EOS DID - Uralte Forderung, Titel an falsche Adresse zugestellt

1. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
little-beagle
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Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)
EOS DID - Uralte Forderung, Titel an falsche Adresse zugestellt

Hallo,

ich habe seit einigen Wochen Ärger mit EOS DID. Zunächst kamen diverse Einschüchterungschreiben mit der unbelegten Behauptung, es gäbe einen Titel gegen mich. Als ich dem widersprochen habe, eine Aufstellung der Forderung und die Unterlagen zur Legitmation von EOS angefordert habe, kam ein Vergleichsangebot ("Wenn Sie sofort zahlen...") - das habe ich ignoriert, weil ich einen Betrugsversuch vermutet habe.

Anschließend kam lange nichts, dann eine Drohung zur Konto- und Gehaltspfändung, auf die ich erneut mit Bestreiten der Forderung und Aufforderung zum Nachweis geantwortet habe. Darauf kam nun tatsächlich eine Kopie eines Vollstreckungsbescheids gegen mich, der aber mehr Fragen als Antworten aufwirft:

* Es scheint eine Hauptforderung von etwas über 300 EUR zugeben, datiert aus 2006
* Mit Nebenforderungen möchte EOS titulierte gut 500 EUR von mir
* Der Titel ist von Ende 2015 (!) und wurde wohl an eine Adresse zugestellt, bei der ich vor 20 Jahren mal gewohnt habe. 2006 habe ich dort schon fast 10 Jahre nicht mehr gewohnt - ich habe mich immer ordentlich umgemeldet und wohne nach wie vor in derselben Stadt.

Soweit ich das erkenne, muss ich beim Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, weil der Mahnbescheid sowie der Vollstreckungsbescheid mich nie erreicht hat (und auch nicht konnte, ich lasse ja nicht 20 Jahre einen Nachsendeantrag laufen). Wie geht das - sind da Formalitäten zu berücksichtigen?

Die Forderung war ja auch schon 2015 lange verjährt; sehe ich das richtig, dass nach der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ich erneut einen Mahnbescheid (an meine aktuelle Adresse) erhalte, dem ich dann fristgemäß widersprechen kann. Oder kann ich das bereits jetzt anfechten?

Die Hauptforderung soll von der Telekom sein; das kann ich nicht nachvollziehen, es erscheint mir aber unglaubwürdig - ich bin fast ununterbrochen Kunde der Telekom. Vor allem wusste die Telekom mit Sicherheit, wo ich 2006 gewohnt habe; warum sollte der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid an eine uralte Adresse gehen?

Post vom Inkassobüro?

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19 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich das erkenne, muss ich beim Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, weil der Mahnbescheid sowie der Vollstreckungsbescheid mich nie erreicht hat (und auch nicht konnte, ich lasse ja nicht 20 Jahre einen Nachsendeantrag laufen). Wie geht das - sind da Formalitäten zu berücksichtigen?

Korrekt.

Echte Formalitäten gibt es nicht. Du schreibst einen Brief ans ausstellende Amtsgericht und erhebst Einspruch gegen den Titel. Du beantragst dann die Wiedereinsetzung. Als Begründung nennst du, dass der MB/VB nicht korrekt zugestellt wurde und du ihn erst vor XX Tagen zum ersten Mal als Kopie gesehen hast. Darf halt nicht länger als 14 Tage her sein. Als Beweis für die falsche Zustellung hängst du die Kopie einer Auskunft des Meldeamtes an.

Zitat:
Oder kann ich das bereits jetzt anfechten?

Eines nach dem Anderen. Sobald die Wiedereinsetzung geklappt hat, liegt der Ball aufgrund deines Einspruchs beim Gläubiger. Der muss dann ggf. Klage einreichen und seinen Anspruch begründen. Tut er das, wird man vom Gericht aufgefordert, sich zu verteidigen und dann kann man das Wort "Verjährung" fallen lassen.

Zitat:
warum sollte der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid an eine uralte Adresse gehen?

