Ebay: Privatverkauf, neuer Artikel, Defektmeldung nach 4 Wochen

23. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Peter_H
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay: Privatverkauf, neuer Artikel, Defektmeldung nach 4 Wochen

Hallo Community,
folgende Fragen habe ich zu einem aktuellen Fall:
- Privatverkauf eines technischen Artikels für unter 300 €. Angabe Artikelzustand "NEU" in der Überschrift, als Artikelzustand und in der Beschreibung (Es handelt sich um ein unbenutzes Ersatzgerät). Hinweis auf Baujahr 2013 in der Artikelbeschreibung.
- Verkauf bei Ebay belegt durch Ebay-Email mit Datum. Käufer sieht jedoch das Lieferdatum der Ware als Verkaufsdatum an. Frage 1: Was ist das genaue Kaufdatum?
- Meldung eines Defekts nach 4 Wochen über das Ebay-Portal, wen das Datum der Ebay-Email angesetzt wird. Angeblich sofortiger Defekt nach Inbetriebnahme. Frage 2: Wie lange soll man aus Kulanz auf soetwas eingehen?
- Angabe im Artikeltext, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, daher kein Umtausch, keine Garantie, keine Rücknahme oder Gewährleistung.

Käufer möchte eine Rückabwicklung und droht mit Anwalt bzw. Schadensersatzansprüchen.

MfG

Peter

Problem bei eBay und Co?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Peter_H):
Frage 2: Wie lange soll man aus Kulanz auf soetwas eingehen?


So lange wie man gedenkt in dieser Hinsicht kulant zu sein.

Zitat (von Peter_H):
Frage 1: Was ist das genaue Kaufdatum?


Das kommt auf die Formulierung der Verkaufsbedingungen an. Sollte nichts speziell vereinbart worden sein, würde ich das tatsächliche Kaufdatum sehen. Aber tut das was zur Sache?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Peter_H):
Frage 1: Was ist das genaue Kaufdatum?

Das Datum an dem er den Zuschlag erhalten hat.



Zitat (von Peter_H):
Frage 2: Wie lange soll man aus Kulanz auf soetwas eingehen?

Solange man dadurch Probleme haben möchte.



Zitat (von Peter_H):
- Angabe im Artikeltext, dass es sich um einen Privatverkauf handelt, daher kein Umtausch, keine Garantie, keine Rücknahme oder Gewährleistung.

Sofern man das mehrmals verwendet hat, wäre dieser Ausschluss unwirksam.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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