EU-Fahrzeug Zulassung, Rechtsgrundlagen, Probleme mit STVA-Beamten

9. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
EU-Fahrzeug Zulassung, Rechtsgrundlagen, Probleme mit STVA-Beamten

Hallo an das Forum,

folgender theoretischer Sachverhalt:

Herr Müller kaufte ein Fahrzeug aus dem benachbarten EU-Ausland d.h. Frankreich.
Der französische Brief und der Fahrzeugschein liegen vor. Das Fahrzeug ist abgemeldet und befindet sich in der BRD.
Der TÜV und die AU wurden ohne Mängel bestanden. Die Versicherungsbestätigung liegt auch vor.
Zusatzinfo: Das Fahrzeug ist nicht geklaut. Das kann man anhand der Fahrzeugidentnummern bei der Polizei ermitteln.

Müller hat beim Straßenverkehrsamt alle Fahrzeugpapiere vorgelegt.
Die "nette" Dame wollte jedoch zusätzlich einen Kaufvertrag sehen.
Auf Nachfrage dafür eine Rechtsgrundlage zu nennen, hat sie geantwortet: "das wird schon immer so bei uns gemacht".

Nun möchte Müller wissen, ob eine Rechtsgrundlage für diese Kaufvertrag-Sichtung besteht.
Müller sieht sich durch die Dame schikaniert, immerhin konnte er das Fahrzeug in einer Tombolla gewonnen haben oder einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen haben. In der BRD herrscht durch den Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit und Formfreiheit.
Seiner Meinung nach, hat das STVA seine Kompetenzen im Hinblick auf den Kaufvertrag überschritten.

Bitte um Kommentare.
Danke.




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15 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich wüsste jetzt nicht, dass es einen Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Kfz gibt. Ich denke daher schon, dass dies an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Es steht dir völlig frei einen Kaufvertrag vorzuzeigen oder auch nicht. Niemand zwingt dich dazu.
Ich denke also, das Verhalten war, wenn es immer so gehandhabt wird, rechtlich in Ordnung und hat nichts mit Schikane zu tun.

-- Editiert von -Laie- am 09.06.2017 13:53

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#2
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Die Rechtsgrundlagen für die Zulassung von Fahrzeugen finden sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV und natürlich hat man Anspruch auf die Zulassung eines Fahrzeugs in einem Rechtsstaat.

Zitat:
wenn es immer so gehandhabt wird, rechtlich in Ordnung
Zitat:

Nein, das ist es nicht. Da bedarf es einer klaren Rechtsgrundlage.
Die Damen und Herren des STVA müssen sich an die Gesetze halten.

Müller wird oder ist gezwungen den Vertrag vorzuzeigen, denn sonst will die Dame sein Fahrzeug nicht zulassen.

-- Editiert von Servant007 am 09.06.2017 14:05

-- Editiert von Servant007 am 09.06.2017 14:08

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Servant007):
.....und natürlich hat man Anspruch auf die Zulassung eines Fahrzeugs in einem Rechtsstaat.
Worin ist diese begründet? Nenn doch bitte die Grundlage zu deiner Aussage, denn ich wüsste nicht, dass es ein Gesetz oder eine sonstige Verordnung gibt, dass man ein Anrecht auf eine Zulassung hat. Ich lasse mich aber gerne belehren.

Zitat (von Servant007):
Die Damen und Herren des STVA müssen sich an die Gesetze halten.
Sei so nett und nenn doch bitte die entsprechenden Paragraphen.

-- Editiert von -Laie- am 09.06.2017 14:16

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#4
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich will keine Paralleldiskussion starten.
Es geht wie oben erwähnt, um die Vorlage des Kaufvertrages. Das soll im Zentrum der Diskussion stehen.

Müller möchte mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und könnte sich auf § 3 FZV in Verbindung mit § 6 FZV berufen.

Die FZV äußert sich sehr wohl zu Zulassung neuer Fahrzeuge:

§ 6 Antrag auf Zulassung
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,

3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

In Müllers Fall ist es ein Gebrauchtfahrzeug und kein Neufahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 UStG .

§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
erwähnt nirgends eine Sichtung von Kaufverträgen vor der Zulassung.

Ergo Müller wurde in seinen Rechten verletzt.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Das ist aber keine Antwort auf meine Frage und auf meine Bitte. Ich sehe immer noch nicht, dass die Zulassungsbehörde etwas gefordert hat was sie nicht fordern darf.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Servant007):
oder einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen haben.

Und was hat die Dame gesagt, als man ihr erklärt hat, das man einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen habe und wie man den vorlegen solle?



Zitat (von Servant007):
Müller möchte mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und könnte sich auf § 3 FZV in Verbindung mit § 6 FZV berufen.

Daraus ergibt sich aber keine Pflicht ein Fahrzeug zuzulassen.



Zitat (von Servant007):
Ergo Müller wurde in seinen Rechten verletzt.

Ergo sollte Müller das machen was in einem Rechtsstaat möglich ist: gerichtlich gegen die Behörde vorgehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Eine Straßenverkehrsbehörde ist als Institution dazu da, um Fahrzeuge zuzulassen und die Belange von Bürgern in Straßenverkehrsangelegenheiten wahrzunehmen, indem sie die StVZO und FZV umsetzt.

Die Frage war, ob eine Offenbarungspflicht (Vorlage des Kaufvertrages) besteht bei einer Zulassung eines EU-Gebrauchtfahrzeuges durch eine Privatperson.

Diese Pflicht besteht gem. § 7 FZV nur bei neuen EU Fahrzeugen, um innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu dokumentieren und so vorzubeugen zu können, dass der deutsche Fiskus nicht geschädigt wird.