Weil die dir Schulden anhängen wollen. Stichwort: Personenverwechslung.
Nicht dein Problem, wenn du dich rechtzeitig und richtig wehrst, sondern das der Telekom.

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#2
 Von 
recki
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 156x hilfreich)

Hallo,

ganz wichtig ist das du ab erhalt des Titels 14 Tage Zeit hast zu wiedersprechen! Wiederspruch ans passende Mahngericht schicken, gleichzeitig eine Meldeauskunft mitschicken wo du zu der fraglichen Zeit (am besten beide Zeiträume) gewohnt hast. Die Einsetzung in den Vorherigen Stand weis ich nicht. Da sagt bestimmt noch jemand anderes dazu.
Auf jeden Fall solltest du über eine Betrugsanzeige gegen das Inkasso überdenken bei der Geschichte.

Gruß ré

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Auf jeden Fall solltest du über eine Betrugsanzeige gegen das Inkasso überdenken bei der Geschichte.

Dazu braucht man etwas weitere Infos. Ich würde das eher gegen Unbekannt richten. Mit folgenden möglichen Erklärungsvarianten:
- Jemand Unbekanntes gleichen Namens (oder unter Missbrauch der Daten des TE) hat die Zeche geprellt und somit den Gläubiger und TE betrogen.
- Das Inkasso oder Gläubiger haben die Schuld selbst frei erfunden (allerdings eher unwahrscheinlich)
- Das Inkasso findet den echten Schuldner nicht mehr und hat in alten Adressdatenbanken das ganze gefunden, versucht bewusst unter alter Adresse zu titulieren um dem TE das anzuhängen

Eine verjährte Schuld zu fordern und zu titulieren ist ja erst mal kein Betrug. Der Knackpunkt ist also, wieso das auf der alten Adresse stattfand und was da ermittelt wird.

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#4
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Vielen Dank; ich war heute auf der Meldestelle und habe eine Meldebescheinigung über die letzten Jahre abgeholt. Post ans Amtsgericht geht heute raus.

Soll/Muss ich auch dem Inkassobüro schreiben, damit die keine weiteren Schritte unternehmen? Oder wäre das taktisch unklug?

Wie kann ich mich wehren, wenn hier übermorgen der Gerichtsvollzieher klingelt und mir den Titel unter die Nase hält?

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Post ans Amtsgericht geht heute raus.


Denken Sie daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Einspruch dort auch ankommt (und zwar bei dem Mahngericht, dass den Vollstreckungsbescheid erlassen hat).

Zitat:
Soll/Muss ich auch dem Inkassobüro schreiben, damit die keine weiteren Schritte unternehmen? Oder wäre das taktisch unklug?


Schwierig - das Inkassounternehmen kann jederzeit Pfändungsversuche vornehmen. Sie können eine Kopie Ihres Schreibens an das Mahngericht übersenden (Einspruch bei AG xyz am Datum eingelegt, zugestellt am Datum, Kenntnis vom Vollstreckungsbescheid (VNB) erstmals am Datum, VB nicht ordnungsgemäß zugestellt, da nachweislich dort nicht wohnend).

Zitat:
Wie kann ich mich wehren, wenn hier übermorgen der Gerichtsvollzieher klingelt und mir den Titel unter die Nase hält?


Der Gerichtsvollzieher (GV) kommt nicht an Sonntagen. Ansonsten kommt es in dem Fall darauf an, ob der GV an der Wohnung jemanden antrifft oder nicht und mit was genau der GV beauftragt ist.

Wenn er niemanden antrifft, wird er eine Benachrichtigung in Ihren Briefkasten einwerfen. Wenn jemanden angetroffen wird, wird der GV zunächst fragen mit wem er es zu tun hat und ob diese Person jetzt in bar zahlt. Wird die Zahlung verneint, wird der GV die Wohnung betreten und pfänden wollen, der Zutritt zur Wohnung kann in dem Fall allerdings verweigert werden.

