Ebay und Abmahnung

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Ebay, Widerrufsbelehrung, Abmahnung, Impressum
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2. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Jeder, der gewerblich bei Ebay handelt, ist seit einigen Jahren einer recht großen Gefahr ausgesetzt: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern.

Ob falsche Widerrufsbelehrung, fehlendes Impressum oder fehlender Hinweis auf einen Einschluss der Mehrwertsteuer, schnell kommt Post eines gegnerischen Anwaltes ins Haus, regelmäßig verbunden mit einer Forderung zur Übernahme von Anwaltshonorar im hohen drei-, teilweise auch im vierstelligen Bereich.

Als völlig legitimes Mittel des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb wird das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwar vereinzelt auch in rechtsmissbräuchlicher Weise genutzt, denn mit Abmahnungen lässt sich zweifelsohne Geld verdienen. Im Wesentlichen gilt aber, dass der Großteil der Abmahnungen in rechtmäßiger Weise ergeht. Noch dazu ist der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit in einem Prozess nur schwer zu führen.

Und zu guter letzt, und hierauf dürfte es entscheidend ankommen: der Großteil der Abmahnungen ist rechtmäßig, weil sich der Abgemahnte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise verhalten hat.

Bei der Fülle von Gerichtsentscheidungen zum Thema Ebay, die teilweise noch dazu widersprüchlich sind, erscheint es annähernd unmöglich, einen abmahnsicheren Ebay-Auftritt ohne Angriffspunkte zu erstellen.

In jedem Fall ist anwaltlicher Rat einzuholen, sowohl bei der Erstellung von Auktionen, als auch für den unschönen Fall einer bereits vorliegenden Abmahnung. Keinesfalls sollte eine solche leichtfertig ignoriert werden, denn in der Regel ergehen hier so genannte einstweilige Verfügungen innerhalb kürzester Zeit.

Im Nachfolgenden ein grober Überblick über häufige Verstöße im Bereich von Ebay, wobei darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der stetig neuen Entscheidungen kein Anspruch auf Vollständigkeit gewährleistet werden kann. In jedem Fall empfehlen wir eine individuelle anwaltliche Beratung.

1. Impressum nach § 5 TMG

Sie sind als Internethändler, ebenso wie jeder Betreiber einer Homepage, einer Impressumspflicht unterworfen. Das Impressum muss gut sichtbar platziert sein, und sollte keine Abkürzungen enthalten.

Enthalten sein sollte die vollständige Firmenbezeichnung, der Name des gesetzlichen Vertreters, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mailadresse, Steuernummer, USt.- Identifikationsnummer (falls vorhanden).

Nach einer Entscheidung des KG Berlin (13.02.2007, AZ 5 W 34/07) sind sogar abgekürzte Vornamen wettbewerbswidrig.

Zusätzlich muss nach dem neuen Telemediengesetz die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung (AO) angeben sein - wenn Sie über eine solche verfügen. Dieses Identifikationsmerkmal wurde bereits Ende 2003 in die Steuergesetze eingefügt, nur haben die Finanzbehörden die Nummern noch nicht flächendeckend zugeteilt.

Das Impressum sollte in jedem Fall auf der Angebotsseite angebracht sein, und zwar gut sichtbar. Ebenfalls gehört das Impressum auf die Mich-Seite.

Es existiert zwar mittlerweile BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.07.2006, Az. : I ZR 228/03), dass eine Erreichbarkeit des Impressums mit „zwei Klicks" ausreicht, so dass prinzipiell die Mich-Seite ausreichen dürfte, wir halten die Thematik aber nicht für abschließend geklärt, so dass das Impressum sowohl auf der Mich-Seite als auch auf (jeder!) Angebotsseite angebracht sein muss.

Beispiel für ein Impressum:

Impressum

XY Internetdienstleistungen und -handel GmbH
Musterstraße 5
D-33333 Musterstadt

Geschäftsführer
Max Muster

Gerichtsstand
Amtsgericht Gießen HRB 6155
USt.-IDNr. : DE814 118 399
Steuer-Nr. : 020 240 70379 Finanzamt XY

Telefon: 0180 5 78888*
Telefax: 0180 5 777777*

* (0,14 EUR/Min. - aus dem dt. Festnetz) [Preis kann für Anrufe aus dem Mobilfunknetz abweichen]

www.xy.de
vertrieb@xy.de

Diesseits wird von der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die Verwendung nicht unbedingt erforderlich ist, abgeraten.

