Ehepartner in Dubai, Steuern?

5. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
stefan-berlin42
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)
Ehepartner in Dubai, Steuern?

Hallo,
ich überlege dauerhaft eine Stelle in Dubai anzunehmen.
Meine ledigen Kollegen haben sich komplett in DE abgemeldet, keine Wohnung, usw...
Dementsprechend zahlen sie dann auch keine Steuern in DE und auch keine in Dubai.

Wie verhält sich das bei mir?
Ich bin verheiratet, Partnerin bleibt in DE leben und arbeiten.
Ich würde dauerhaft nach Dubai ziehen. Kann ich unter Umständen ebenfalls mein GEhalt ohne Besteuerung in DE/Dubai bekommen? Oder ist das mit dem Partner der weiter in DE bleibt unmöglich?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Bei Ihnen verhält es sich genauso. Für Sie gelten dann die Steuergesetze von Dubai.

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#2
 Von 
stefan-berlin42
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antwort.

Sprich, ich melde mich u.a. beim FA ab.
Meine Frau macht dann die jährl. Steuererklärung ohne meinen Teil.

Wie oft, ab wann könnte ich mich in DE zum Urlaub aufhalten?
Welche Versuche des FA sind üblich dieses Konstrukt zu torpedieren?

Besten Dank!
Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Nein, es verhält sich bei ihnen nicht genauso wie bei ihren Kollegen, da sie verheiratet sind. Sie bleiben weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und werden die Steuern auf die erziehlten in Dubai Einkünften in Deutschland zahlen. Die kleine Möglichkeit würde sich für sie ergeben, wenn sie die Staatsbürgerschaft von OAE bekommen würden.

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#4
 Von 
stefan-berlin42
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Sprich die Summe die ich in Dubai verdiene wird ganz normale nach Steuerklasse 3 (in meinem Fall) in DE zum DE Steuersatz versteuert. Obwohl ich dann ggf. Jahre nicht in Deutschland bin?

Staatsbürger werden in OAE ist bis auf Heirat quasi unmöglich. Und meine Staatsbürgerschaft in DE möchte ich auch nicht aufgeben bloss weil ich mal ein paar Jahre im Ausland arbeite.

Hat jemand dazu noch konkretere Quellen?
Die Meinungen gehen ja sehr auseinander.

Danke.

Viele Grüße Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jk78
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von Charlie@098):
Nein, es verhält sich bei ihnen nicht genauso wie bei ihren Kollegen, da sie verheiratet sind. Sie bleiben weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und werden die Steuern auf die erziehlten in Dubai Einkünften in Deutschland zahlen. Die kleine Möglichkeit würde sich für sie ergeben, wenn sie die Staatsbürgerschaft von OAE bekommen würden.


Kann mir nicht vorstellen, dass das so ist. Er hat ja keinen Wohnsitz in D mehr?! Warum sollte Er da also Steuern zahlen??

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#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von stefan-berlin42):
Hat jemand dazu noch konkretere Quellen?
Aber gerne!

Zum Wohnsitz und damit unbeschränkter Steuerpflicht in D:

Zitat (von AEAO zu §8):
5.2 Ein Ehegatte/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R 23/82 , BStBl II S. 331). Diese Vermutung gilt regelmäßig unabhängig davon, welche räumliche Entfernung zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern besteht. Deshalb ist eine inländische Wohnung, die von einem Ehegatten/Lebenspartner gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt wird, auch dann ein Wohnsitz, wenn er sich zeitlich überwiegend im Ausland aufhält.
Das Gegenteil wäre von Ihnen nachzuweisen!

Damit wären Sie in steuerlicher Hinsicht in beiden Staaten ansässig und steuerpflichtig (Doppelbesteuerung!)!

Das DBA-VAE weißt das Besteuerungsrecht dabei dem Tätigkeitsstaat zu:
Zitat (von Art.14 Abs.1 DBA-VAE):
Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.