In beiden Fällen müsste umgehend gehandelt werden: Antrag auf einstweilige Einstellung beim zuständigen Vollstreckungsgericht, insofern dem Einspruch stattgegeben wird.

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#6
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Zitat (von little-beagle):
Post ans Amtsgericht geht heute raus.


Denken Sie daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Einspruch dort auch ankommt (und zwar bei dem Mahngericht, dass den Vollstreckungsbescheid erlassen hat).


Ist es sinnvoll, dort nächste Woche nochmals telefonisch nachzufassen? Ich habe den Brief per Sendungsverfolgung versendet, kann also nachvollziehen, wann er zugestellt wird.

Zitat:
Zitat:
Wie kann ich mich wehren, wenn hier übermorgen der Gerichtsvollzieher klingelt und mir den Titel unter die Nase hält?


Der Gerichtsvollzieher (GV) kommt nicht an Sonntagen. Ansonsten kommt es in dem Fall darauf an, ob der GV an der Wohnung jemanden antrifft oder nicht und mit was genau der GV beauftragt ist.

Wenn er niemanden antrifft, wird er eine Benachrichtigung in Ihren Briefkasten einwerfen. Wenn jemanden angetroffen wird, wird der GV zunächst fragen mit wem er es zu tun hat und ob diese Person jetzt in bar zahlt. Wird die Zahlung verneint, wird der GV die Wohnung betreten und pfänden wollen, der Zutritt zur Wohnung kann in dem Fall allerdings verweigert werden.

In beiden Fällen müsste umgehend gehandelt werden: Antrag auf einstweilige Einstellung beim zuständigen Vollstreckungsgericht, insofern dem Einspruch stattgegeben wird.


Ich meinte durchaus, wenn der GV jemanden antrifft - ich wäre auch bereit, die Summe als Sicherheit beim GV zu hinterlegen, sofern sichergestellt ist, dass dieser diese eben NICHT an das Inkasso weiterleitet, solange der Widerspruch bzgl. des Titels nicht entschieden ist. Ich bin mir allerdings sicher, meinem Geld SEHR lange nachlaufen zu müssen, wenn das Inkasso das Geld überhaupt erstmal in den Fingern hat.

Bekomme ich vom ausstellenden Amtsgericht denn irgendeine Rückmeldung?

Was passiert mit dem Titel, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird? Muss das Inkasso diesen dann dem Amtsgericht zurückgeben? Oder mir? Wie stelle ich sicher, dass die den Wisch nicht weiterverkaufen und der Mist in 6 Monaten von einem anderen Inkasso von vorne beginnt?

Kann ich meine Auslagen (Diverse Einschreiben, Behördengebühren, ggf. Arbeitsausfall) gegenüber dem Inkassounternehmen geltend machen?

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Ist es sinnvoll, dort nächste Woche nochmals telefonisch nachzufassen? Ich habe den Brief per Sendungsverfolgung versendet, kann also nachvollziehen, wann er zugestellt wird.


Ich persönlich würde das tun nachdem Ihr Schreiben laut Sendungsverfolgung zugestellt worden ist und mir dabei eine Gesprächsnotiz machen. Ggf. sollten Sie darum bitten eine Abschrift der Zustellurkunde übermittelt zu bekommen.

Zitat:
Ich meinte durchaus, wenn der GV jemanden antrifft - ich wäre auch bereit, die Summe als Sicherheit beim GV zu hinterlegen, sofern sichergestellt ist, dass dieser diese eben NICHT an das Inkasso weiterleitet, solange der Widerspruch bzgl. des Titels nicht entschieden ist. Ich bin mir allerdings sicher, meinem Geld SEHR lange nachlaufen zu müssen, wenn das Inkasso das Geld überhaupt erstmal in den Fingern hat.