Dies aus folgenden Gründen:

Zum einen ist das Gesetz gerade bei Geschäften gegenüber Verbrauchern streng dahingehend, was überhaupt durch AGB geregelt werden kann.

Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte AGB sogar im Einzelfall wettbewerbswidrig und demnach wiederum eine hohe Gefahr für Abmahnungen. Auch aus diesem Grund rate ich von der Verwendung von AGB ab.

Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen werden regelmäßig abgemahnt, und darauf kommt es entscheidend an, unabhängig von der rechtlichen Bewertung solcher Abmahnungen.

Neben dem OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006, Az. : 5 W 162/06) hat nunmehr zwar auch das OLG Köln die Ansicht vertreten, dass Mitwettbewerber AGB-Klauseln nicht abmahnen können.

Leider kann die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht als geklärt betrachtet werden, da das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 04.02.2005, Az. : 5 W 13/05) die Ansicht vertritt, dass unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt werden können.

Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich aufgrund der Vorschriften zum Gerichtsstand im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aussuchen kann, an welchem Gericht er klagt, kann sich der Abmahner schlichtweg ein Gericht aussuchen, dass von einer Wettbewerbswidrigkeit ausgeht.

3. Preisangabenverordnung (MwSt.-Hinweis)

Gesetzliche Grundlage für den Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis ist § 1 Absatz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach der bisherigen Rechtsprechung mussten die Hinweise auf allen Seiten erfolgen, auf denen sich eine Preisangabe befand. Das betraf insbesondere Übersichtsseiten in Onlineshops oder die Galerie- und Listenansicht in eBay-Onlineauktionen.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom 04.10.2007 (Az. I ZR 143/04) muss der Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis nun wohl nicht mehr auf jeder Seite mit Preisangabe angezeigt werden. Zum anderen darf der Mehrwertsteuerhinweis jetzt per Sternchenverweis erfolgen (Az. I ZR 22/05).

Da die Urteile jedoch noch sehr neu sind, und auch die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht abrufbar sind, wird angeraten, unter jeder Preisangabe auch den Hinweis anzubringen, dass die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind. Auch sollte innerhalb der Auktion noch einmal dieser Hinweis erfolgen.

4. Widerrufsbelehrung

a)
Um das Ergebnis vorweg zu stellen, sollte eine korrekte Widerrufsbelehrung wie folgt lauten:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Verbraucher i.S.d. § 13 BGB können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, eMail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Ihnen noch zu übermittelnden Belehrung in Textform und der Ware.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder des Kaufgegenstandes.

Der Widerruf ist zu richten an: XY GmbH, Musterstraße, 55555 Musterstadt, Fax: 01805XXXXXXX, E-Mail: service@XY.de

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Gefahr) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Waren werden bei Ihnen abgeholt.

Sie haben die Rücksendekosten zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder, wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.

Die unterstrichene Text-Passage liefert leider derzeit erneut Anlass zu rechtlichen Problemen, worauf weiter unten gesondert eingegangen wird.

b)
Bislang enthalten fast sämtliche Musterwiderrufsbelehrungen darüber hinaus eine so genannte Wertersatzklausel:

Kann der Käufer uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Käufer uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Käufer etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

Diese Klausel ist im Bereich von Ebay nach der überwiegenden Rechtsprechung wettbewerbswidrig!

Hintergrund ist, dass nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB eine Wertersatzpflicht nur besteht, wenn der Käufer VOR Vertragsschluss über diese Folge informiert wurde. Wie bereits erörtert, muss die Widerrufsbelehrung in Textform erfolgen (also am besten mit der Warensendung zusammen in gedruckter Form, bei Anbringung auf Rückseite der Rechnung sollte auf der Vorderseite ein deutlicher Hinweis angebracht sein).

Im Ergebnis ist daher eine Belehrung des Käufers vor Vertragsschluss gar nicht möglich, so dass auch die Wertersatzklausel bei Ebay nicht verwendet werden sollte.

