Ebay-Käufer will Ersatz für nichterhaltene Ware

18. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)
Ebay-Käufer will Ersatz für nichterhaltene Ware

Hallo erstmal, ich hab folgendes Problem als Privat - Verkäufer.

Ich hab ein Elektronisches Gerät bei eBay verkauft für ca 14,- €
Bei dem Versand steht folgendes : Versand: EUR 7,00 DHL Paket !!!

Jetzt hab ich Idiot aber ohne nach zudenken das als Päkchen verschickt und
kein nachweis dafür :( Der Käufer gibt jetzt an das er kein Päkchen bekommen
hat und verlangt Ersatz und droht mir damit das wir ein Kaufvertrag eingegangen sind
und wenn ich nicht das Gerät besorge bzw ein gleichwertiges oder ein nachfolger model ( weil es das Gerät nicht mehr gibt ) er sein Anwalt einschaltet !
Ich bin am ende... Er wollte nicht das ich ihm das Geld zurück überweise sondern besteht auf sein Artikel.

Hier der Link zur Auktion :
Link : E-Bay Auktion

Zu meinen Fragen:
Das Gerät gibt es offiziell nicht mehr und es sind doch nur 14,-
In wie weit kann er mich jetzt festklammern das ich ihm ein gleichwertiges Gerät ( Nachfolger Model für ca 150,- ) besorgen MUSS ?

Ich hoffe ja das entweder die nachforschung bei der Post was aussagt :/ Eher nicht... ODER er aus Kulanz das Geld zurück nimmt...

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Problem bei eBay und Co?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
In wie weit kann er mich jetzt festklammern das ich ihm ein gleichwertiges Gerät ( Nachfolger Model für ca 150,- ) besorgen MUSS ?


Er hätte Anspruch auf die Differenz zum Wert, nicht zwingend auf den Wiederbeschaffungswert (das verkaufte Gerät war ja wohl auch nicht neu).

Da der VK von der vereinbarten Versandart (versichert) abgewichen ist, nutzt es ihm auch nichts, daß er generell ab Übergabe an den Versender nicht mehr haftet.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort,
das hat er mir auch gesagt das die Differenz zu zahlen ist z.b. wenn er es sich selbst besorgt. Aber soweit ich weiß hat der verkäufer ja erstmal selbst das recht die sache zu ***erledigen***...
Das Gerät gibt es aber nicht mehr auf dem Markt. Hat er wirklich ansprich auf den nachfolger ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Angenommen der VK
stellt ein nachforschungsauftrag bei der Post und es stellt sich

heraus :

A : Das Paket wurde an die Adresse zugestellt

wie ändert sich dann die Situation für den Verkäufer ?

bzw kann der Käufer in der Zeit der nachforschung ( vermutliche 4 wochen ) etwas vom Verkäufer verlangen ?

viele grüße

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat er wirklich ansprich auf den nachfolger <hr size=1 noshade>


Nein, denn das war ja nicht Vertragsgegenstand. Es handelt sich ja offenbar um eine Stückschuld und wenn das Stück weg ist, ist Erfüllung unmöglich, §275 BGB . Dem K bleibt Schadensersatz (§280 BGB ), der sich hier nach dem Schaden (Wert der Ware minus Kaufpreis) bemißt. Irgendwelche "Nachfolgermodelle", womöglich gar Neuware, sind irrelevant. Insofern wird der Begriff "Deckungskauf" oft zu lax verwendet.

quote:<hr size=1 noshade>wie ändert sich dann die Situation für den Verkäufer ? <hr size=1 noshade>


Wenn der VK Zustellung *und* Inhalt beweisen kann, ist er raus aus der Sache.

quote:<hr size=1 noshade>kann der Käufer in der Zeit der nachforschung ( vermutliche 4 wochen ) etwas vom Verkäufer verlangen <hr size=1 noshade>


Können kann er viel. Beide Seiten haben ein Risiko, wenn der K schnell vorgeht. Ergibt die Nachforschung etwas zu Gunsten des VK, hat der K das Risiko, wenn er schon einen RA eingeschaltet oder Klage erhoben hat. Ergibt die Nachforschung etwas zu Gunsten des K, hat der VK das Risiko, nicht schon vorher dem K Schadensersatz geleistet zu haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die hilfreichen Antworten.

Angenommen das Gerät ist jetzt länger vom Markt und der letzte VK-Preis vom Hersteller sind 100 %. Würde es durch die Jahre nicht auch sinken ? Also ein gewissen REST Wert besitzen ? Wie würde man eien solchen Satz fest legen wenn möglich ?