Der GV wird Zahlungen immer an den Gläubiger weiterleiten, für alles andere sind die Gerichte zuständig. Abgesehen davon ist Ihr einziges Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsbescheid der Einspruch. Die einzige Möglichkeit ist in dem Fall nicht zu zahlen, den GV nicht in die Wohnung zu lassen und anschließend einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz an das Vollstreckungsgericht zu stellen. Dort werden Sie dann wohl Sicherheit hinterlegen müssen.

Zitat:
Bekomme ich vom ausstellenden Amtsgericht denn irgendeine Rückmeldung?


Ja, schriftlich per Post.

Zitat:
Was passiert mit dem Titel, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird?


Der Vollstreckungsbescheid bleibt auch bei einem Einspruch weiterhin vorläufig vollstreckbar (es sei denn die Zwangsvollstreckung wird auf Antrag einstweilig eingestellt).

Zitat:
Muss das Inkasso diesen dann dem Amtsgericht zurückgeben?


Nein, einen Anspruch auf Herausgabe der Ausfertigung hat nur der Antragsgegner.

Zitat:
Oder mir?


Nein, weil über die Sache selbst nicht entschieden ist.

Zitat:
Wie stelle ich sicher, dass die den Wisch nicht weiterverkaufen und der Mist in 6 Monaten von einem anderen Inkasso von vorne beginnt?


Indem Sie sich ganz am Ende die Ausfertigung herausgegeben lassen.

Zitat:
Kann ich meine Auslagen (Diverse Einschreiben, Behördengebühren, ggf. Arbeitsausfall) gegenüber dem Inkassounternehmen geltend machen?


Voraussichtlich ja, denn am Ende wird es eine Kostenentscheidung sowie ggf. eine Quote geben. Erstattungsfähig sind die Kosten, die Ihnen nachweislich entstanden sind, insofern diese notwendig und angemessen waren.

Bevor es zu einem Arbeitsausfall kommt, sollen Sie besser einen Rechtsanwalt mandatieren - zumal das Ganze durchaus an Komplexität gewinnen kann und Formen als auch Fristen eingehalten werden müssen.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es gibt hier zwei Lösungsvarianten aus Sicht des Gerichts und wir hatten diese schon einmal mit einem Anwalt hier im Forum kurzandiskutiert.

1. Das Gericht sieht dich als richtigen Schuldner an. Dann muss der Wiedereinsetzung statt gegeben werden (da vorher falsch zugestellt) und der Gläubiger verliert seinen Titel. Im Anschluss kann man dann die ursprünglichen Argumente (keinen Vertrag abgeschlossen, verjährt) geltend machen.

2. Das Gericht sieht dich nicht als richtigen Schuldner an. Dann gibt es ggf. der Wiedereinsetzung nicht statt, da du als falsche Person gar nicht zum Antrag berechtigt wärst. In dem Fall würde ich aber beantragen, alle Kosten der Gegenseite auferlegt werden, denn die haben die Personenverwechslung vorgenommen und behauptet, du seist der Schuldner und versucht, dir das anzuhängen.

Dennoch ist in meinen Augen der Schritt wichtig, Einspruch einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, denn die Fristen laufen gnadenlos gegen dich und keiner weiß vorab, welche Beweise sie haben, dass du dann doch der echte Schuldner sein sollst oder für welche der beiden Varianten sich das Gericht dann entscheidet.

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#9
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Vielen Dank für alle Hinweise soweit; ich werde nächste Woche beim Mahngericht telefonisch nachfassen.

Bzgl. des letzten Beitrags: Mit "Gericht" meinen Sie dann eine anstehende Verhandlung? Oder das Mahngericht?

Auch wenn ich vielleich auf der Leitung stehe; mir ist der genaue Ablauf noch nicht klar.

Aktueller Stand: Ich habe Einspruch gegen den Vollstreckungstitel eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Da der Mahnbescheid und der Titel selbst nicht korrekt zugestellt wurden, was ich durch meine Meldeadressen nachgewiesen habe, gehe ich mal davon aus, dass das Mahngericht diesem Einspruch stattgibt.

Was passiert als nächstes?