Das LG Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, AZ 52 O 88/07) hält ebenso wie das OLG Hamburg und das Kammergericht Berlin die Wertersatzklausel bei Ebay für wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

Ein anderer Senat des OLG Hamburg verfolgt zwar eine andere Rechtsprechung, dennoch sollte aufgrund der bestehenden Unsicherheiten in der Rechtsprechung bislang auf eine Wertersatzklausel verzichtet werden.

c)
Wichtig: es darf nach OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2004 AZ 6 U 158/03, keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Auch dies wäre wettbewerbswidrig, weil der Käufer dann glauben könne, ein telefonischer Widerruf sei möglich.

d)
Nach unserer Einschätzung ist auch der Hinweis auf die sog. 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung, wonach der Käufer im Fall der Rücksendung bis zu einem Warenwert von 40€ die Versandkosten zu tragen hat, mit Problemen behaftet.

Eine Mandantin von uns erhielt hierfür eine Abmahnung, die vom LG Berlin bestätigt wurde. Hintergrund ist, dass zwar eine vertragliche Überwälzung der Versandkosten auf den Käufern in diesen Fällen nach dem Gesetz möglich ist; eine solche Vereinbarung muss aber auch tatsächlich innerhalb des Angebotes geschlossen werden. Eine Überwälzung nur (!) in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig, weil der Verbraucher hier innerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertraglichen Abreden erwartet.

Um dieser Problematik zu entgehen, muss auch innerhalb des Angebotes darauf hingewiesen sein, dass im Fall eines Widerrufs (wobei auch auf die Belehrung verwiesen werden sollte) bei einem Warenwert bis zu 40 € der Käufer die Versandkosten der Rücksendung zu tragen hat.

Bei Rückfragen zu dieser höchst heiklen Thematik wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

5. Versand

Da gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Verbraucher nach §§ 447, 474 BGB immer das Versandrisiko tragen, gibt es viele Abmahnungen, die sich dem Thema „Versand" widmen.

Inhalt dieser Abmahnungen sind regelmäßig Bezeichnungen wie „unersicherter Versand" oder die gleichzeitige Angabe von „unversichertem" und „versichertem Versand".

Die Abmahner stellen sich auf den Standpunkt, hierdurch würde der Eindruck vermittelt, dass der Käufer – entgegen der Rechtslage – das Versandrisiko trage.

Die Rechtsprechung ist auch hier uneinheitlich und regelmäßig ergehen Abmahnungen in diesem Bereich.

6. Batterieverordnung:

Ein weiterer wichtiger Hinweis ist im Hinblick auf mitgelieferte Batterien oder Akkus notwendig.

Nach § 12 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) muss derjenige, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u.a. darauf hinweisen, dass Altbatterien in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Versandhändler haben diese Information in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.

Unter die Verordnung fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV).

7. Ergänzendes

Wir hoffen Ihnen hier einen kleinen Überblick über einige zu beachtenden Punkte gegeben zu haben.

Wie nach dieser lediglich kleinen (definitiv nicht abschließenden) Darstellung klarzustellen ist, ist der gesamte Ebay-Handel für gewerbliche Verkäufer rechtlich problembehaftet. Dies liegt weniger an den gesetzlichen Bestimmungen als an der äußerst uneinheitlichen Rechtsprechung.

Um es klar zu fassen, können Sie wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor dem LG Hamburg belangt werden, während Sie wegen des selben Vorwurfs vor dem LG Berlin oder dem LG Mainz nichts zu befürchten haben. Abmahner kennen die für sie vorteilhaft entscheidenden Gerichte sehr genau. Nach dem UWG können jedoch Wettbewerbsverstöße vor jedem Gericht in der BRD verfolgt werden, unabhängig von dem Geschäftssitz der beteiligten Parteien.

Nach einer uns vorliegenden Studie wird jeder gewerbliche Verkäufer in der Regel 2,1 mal pro Jahr abgemahnt. Die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen ist vom Einzelfall abhängig; bei alledem sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Abmahnung mittlerweile teilweise zu einer Art Geschäftsmodell geworden ist und teilweise rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird.

Diese Hinweise werden diesseits deshalb gegeben, um darzustellen, dass ein Ebay-Auftritt zwar weitestgehend abmahnsicher gestaltet werden kann, eine hundertprozentige Garantie hierfür hingegen wohl von niemandem gewährleistet werden kann.

Dafür ist die Rechtsmaterie - bis zu in der Zukunft hoffentlich getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof – innerhalb der deutschen Gerichte zu umstritten.

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