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Zunächst gehe ich davon aus, dass dies eine Retourkutsche ist, weil sie versicherten Versand kassierten aber nur unversichert (billiger) verschickten. Ist aber nur eine Vermutung.

Teilen Sie dem Käufer mit, dass ein Nachforschungsauftrag gestellt sei und das Ergebnis abgewartet würde.

Sollte die Ware tatsächlich nicht mehr aufgefunden werden würden sie Schadensersatz leisten. Dies könne hier nur der Zeitwert der Ware sein, da das Modell selbst nicht mehr aufzutreiben sei.

Ein Anspruch auf ein Nachfolgermodell bestünde nicht, da dieses nicht Gegenstand eines Kaufvertrages gewesen sei.

Der Zeitwert dieses Gerätes sei der bei der Auktion erzielte Preis. Dem Käufer sei es aber unbenommen einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass der Zeitwert höher sei.

Bis zur Beibringung diese Nachweises würden Sie also den ihnen bekannten Zeitwert (=Kaufpreis) + Versdandkosten ersetzen und um Angabe der Konmtoverbindung bitten (bzw einfach auf das Konto des Käufers überweisen).

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja großen Dank auch hier nochmal!!!

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.10.2011 11:52:26
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 398x hilfreich)

moin,

ja ja ich weiß das ist ein rechtsforum, aber leute die wegen beschi... 14€ mit rechtsanwalt drohen haben es nicht anders verdient.

du mußt nur belegen das du die ware versendet hast. das wars....
hatte mal das gleiche, ware versendet und nüscht kam an... super, also mußte kumpel herhalten... resultat war, der idiot von käufer hatte alles zu tragen und aus paar euro wurde lockerüber hundert. selber schuld, klappt nur wenn wenn man nicht jeden monat päckchen hat die verschwinden. ausserdem wollte ich mich nicht vera.rschen lassen da ich ja alles richtig gemacht habe und alles versendet so wie beschrieben.

und nun mault an mir rum... und das weil ich die gerechtigkeit selber in die hand genommen habe. war eventuell dumm usw. , aber leute die gleich wegen paar euros mit anwalt drohen habe es nicht besser verdient. es gibt immer andere lösungen. hätte der depp einfach gesagt, ok, dann moneten zurück und fertig... aber nein, bigboss muß mit anwalt wedeln...na warte dachte ich mir... :)

so, wut ist über solche typen raus... :)

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Im ewigen Gedenken."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
ja ja ich weiß das ist ein rechtsforum,


Und warum berücksichtigst du das nicht?

Zitat:
du mußt nur belegen das du die ware versendet hast. das wars....
hatte mal das gleiche, ware versendet und nüscht kam an... super, also mußte kumpel herhalten... resultat war, der idiot von käufer hatte alles zu tragen und aus paar euro wurde lockerüber hundert. selber schuld, klappt nur wenn wenn man nicht jeden monat päckchen hat die verschwinden. ausserdem wollte ich mich nicht vera.rschen lassen da ich ja alles richtig gemacht habe und alles versendet so wie beschrieben.


Das wäre der Fall, wenn man ein Päckchen vereinbart hätte, das mit dem Kumpel solltest du wirklich nicht erwähnen, nicht hier.

Hätte ein anderer Richter vielleicht intensiver nachgefragt und du kannst dir gar nicht vorstellen, welche Intensität manche Richter an den Tag legen, wenn sie das Gefühl haben, verschaukelt zu werden, wäre das Ergebnis möglicherweise ein ganz anderes gewesen. Manche Richter lassen sich den Ablauf eines ganzen Tages erklären, warum sollte sich der Zeuge an ein Päckchen erinnern, auch noch an die Adresse, die auf dem Päckchen war, wenn er noch nicht einmal weiß, wie viele Leute bei der Post vor ihm standen in der Reihe, wie groß das Päckchen war, ob die Adresse gedruckt war oder handschriftlich, was man nach dem Postgang gemacht hat und noch später, ob man per Auto zur Post gefahren ist oder ob man zu Fuß dorthin gelatscht ist, machen Anfragen beim Arbeitgeber, ob der Zeuge an diesem Tag nicht zufällig gearbeitet hat etc.
Manche können extrem penetrant sein, du glaubst es gar nicht.

Und es nützt hier auch nix. Es war ein DHL Paket vereinbart. Wenn du nicht beweisen kannst, dass der Käufer etwas erhalten hat und das kannst du bei einem in der Post abgegebenen Päckchen nie (nur online frankierte mit Bestätigung sind ausgenommen), haftest du voll.


§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.


