Ebay Kleinanzeigen - Reklamation nach Verkauf

4. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
go380784-2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen - Reklamation nach Verkauf

Hallo,

Ich habe bei EBay Kleinanzeigen ein Regal von Ikea verkauft. Dabei habe ich aus Versehen die Länge falsch angegeben (180 statt der richtigen 150cm).
Die Käufer haben das Regal persönlich abgeholt, angeschaut und gekauft.
Natürlich ist Ihnen der Umstand, dass es zu kurz war dann Zuhause aufgefallen. Ich würde das Regal natürlich auch sofort zurücknehmen, allerdings wohnen die Käufer 150km weit weg.
Ich habe jetzt angeboten noch einmal einen Teilbetrag zu erstatten und Ihnen vorgeschlagen, dass sie es weiterverkaufen sollen. Es ist in einem guten Zustand und sollte auch somit nicht schwer zu verkaufen sein.
Ist dieses Angebot in Ordnung? Zu was bin ich rechtlich verpflichtet?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Annaminna
Status:
Praktikant
(899 Beiträge, 402x hilfreich)

Du hast beim Angebot falsche Angaben gemacht, also kann der Käufer darauf bestehen, daß Du die Ware zurücknimmst und ihm sein Geld erstattest. Er kann auch darauf bestehen , daß Du ihm seine Unkosten ersetzt, denn durch Deine falschen Maße ist ihm ein Schaden ( unnötige Fahrtkosten ) entstanden.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist dieses Angebot in Ordnung? Zu was bin ich rechtlich verpflichtet? <hr size=1 noshade>



Zu Nichts.

Wenn du dir mal § 442 BGB durchliest, 30 cm Unterschied, Brusthöhe, Kopfhöhe, kann man nicht übersehen. Ausser es wäre so verpackt gewesen, daß es wie 1,80 aussah.

Wenn du dem Käufer trotzdem entgegen kommst, ist das anständig, so ganz hasenrein war das ja nicht. Erzwingen kann er es aber nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Naja, hier würde ich eine Kenntnis aber auf jeden Fall verneinen. 30 cm Unterschied kann nicht jeder mit dem bloßen Auge einschätzen.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Geht absägen? Kostet beim Schreiner nur wenige Euro.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go380784-2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antworten.

Mich hat da wirklich einmal die rechtliche Lage interessiert.

Da ich diesen Umstand nicht arglistig vorgetäuscht habe und das Regal nicht verpackt war, denke ich auch, dass §442 BGB gelten könnte.

Ich habe das Regal jetzt zurück bekommen und das Geld plus 20€ Fahrkosten erstattet.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da ich diesen Umstand nicht arglistig vorgetäuscht habe und das Regal nicht verpackt war, denke ich auch, dass §442 BGB gelten könnte. <hr size=1 noshade>


Jeder dreht's so, wie er's braucht. Eine falsche Artikelbeschreibung reicht aber aus. Nachbessern müsstest du dann auf jeden Fall und das käme wohl noch teuerer.

Deine Entscheidung war die richtige. Sowohl moralisch als auch wahrscheinlich wenn's vor Gericht gegangen wäre.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Jeder dreht's so, wie er's braucht. Eine falsche Artikelbeschreibung reicht aber aus.



Hier nicht, es geht um eine Kleinanzeige = bloße Aufforderung zum Angebot.

Bei einer Auktion ist das anders, da kommt der Vertrag automatisch mit Ablauf der Auktion zustande.

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Hat er aber nicht.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Hat er aber nicht.



Die grobfahrlässige Unkenntnis steht aber der Kenntnis gleich.

Ob man ohne Weiteres 1,50 von 1,80 unterscheiden kann, muss dann wohl Jeder für sich entscheiden.

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