der Bestätigung das Anziege erstattet wurde, die würde ich anhängen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich verstehe nicht was die Bank überhaupt damit zu tun hat, sie soll einfach die Transaktion zurückbuchen. Wenn dann muss der Händler seine Forderung direkt beim Kunden durchsetzen.
Oder ist der Händler insolvent? (dann könnte ich das Vorgehen der Bank nachvollziehen - rechtens wäre es trotzdem nicht)

Eine eidesstattliche Versicherung würde ich eher nicht abgeben, jedenfalls niemals mit falschen Angaben. Also wenn überhaupt dann den Text entsprechend ändern.

Und Kreditkartenbetrug liegt hier doch absolut nicht vor, die Karte wurde nicht gestohlen oder kopiert. Was möglich wäre ist Betrug - und zwar auf beiden Seiten, oder sogar von dritter Seite (Hacker der dem Händler schaden will, indem er alte Bestellungen wiederholt, oder der böse Nachbar der zufällig eine Rechnung im Müll gefunden hat und dem TS eins auswischen will - wer weiß?).
Ich tippe aber eher auf ein Versehen, warum muss man dann in Form einer Anzeige die Staatsmacht belästigen? Das wird imho ziemlich sicher eingestellt.

Stefan

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich tippe aber eher auf ein Versehen, warum muss man dann in Form einer Anzeige die Staatsmacht belästigen?

Wenn es nur ein Versehen wäre, würde der Händler den Widerspruch akzeptieren und die zurückgesandte Ware annehmen.

Kam vielleicht falsch rüber. Ich hatte das für den Fall gemeint, wo der TE keinen Bezug zum Händler hatte. Habe leider das Ursprungsthema nicht gelesen. Mea Culpa. Der Händler hatte also die Daten noch von der ersten Bestellung. Das Vorgehen ist damit seitens Händler aber trotzdem nicht OK. Spätestens bei der Reklamation und dem Rückversand hätte er ja sehen müssen, dass dort irgendein Unfug passiert ist. Er kann ja nicht zuerst zurück buchen, dann die Bestellung nochmals ausführen 2 Monate später und nochmals die KK belasten. Irgendwie glaube ich da nicht an Versehen.

-- Editiert von mepeisen am 30.09.2016 13:27

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#5
 Von 
steveo282
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

Habe mich nun zu folgendem Vorgehen entschlossen:
Ich habe die Eidesstattliche Versicherung "angepasst", dass ich die Abbuchung nicht autorisiert habe, aber im Besitz der Waren bin, einzig aus dem Grund, dass der Händler eine Rücknahme ablehnt.

Falls die Bank dann immer noch nicht meinen Wünschen entsprechend handelt, muss ich mir wohl was anderes einfallen lassen...

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Schon losgeschickt? Wenn nicht, würde ich die Wendung "Unverlangt zugesandte Waren" verwenden. Das ist jedenfalls der entsprechend auf deinen Fall wohl passende Wortlaut des BGB.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn es nur ein Versehen wäre, würde der Händler den Widerspruch akzeptieren und die zurückgesandte Ware annehmen.
Und wenn der Händler die Bestellung als richtige gebucht hat? Dann war der Widerruf zu spät, und alles weitere ist Standard. Insbesondere wenn verschiedene Mitarbeiter den Vorgang bearbeitet haben kann sich ein solches Versehen lange halten. Ich möchte das auch gar nicht entschuldigen, nur eine Straftat ist es in vielen Fällen eben nicht.

Stefan

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von steveo282):
Falls die Bank dann immer noch nicht meinen Wünschen entsprechend handelt,

Die Bank wird vermutlich mit der Begründung ablehen, das man ja die Ware hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Bank wird vermutlich mit der Begründung ablehen, das man ja die Ware hat.
Und was hat jetzt die Ware mit der ungerechtfertigten Belastung der Kreditkarte zu tun? Es gibt hier keinen Vertrag, also darf das Geld auch nicht belastet werden, fertig.
Wenn sich die Bank weiterhin querstellt würde ich sogar über eine Strafanzeige gegen die Bank bzw. gegen den zuständigen Mitarbeiter nachdenken (und das durchaus schon mal ankündigen - manchmal bewirkt das regelrechte Wunder).

Stefan

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte das auch gar nicht entschuldigen, nur eine Straftat ist es in vielen Fällen eben nicht.

Ich bin ja nun ITler. Das heißt, ich mache mir Gedanken, wie so etwas unter Software-Unterstützung überhaupt möglich sein kann. Wir haben dann zwei Knackpunkte bei den Überlegungen.
1. Wie kann eine abgeschlossene Bestellung nach 2 Monaten erneut ausgelöst werden? Antwort: Gar nicht ohne bewussten manuellen Eingriff.
2. Wie kann eine Kreditkarte nach 2 Monaten erneut belastet werden? Antwort: Gar nicht ohne bewussten manuellen Eingriff.

Ich kenne wirklich viele Lagersysteme, Shopsysteme usw. Keines sieht vor, dass voll automatisch nach Monaten eine abgeschlossene Bestellung wieder ausgelöst wird. Und das Abspeichern der Kreditkartendaten inkl. VC, so dass man 2 Monate später erneut belasten kann, ist aus Datenschutzsicht extrem heikel. Viele der Prüfsigel (trusted Shops usw.) verbieten genau diesen Punkt durchaus.

Stellt sich die Frage, was da passiert ist. Es mag Szenarios geben, wo das irgendwie einfach nur mit Chaos begründet wird. Aber ich für meinen Teil glaube da nicht dran. Das heißt, irgendjemand muss da händisch eingegriffen haben. Vielleicht war der Händler der Meinung, dass der Widerruf nicht toll war. Dann ist aber die Frage, wieso er ihn zuerst akzeptiert hat und es ist die Frage, wieso er über 2 Monate den VC der Kreditkarte abspeichert, damit er so etwas technisch hinbekommen hat.

Es geht mir hier nicht nur um das erneute Zusenden der Ware. Das mag Dummheit sein, Sturheit, Chaos, was weiß ich. Es geht doch hier darum, dass der Händler die Kreditkartendaten so abspeicherte, dass er problemlos nach 2 Monaten eine erneute Belastung ausgelöst hat. Irgendwas stimmt da aus meiner Sicht nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und was hat jetzt die Ware mit der ungerechtfertigten Belastung der Kreditkarte zu tun?

In der Realität nichts.
Nur der Logik der Bank nach hat der Kunde keinen Anspruch auf das Geld solange er die Ware hat.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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