Hat nichts mit maulen zu tun, du erweckst einfach falsche Hoffnungen, die absolut ohne jede rechtliche Grundlage sind.

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-- Editiert am 19.03.2010 12:41

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "... du mußt nur belegen das du die ware versendet hast. das wars.... "

Super, mit so einer Aussage kannst du diesen VK aber ganz schön reinreisen, wenn er wirklich so vorgehen würde!

Es war Paketversand vereinbart, VK verschickt als Päckchen, warum soll der K dann "pech" gehabt haben??

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Zensursula, ich kann deine Wut gegen solche Leute verstehen aber die anderen haben Recht!

quote:
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.


Wie Stefan 5 geschrieben hat
quote:
Bis zur Beibringung diese Nachweises würden Sie also den ihnen bekannten Zeitwert (=Kaufpreis) + Versdandkosten ersetzen und um Angabe der Konmtoverbindung bitten (bzw einfach auf das Konto des Käufers überweisen).


So würde jetzt der VK vorgehen! Bei einem Artikel der 2008 vom markt genommen wurde kann der Käufer doch kein anderen nachweis erbringen für ein höheren Wert des Artikels oder ? Es ist ja keine Antiquität.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Bei einem Artikel der 2008 vom markt genommen wurde kann der Käufer doch kein anderen nachweis erbringen für ein höheren Wert des Artikels oder


Was meinst du mit "keinen anderen Nachweis"? Der Artikel wird ja 2008 einen bestimmten Wert gehabt haben, dann kann man anhand des Alters einen Abzug für den Zeitwert vornehmen. Oder man schaut sich an, für was der sonst so bei eBay weggeht.

Dummes Beispiel, wenn ich für 1 EUR ein Suzuki Sukiyaki von 2007 ersteigere, der heute nicht mehr hergestellt wird, kann der VK nicht realistisch darauf beharren, der Marktwert für dieses Auto betrage 1 EUR. Da hilft mir die Schwacke-Liste, der sonstige Gebrauchtwagenmarkt etc. Bei anderen Waren gilt dies ebenso.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Als Problem sehe ich hier, das diese Drehzahlsteuerung als NEU und mit dem Zusatz NEU und unbenutzt ! eingestellt wurde.

Was bedeutet das der Käufer im Falle einer Ersatzleistung oder eines Schadensersatzes anrecht auf eben ein Neugerät hat.

Wenn dieser Regler nun einen Neupreis von 150 Euro hat. Dann muss die Differenz ausgeglichen werden. Aber ich halte es für sinnvoller mit dem Käufer auszumachen das die Ersatzgestellung vom Verkäufer besorgt wird, alleine schon damit der Verkäufer nicht horrende Summen zahlen muss als "Wertausgleich" und es beinhaltet eben die Sicherheit für den Käufer, das wenn er sich den Ersatz selber besorgt er evtl. auf dem Differenzbetrag hängen bleibt.

Wer so deppert ist vresicherten Versand anzubieten, sich bezahlen zu lassen und dann unversichert zu versenden, der muss damit rechnen das er dafür mal zur Kasse gebeten werden kann.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.10.2011 11:52:26
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 398x hilfreich)

ja ja ich weiß... aber mir geht bei solchen hirnis die hutschnur hoch. kann man heute nichts mehr ohne anwalt regeln? man könnte ja 5 cent verlust mache, dann lieber mit anwalt.... und hundert riskieren...


:)

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"

Im ewigen Gedenken."

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Jetzt sind hier ja die meinungen bisschen geteilt...

Der K wird Schadensersatz verlangen... Soviel steht fest...
Steht es aber auch definitiv fest das er kein Recht auf das nachfolger Model hat?

Der Vk hat eine ältere Auktion gefunden ( Januar 2010 ) mit dem gleichen Artikel + zubehör.
Primäre Auktion des gleichen Artikels
Kann der Verkaufspreis als jetzigen Zeit-Wert des Artikels genommen werden ? Das nachfolger Model kostet neu 77,- € Da muss es doch darunter liegen oder ?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Kann der Verkaufspreis als jetzigen Zeit-Wert des Artikels genommen werden ? Das nachfolger Model kostet neu 77,- € Da muss es doch darunter liegen oder ?


Es wurde ein neues Gerät verkauft, somit hat der Käufer auch einen Anspruch auf ein solches. Da es um eine Pflichtverletzung des Verkäufers geht, hat er sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Käufer hat den Schaden konkret nachzuweisen, das wird am besten zu bewerkstelligen sein, wenn er einen Deckungskauf vornimmt. Dabei hat er eine Schadenminderungsobliegenheit, wenn ein solches inzwischen längst ausgelaufendes Modell noch angeboten wird, wird er dieses kaufen müssen. Er muss jetzt aber nicht bis in alle Ewigkeit nach einem solchen Teil suchen oder warten bis eins angeboten wird, er wird berechtigt sein, sich das neue Modell zu kaufen, wenn es nicht anders geht.

