Ehemann als mobiler Briefkasten - Zustellungen von Kündigungen an Ehegatten auch außerhalb der Wohnung möglich

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Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung beweisen. Am Besten lässt er sich den Erhalt vom Arbeitnehmer selbst auf einer Kopie quittieren. Eine verbreitete Alternative hierzu der Einwurf in den Briefkasten durch einen Boten. Es gibt aber auch ungewöhnliche Wege, eine Kündigung zuzustellen. Einen solchen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09.06.2011, AZ 6 AZR 687/09 abgesegnet.

Die Arbeitnehmerin verließ am 31.01.2008 nach einem Konflikt ihren Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin fertigte noch am gleichen Tag die Kündigung aus, die zum 29.02.2008 wirken sollte. Hierfür war allerdings erforderlich, dass die Arbeitnehmerin diese Kündigung noch an diesem Tag erhielt. Der Arbeitgeberin war bekannt, dass der Ehemann der Arbeitnehmer in einem Baumarkt arbeitete. Dorthin schickte sie einen Boten mit der Kündigung. Dieser vergaß dann aber, die Kündigung mit nach Hause zu nehmen, so dass sie die Arbeitnehmerin erst am 01.02.2008 erhielt. Diese klagte gegen die Kündigung und begehrte die Feststellung, dass diese folglich erst zum 31.03.2008 wirkte. Weitergehenden Kündigungsschutz genoss die Arbeitnehmerin ohnehin nicht.

Elke Scheibeler
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Die Klage der Arbeitnehmerin hatte jedoch keinen Erfolg. Ihr Ehemann war juristisch als sog. Empfangsbote anzusehen. Bei der Übergabe der Kündigung an einen Empfangsboten geht diese nicht bereits schon zu, wenn sie dem Empfangsboten, also dem Ehemann, überreicht wird. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Weitergabe der Sendung zu rechnen ist. Fehler des Boten gehen allerdings zu Lasten des Empfängers, wie das BAG in der zitierten Entscheidung nochmals bekräftigt hat: Nach dem normalen Verlauf der Dinge war damit zu rechnen, dass der Ehemann die Kündigung nach Dienstschluss einer Frau mitbringt und noch am 31.01.2008 übergibt. Daher ging die Kündigung auch noch an diesem Tag zu, und das Arbeitsverhältnis endete am 29.02.2008. Dass die Arbeitnehmerin die Kündigung erst am 01.02.2008 tatsächlich in den Händen hielt, änderte hieran nichts.

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