Ebay - Ersatzlieferung auch wieder kaputt. Was tun?

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)
Ebay - Ersatzlieferung auch wieder kaputt. Was tun?

Hallo zusammen,

ich habe letzten Monat bei Ebay eine Handyhülle gekauft. Diese war nach nicht mal 2 Wochen kaputt. Ich steckte den Kopfhörer rein und schon entstand ein Riss, die ganze Ecke brach ab. Also reklamierte ich die Hülle. Der Verkäufer schickte mir eine neue.
Diese ist aber bereits schon wieder kaputt. Die Qualität ist einfach mangelhaft und die Hülle so eng, dass sie ständig auf Spannung steht und irgendwann einfach reisst.
Der Verkäufer will mir jetzt weder einen Ersatz zusenden noch mein Geld erstatten. Da die Hülle ja bei Benutzung kaputt gegangen wäre und ich schon auf Kulanz einen Ersatz bekommen hätte, habe ich jetzt Pech gehabt.
Aber stimmt das?
Ich kann bei Ebay leider auch kein Problem mehr melden, weil das wohl nur ein Mal geht. Was kann ich jetzt noch tun?
Ich habe zwar mit Paypal bezahlt, aber die verweisen auch direkt darauf, dass ich ja schon ein Problem gemeldet hätte.`

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Der Händler sitzt in Deutschland?

Oder zumindest in der EU?




-- Editiert von Harry van Sell am 18.07.2017 23:46

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
arizonarobbins
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Händler sitzt in Deutschland?

Oder zumindest in der EU?




-- Editiert von Harry van Sell am 18.07.2017 23:46


Ja, aus Deutschland.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Dann per Einschreiben mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens) auffordern gemäß der gesetzlichen Sachmängelhaftung Ersatz zu leisten.
Man könnte auch noch ankündigen, das man nach Fristablauf das ganze per Anwalt und Gericht klären wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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