Nur wenn das neue Gerät ihm signifikante Vorteile gegenüber dem Vorgängermodell bieten würde (mehr Komfort, längere Lebensdauer, Garantie etc.), müsste er sich möglicherweise Abzüge gefallen lassen.

Hier eher unwahrscheinlich, beweispflichtig für die Behauptung, dass das Gerät nicht dem anderen entspricht wäre der Verkäufer, wenn er Abzüge geltend machen will.

Es geht um den Gedanken, dass einem Geschädigten ein ungeschmälerter Ersatz des ihm verursachten Schadens zukommen soll, andererseits, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis im Ergebnis nicht bereichert werden soll.







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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Es könnte sogar sein das der Käufer Nachteile bzgl. der Nachfolgeversion hat.
Z.B. wegen der Besfetigung, der Anschlüsse etc. also wäre es sogar möglich das die Anschaffung des Nachfolgegerätes alleine gar nicht aussreicht.

Zudem muss der Ersatz eben die Eigenschaft Neu aufweisen. Und nun ist das nächste Problem, überleg mal ein ein Onlineshop hat genau das Gerät zum "Originalpreis" zufällig noch Vorrätig. Dann hast du sogar den Originalpreis von 2008 zu tragen.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie ist es den mit dem (§275 BGB ) ? Kann sich der VK darauf berufen ?

und interessieren tut mich das Post von VivaColonia

quote:<hr size=1 noshade> quote:Hat er wirklich ansprich auf den nachfolger

Nein, denn das war ja nicht Vertragsgegenstand. Es handelt sich ja offenbar um eine Stückschuld und wenn das Stück weg ist, ist Erfüllung unmöglich, §275 BGB . Dem K bleibt Schadensersatz (§280 BGB ), der sich hier nach dem Schaden (Wert der Ware minus Kaufpreis) bemißt. Irgendwelche "Nachfolgermodelle", womöglich gar Neuware, sind irrelevant. Insofern wird der Begriff "Deckungskauf" oft zu lax verwendet.

-- Editiert am 21.03.2010 11:03

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo (un)rechthater.

Das ist jetzt genau dein Problem.
Du hast das Teil als Neu und unbenutzt verkauft.
Du hast den Verlust im Endeffekt zu vertreten, denn du hast unversichert versendet obwohl versicherter Versand vertraglich vereinbart war.

Wenn das Teil einen Neupreis von 150 Euro hätte und du hast 14 Euro dafür bekommen, dann kann der Käufer 136 Euro Schadenersatz geltend machen.

Wenn das Nachfolgemodell nur 77 Euro kostet, dann ist das zwar lobenswert vom Hersteller, aber das hat nichts mit dem Artikel zu tun den du verkauft hast. Da der Nachfolger ja nicht "identisch" ist.

Was verlangt der Käufer denn jetzt eigentlich genau?

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Verkäufer verlangt das gleiche Gerät bzw den nachfolger
interessant ist aber auch diese stellungnahme

quote:<hr size=1 noshade>Zunächst handelt es sich hier um eine Schickschuld. D.h. der Verkäufer ist nur verpflichtet die Sache einer Transportperson zu übergeben und danach trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs. Demnach hätte der Käufer hier normalerweise "Pech" gehabt, wenn die Sache auf dem Postweg verloren geht.

Wenn aber hier ein versicherter Versand vereinbart worden ist und der Verkäufer hat sich hieran nicht gehalten macht er sich SE-pflichtig wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis. D.h. hier müsste er den Kaufpreis der gleichzeitig der Sachden wäre zurück erstatten.

Einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages hat der Käufer hier jedoch nicht, da Gegenstand des Schuldverhältnisses eine Stückschuld war, die jetzt ja wohl untergegangen ist. Da kann sich der Verkäufer dann auf § 275 berufen und dies führt dann zur Befreiuung der Gegenleistung. Bevor er sihc jedoch hierauf berufen kann muss er natürlich den Nachforschungsantrag bei der Post stellen. <hr size=1 noshade>



Kann der Käufer sich die Sache woanders kaufen (sofern er sie eventuell doch findet für einen höheren Preis) und die Differenz als Schaden gegenüber dem Verkäufer einfordern?
Oder kann der Käufer sich das Nachfolgegerät besorgen und diese Rechnung (mit Abstrichen) als Schaden aufführen?