Die Vermeidung der Doppelbesteuerung wird jedoch nicht durch das Freistellungsverfahren, sondern durch das Anrechnungsverfahren erreicht:
Zitat (von Art.22 Abs.1 DBA-VAE):
Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Auf die deutsche Steuer vom Einkommen, das nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden kann, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer der Vereinten Arabischen Emirate angerechnet, die nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist.


Folge: Da in Dubai keine Steuer bezahlt wird, kann auch nichts angerechnet werden!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Zitat:
Damit wären Sie in steuerlicher Hinsicht in beiden Staaten ansässig und steuerpflichtig (Doppelbesteuerung!)


Eben nicht, hier ist der enscheidende Punkt. Die Ansässigkeit laut DBA ( Art.4) wird nach dem § 1 ESTG bestimmt- nach unbeschränkter Steuerpflicht. Das ist der Untesrchied zu allen anderen DBA. Deshalb ist der TC nur in Deutschland ansässig. Es sei denn, er wird der Bürger von OAE. Es bleibt nur die Frage, warum Deutschland überhaupt mit den OAE ein DBA abgeschlossen hat, was in der Wirklichkeit kein rischtiges DBA ist?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
stefan-berlin42
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
...
Folge: Da in Dubai keine Steuer bezahlt wird, kann auch nichts angerechnet werden!

taxpert

Ich habe es noch nicht ganz durchdrungen...
Das sagt mir, ich zahle dann auf das Gehalt in Dubai auch in DE keine Steuern?
Oder, ich zahle auf das Geld aus Dubai den in DE normalen Steuersatz?

Das scheint ja Tatsache nicht ganz einfach zu sein.

Mal off-topic, das man mir einen Lebensmittelpunkt in DE unterstellt weil ich verheiratet bin ist einfach mal 18. Jahrhundert.
Die Welt hat sich so schnell verändert.... Da kommen keine Gesetze mit ;o)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Art.4) wird nach dem § 1 ESTG bestimmt- nach unbeschränkter Steuerpflicht. Das ist der Untesrchied zu allen anderen DBA.[/quote):
Nein, Art.4 Abs. 1 entspricht vom Inhalt dem Art.4 MA, siehe MA Art. 4 Rz. 1-11 und 16-50; Art. 4 Nr. 1-8.7 MK. Auch der "Standarttext" verweist in Satz 1 auf Steuerpflicht wegen Wohnsitz oder anderen Gründen und nimmt im Satz 2 die beschränkte Steuerpflicht wieder heraus!

Der Unterschied liegt hier im Absatz 2. Zum einen ist es sowieso ungewöhnlich, dass es zwei verschiedene Definitionen zur Ansässigkeit gibt und hier wird für eine Ansässigkeit in den VAE die Staatsangehörigkeit verlangt. Im Endeffekt führt das zum gleichen Ergebnis und ich gbe zu, das war mir bisher nicht bewusst.

Die Regelung des Absatz 2 dient im Übrigen zum Schutz vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme des Abkommens, vgl. Denkschrift, BR-Drs. 861/10 , S.30)

Zitat (von stefan-berlin42):
Oder, ich zahle auf das Geld aus Dubai den in DE normalen Steuersatz?
Exakt!

Zitat (von stefan-berlin42):
Mal off-topic, das man mir einen Lebensmittelpunkt in DE unterstellt weil ich verheiratet bin ist einfach mal 18. Jahrhundert.
Die Welt hat sich so schnell verändert.... Da kommen keine Gesetze mit ;o)
Nun ja, nur mal eben bei der Stadt/Gemeinde abmelden und dann lustig steuerfrei Geld verdienen geht nun mal nicht! Auch die ledigen Kollegen können ähnliche Probleme bekommen, wenn sie sich nicht "wirklich" von Deutschland "trennen"! Es empfiehlt sich auch für diese Leute ein Blick in den AEAO zu §8, hier besonders "6.1 Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers".

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Ja, das habe ich auch gemeint, dass es zwei verschiedene Definitionen für die Ansässigkeit gibt, was ungewöhnlich ist. :wipp:

-- Editiert von Charlie@098 am 05.09.2017 15:55

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