- Bekomme ich den Mahnbescheid nochmals an meine nun korrekte Adresse zugestellt?
- Liegt der Ball wieder im Feld des Inkassos?
- Geht es direkt vor Gericht?

und wie lange dauert es (ca.) bis zum nächsten Schritt?

Welche Möglichkeiten hat das Inkasso in der Zwischenzeit?

- GV beauftragen
- Kontopfändung?
- Lohnpfändung?

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Mit "Gericht" meinen Sie dann eine anstehende Verhandlung? Oder das Mahngericht?

Eine anstehende Verhandlung. Der Einspruch und der Antrag über Widereinsetzung wird meinem Wissen nach an das für dich zuständige Gericht abgegeben und dort dann inhaltlich geprüft. Das Inkasso darf sich zu deinem Antrag äußern und hat dann die Wahl, es auf eine der beiden Varianten hinauslaufen zu lassen.

Zitat:
- Bekomme ich den Mahnbescheid nochmals an meine nun korrekte Adresse zugestellt?

Aufgrund des Einspruchs nicht.

Zitat:
Liegt der Ball wieder im Feld des Inkassos?

Ja.

Zitat:
- Geht es direkt vor Gericht?

Zuerst wird wie gesagt über die Wiedereinsetzung entschieden. Ist diese erfolgreich, liegt es am Inkasso bzw. am Gläubiger, den ursprünglichen Anspruch zu begründen.

Zitat:
Welche Möglichkeiten hat das Inkasso in der Zwischenzeit?
- GV beauftragen
- Kontopfändung?
- Lohnpfändung?

Theoretisch hat das Inkasso diese Möglichkeit, denn der Titel ist immer noch da. Aber es dürfte sich hüten, denn wenn der Wiedereinsetzung entsprochen wird, ist der Titel erst mal kraftlos. Dann wird quasi so weiter gemacht, als hätte es ihn nie gegeben. Und alle Kosten, die eine Pfändung bis dahin verursacht hat, darauf bleiben die sitzen.

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#11
 Von 
little-beagle
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Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

So, kurzes Update: Das zuständige Mahngericht hat den Widerspruch fristgemäß erhalten und lt. telefonischer Auskunft den Vorgang an das "Streitgericht" an meinem Wohnort abgegeben. Ist dem Einspruch damit schon stattgegeben worden?

Für den Fall, dass EOS nun tatsächlich auf die Idee kommen würde, den Titel noch schnell zu vollstrecken: sehe ich das richtig, dass mit der Abgabe an das zuständige Gericht an meinem Wohnort meine Position besser geworden ist, um dort zur Not den "Antrag auf einstweilige Einstellung" unter Verweis des beim selben Gericht anstehende Verfahren zu verargumentieren?

Lt. telefonischer Auskunft des Mahngerichts muss ich nun erstmal nichts tun und bekomme dann Post vom hiesigen Amtsgericht; natürlich konnte sie nichts dazu sagen, wie lange das dauern mag. Gibt es dazu Erfahrungswerte?

Ich bin immer noch unsicher, ob ich dem Inkasso mitteilen soll, dass der Fall nun beim Streitgericht anhängig ist oder ob ich dieses damit nur auf dumme Ideen bringe ("schnell noch den GV losschicken...")

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ist dem Einspruch damit schon stattgegeben worden?

Nein. Ob nun wirklich nicht korrekt zugestellt wurde, prüft nun das "Streitgericht". Also das Gericht vor Ort. Das Inkasso darf ggf. auch zu Wort kommen.

Zitat:
sehe ich das richtig, dass mit der Abgabe an das zuständige Gericht an meinem Wohnort meine Position besser geworden ist, um dort zur Not den "Antrag auf einstweilige Einstellung" unter Verweis des beim selben Gericht anstehende Verfahren zu verargumentieren?

Insofern besser, als man auf einen offenen Rechtsstreit verweisen kann und so ggf. gegen Sicherheitsleistung (=Hinterlegung bei Gericht) das ganze aussetzen lassen kann.