Müller hat noch kein Interesse zu klagen, sondern will gütlich darauf hinwirken, dass sich die Straßenverkehrsbehörde in seinem Fall an die Gesetze hält.

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Servant007):
Die Frage war, ob eine Offenbarungspflicht (Vorlage des Kaufvertrages) besteht bei einer Zulassung eines EU-Gebrauchtfahrzeuges durch eine Privatperson.
Nein, das war nie die Frage! Es gibt keine Offenbarungspflicht, darüber sind wir uns alle einig.
Es besteht aber ebenso keine Pflicht für die Behörde ein Fahrzeug zuzulassen. Zumindest hast du mir bisher nicht das Gegenteil beweisen können. Ich warte also immer noch auf deine Ausführung dazu. Man kann sich aber einigen. Kaufvertrag gegen Zulassung. Ich denke nicht, dass das im geschilderten Fall unzulässig wäre.

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#11
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

@pleindespoir

Müller hat sein Fahrzeug in einem anderen Servicebüro zulassen bekommen, ohne dass er den Kaufvertrag vorzeigen musste.

Die dortige Mitarbeiterin bestätigte die oben genannte Rechtsgrundlage des § 7 FZV, wonach bei neuen Fahrzeugen die Information zum Lieferer des neuen Fahrzeugs, vom Gesetzgeber gefordert wird.

Liebe Grüße!

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

So zu finden auf der Homepage unserer Zulassungsstelle:

Zitat:
Kraftfahrzeug Zulassung gebraucht aus EU-Land
Sie haben aus einem EU-Land ein gebrauchtes Fahrzeug und wollen dies auf sich zulassen.

Erforderliche Unterlagen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung)
Ausländische Mitbürger haben ihr persönliches Ausweisdokument und eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als 6 Monate – vorzulegen
Bei Firmen: aktuelle Gewerbeanmeldung oder aktuellen Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate)
Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung (auf Formular Vollmacht) und Ausweise der Erziehungsberechtigten
Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code), ehemalige Doppelkarte
Ausländische Kfz-Papiere und evtl. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=CoC-Papier / Certificate of Conformity)
Ausländische Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
Umsatzsteuererklärung bei Neufahrzeugen oder bei Fahrzeugen aus EG-Mitgliedsstaaten, die nicht älter als 6 Monate oder nicht mehr als 6.000 km gelaufen sind
Datenbestätigung eines technischen Überwachungsdienstes (entfällt, wenn EG-Typgenehmigung vorliegt)
Hauptuntersuchung ist erforderlich, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist (bei Pkw)
Kaufvertrag bzw. Originalrechnung
Ggf. Vollmacht (siehe "Formulare"), der Bevollmächtigte hat sich auszuweisen und den Ausweis des Antragstellers vorzulegen
Teilnahmeerklärung zum Lastschriftverfahren
FIN-Prüfungsnachweis (Fahrzeugidentifizierungsnummer) von einer Untersuchungsstelle (TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, usw.), wenn Fahrzeug nicht in der Nähe der Zulassungsstelle ist (max. 50 km).

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von epoeri):
So zu finden auf der Homepage unserer Zulassungsstelle

Ja, das bekomme ich auch immer wieder zu hören.
"Was meinen sie mit Rechtsgrundlage? Das steht so auf dem Formular"
Nur ist "das steht so da" halt nicht immer eine Rechtsgrundlage.

Hier scheint es aber tatsächlich so zu sein, das
A) es keine Rechtsgrundlage gibt, die das fordern von Kaufvertrag / Originalrechnung als Zulassungsbedingung untersagt
B) es keine Rechtsgrundlage gibt, die Zulassung zu erzwingen wenn die vorgegebenen Bedingungen "Kaufvertrag / Originalrechnung" nicht erfüllt sind



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
A) es keine Rechtsgrundlage gibt, die das fordern von Kaufvertrag / Originalrechnung als Zulassungsbedingung untersagt


Was ist denn das jetzt für eine Logik?

Es gibt auch keine Rechtsgrundlage die untersagt, dass die Zulassungsstelle einen Nachweis über folgende Dinge fordern kann:
- Herstellungsort des linken Vorderreifens, nachzuweisen durch ein Zertifikat des Herstellers
- Genaue aktuelle Dicke der vorderen Bremsscheiben, nachzuweisen durch ein Messprotokoll einer amtlich zertifizierten Kfz-Prüfstelle
- usw.

Natürlich muss die Zulassungsstelle eine Rechtsgrundlage für die Forderung nach einem Kaufvertrag haben, nicht umgekehrt. Bei einem Neufahrzeug gibt es diese Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 5 Nr. 2 FZV. Bei einem Gebrauchtfahrzeug gibt es diese Rechtsgrundlage nicht.

Zu beachten ist dabei lediglich, dass ein Fahrzeug auch dann als neu gilt, wenn das Fahrzeug weniger als 6.000km zurückgelegt hat oder nicht älter als 6 Monate ist.

Zitat:
B) es keine Rechtsgrundlage gibt, die Zulassung zu erzwingen wenn die vorgegebenen Bedingungen "Kaufvertrag / Originalrechnung" nicht erfüllt sind


Doch, Rechtsgrundlage für die Zulassung ist die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Wenn alle darin geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Zulassungsstelle die Zulassung nicht verweigern.

Relevant ist hier (außer es handelt sich um ein Neufahrzeug) der § 7 FZV und darin steht nichts davon, dass man einen Kaufvertrag vorlegen muss.

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