quote:<hr size=1 noshade>Nachfolgegerät auf jedenfall nicht, weil dieses nicht geschuldet war.
Differenzbetrag nur dann, wenn der Verkäufer den Untergang der Sache und damit die Pflichtverletzung zu vertreten hat, was hier aber nicht der Fall ist, da er ja alles erforderliche getan hat, was seinerseits notwendig war. Wie gesgat geht die Sache ab Gefahrübergang unter ist das Pech des Käufers. Demnach bestünde hier nur Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises weil er eben nicht die Sache versichert verschickt hat.
Mit Zitat antworten <hr size=1 noshade>


Somit wäre der Verkäufer doch raus wenn er den Betrag zurück zahlt nach (§ 275 BGB )

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Hallo, auch wenn du das jetzt nicht gerne hören wirst.


Wenn der Käufer primär das gleiche Gerät verlangt und sich mit dem preislich geringerem Nachfolgemodell auch zufrieden gibt. Dann bleibt dir nur die Möglichkeit entweder eines der beiden Geräte in neuem, unbenutztem Zustand zu liefern oder für den finanziellen Schaden auszugleichen.
Hierbei wäre es der Wertausgleich zum Neupreis des Originalartikels, denn den hast du ja als neu verkauft.

Keinesfalls kommst du mit einer Wandlung (Geld zurück) aus dieser Nummer raus. Denn das verschulden liegt bei Dir.

Hast du innerhalb der vom Versandunternehmen geforderten Zeit keinen Nachforschungsauftrag gestellt, dann bleibt dir auch keinerlei Zeit zum Warten mehr, sollte der Käufer eine Frist gesetzt haben.

Hast du einen Nachforschungsauftrag gestellt, hast du noch Zeit bis zum Ergebniss der Nachforschung. Fällt diese negativ für dich aus, muss zu Zahlen. Bestätigt der Versender einen Empfang beim Käufer. Dann könnte man das als Betrug auslegen.
Aber mach dir keine grossen Hoffnungen, ein Päckchen kann auch beim Nachbarn abgegeben worden sein und dann liegt der Schwarze Peter wieder bei Dir denn du hättest versichert versenden müssen.

Schreib es als Lehrgeld ab, das man Verträge so wie sie vereinbart sind einzuhalten hat.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
rechthater
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 9x hilfreich)

Warum kann sich VK nicht auf (§ 275 BGB ) richten wenn er ein Nachforschungantrag beantragt hat ?

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht (Leistung = Drehzahlregler) gilt nicht für Schadenersatz

quote:
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.


Das würde beim Verkauf eines Unikates wie z.B. der Mona Lisa gelten, aber nicht bei einem popeligem allerwelts Drehzahlregler


quote:
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.



Die Leistung (Drehzahlregler) verweigern ja, aber nicht den eventuell daraus resultierenden Schadenersatz.

quote:
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.


Hier ebenso, es geht um die Leistung (Drehzahlregler) nicht aber den Schadenersatz.

Es wäre ja auch noch schöner, wenn man weil der Verkäufer aus selbstverschuldeten Gründen einen Vertrag nicht einhält, der Käufer dadurch finanzielle Nachteile haben sollte.

Ganz ehrlich, wenn ich der Käufer wäre, dann würde ich zum einen erstmal belegen das du fahrlässig gehandelt hast indem du den Artikel nicht versichert versendet hast. Dann den Verkäufer in Verzug setzen und auch gleich mitteilen das dieses Bauteil für ein Projekt dringend benötigt wird, denn dann könnte der Schadenersatz noch wesentlich höher ausfallen. Sollte dann weder Ersatz geliefert noch Schadenersatz geleistet werden, dann ginge die Sache zum Anwalt. Welcher sich ebenfalls auf die Kosten addieren würde.

Warte ab was der Nachforschungsauftrag ergibt. Aber freunde dich schon mal mit dem Gedanken an das der negativ für dich ausfallen wird und du voll in der Haftung stehst.

Ganz krass du verkaufst heute über Ebay ein Auto für 1.000 Euro, der Wert ist laut Gutachten das du auch in der Auktion publiziert hast,10.000 Euro.
Der Käufer will das Auto morgen abholen. Du denkst ich hole mir heute nochmal damit ein Bier von der Tanke und verursachst schuldhaft einen Unfall (Totalschaden). Dann schuldest du dem Käufer ja auch nicht nur die 1.000 Euro, sondern den Wert abzüglich Kaufsumme, also 9.000 Euro. Und das obwohl der Käufer noch nicht einmal bezahlt hat.

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
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