Zitat:
Gibt es dazu Erfahrungswerte?

Nein, das kommt halt auch auf die Arbeitsbelastung beim Gericht an. Sollte aber nicht länger als einen Monat dauern im Regelfall.

Zitat:
Ich bin immer noch unsicher, ob ich dem Inkasso mitteilen soll, dass der Fall nun beim Streitgericht anhängig ist oder ob ich dieses damit nur auf dumme Ideen bringe ("schnell noch den GV losschicken...")

Ich würde abwarten. Die bekommen das mit.

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#13
 Von 
little-beagle
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Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

So, nächste Runde. Ich habe Post vom hiesigen Amtsgericht mit Aufforderung zur Stellungnahme binnen 2 Wochen heute im Briefkasten.

Das (das Inkasso) beantragt, 1.) meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und 2.) den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig zu verwerfen.

Begründung für 1)
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil [...] die Ausschlussfrist von einem Jahr nach §234 III ZPO abgelaufen sei.

Desweiteren wird bestritten, dass mich Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht erreicht haben, "da dem Antragsgegner nach Auskunft des AG ... sowohl Mahn- als auch Vollstreckungsbescheid am ...2015 bzw. ... 2016 ordnungsgemäß zugestellt wurden".

Das mag ja sein, aber unstrittig wohl an eine Wohnadresse, an der ich auch 2015 schon seit fast 20 Jahren nicht mehr gemeldet war und auch nicht mehr wohnte.

Als Beweis wird die Mahnakte des AG... genannt, "die in der Mahnakte enthaltene Zustellurkunde z.B. bei einer Ersatzzustellung gem §418 ZPO nicht nur bekundet, dass [...] in den richtigen Briefkasten des Adressaten geworfen wurde, sondern auch eine beweiskräftige Indizwirkung entfaltet, dass der Antragsgegner dort auch gewohnt hat." (habe ich NICHT).

Die Adresse ist im Übrigen ein "Studentenschliessfach" mit gefühlten 1001 Briefkästen, an denen zumindest vor 20 Jahren nur Nummern und keine Namen standen.

Gut, der Ball liegt in meinem Feld. Was tun? :)

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde antworten, dass man dort über 20 Jahre nicht mehr gewohnt hat. Wenn du dir unsicher bist, wende dich an einen Anwalt.

Ich würde jedenfalls schreiben:
---
Wertes Gericht.
Wie die Meldeauskunft eindeutig beweist, habe ich dort seit über 20 Jahren nicht mehr gewohnt. Die unbewiesene Behauptung des Inkassos, dass ich dort gewohnt haben soll, wird bestritten, da ich dort schlichtweg nicht mehr gewohnt habe. Dass dort ein Briefkasten mit meinem Namen vorhanden ist, wird mit Nicht-Wissen bestritten.
Meinem Kenntnisstand nach handelt es sich um eine so genannte anonymisierte "Studentenschließfachanlage", bei der gefühlt 1000 nur mit Zahlennummern beschriftete Briefkästen vorhanden sind. Auch wenn es nicht meine Aufgabe ist, eine Erklärung zu liefern, äußere ich den verdacht, dass der Zusteller das alles einfach bei der Verwaltung abgab ohne Klärung, ob es überhaupt einen von mir bereit gestellten Briefkasten dort gibt. Die Ausführungen des Inkassos, dass der Zusteller es in meinen Briefkasten einwarf, sind somit einfach nur falsch.
Die übrige Argumentation geht fehl und am Thema vorbei. Die Einspruchsfrist beginnt erst zu Laufen, als ich erstmals diesen Titel zu Gesicht bekommen habe. Das war am XX.XX.XXXX. Ich habe den Einspruch am XX.XX.XXXX versandt. Das war binnen 14-Tages Frist im Sinne des §189 ZPO .
Ich stelle übrigens in den Raum, dass das Inkasso aufgrund seiner deutschlandweiten Tätigkeit in hunderttausenden Fällen von dem Charakter dieser Anlage weiß und zudem auch jederzeit wusste, dass ich dort gar nicht mehr gewohnt habe. Dass dort zudem viele Studenten mit hoher Fluktuationsrate Briefkästen anmieten. Anders kann ich mir nicht erklären, wieso eine schon um viele Jahre verjährte Forderung absichtlich in 2015/2016 über diese Studenten-Schließfachanlage tituliert wurde. Hätte es jedenfalls das Meldeamt befragt, hätte es problemlos die korrekte Adresse herausgefunden. Insofern stelle ich in den Raum, dass das Inkasso hier bewusst die Unwahrheit aussagt zur Frage, ob ich dort gewohnt habe oder nicht.
----
Ob das klappt, kann ich natürlich nicht sagen. ;-)
Wenn nicht alles schief läuft, muss man hier einfach der Wiedereinsetzung stattgeben. Es sei denn, die bringen nun einen Beweis vor, beispielsweise einen Mietvertrag von 2015 über ein solches Schließfach, von dir unterzeichnet. Wenn es sowas nicht gibt, dann war die Zustellung nicht erfolgreich. Ganz einfach ;-)

Signatur:

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#15
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Vielen Dank. Ich werde berichten. :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

WTF?! Ich finde heute im Briefkasten einen gelben Brief - das hiesige Amtsgericht hat ein Urteil gesprochen, ich habe verloren.

"Der Einspruch ist unzulässig, weil nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingelegt." (logisch, damals hatte ich ja keine Kenntnis von dem Titel oder dem zuvor ergangenen Mahnbescheid).

"Dem Beklagten war auch keine Widereinsetzung [sic!] in den vorigen Stand zu bewilligen. Gem §234 Abs 3. kann nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Die Ausschlussfrist gilt absolut und läuft auch bei fehlender Kenntnis von Verfahren und Urteil ab." (Ähhhh... Nachtigall, ick hör dir trapsen. Ziemlich genau nach Ablauf dieser Frist hat das Inkasso mich damals angeschrieben. Vorher hätte ich mich ja wehren können... )

Ich bin grade bass erstaunt - da hat es das Inkasso also tatsächlich geschafft, mir eine alte unbewiesene Forderung an eine Adresse zuzustellen, an der ich seit 20 Jahren nicht mehr gemeldet bin, und ICH verliere das Verfahren ohne mündliche Verhandlung, weil ich von dem Mahnbescheid und dem Titel nichts wusste?! Ich fühle mich grad ein bisserl veralbert.

Der Streitwert ist mit 340 EUR festgesetzt, damit kommt also wohl auch keine Berufung in Betracht. Ob ich versuche, dem Inkassobüro einen Titel an eine alte Adresse zustellen zu lassen.... *grübel*

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#17
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Sofortige Beschwerde (*kopfkratz*) gegen die Entscheidung, dass der Einspruch unzulässig sein soll. Ist ja hanebüchen, dass man nach 20 Jahren noch in einem Studiwohnheim leben soll. Lag eine erweiterte Meldeauskunft vor?

Wenn das nicht hilft, einen Anwalt zur Vollstreckungsgegenklage befragen.

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Das kommt wirklich überraschend. Ich würde hier dringend einen Anwalt einschalten. Die Begründung des Gerichts halte ich auch für hanebüchen. §189 ZPO besagt, dass bei einem Zustellmangel der Zeitpunkt des ersten nachweisbaren tatsächlichen Zugangs gilt. Das hat der Richter IMHO komplett ignoriert.

Beispielsweise https://openjur.de/u/418961.html
Randziffer 37.

Zitat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (st. Rspr., z.B. BGH NJW 2008, 3706 ; NJW-RR 2005, 76 und 923; NJW 2001, 1430 ).


Und man findet hierzu noch viele Dutzende weitere Urteile, wenn man sucht.

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#19
 Von 
lilawolken
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

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