Hallo zusammen.
Mein Durchlauferhitzer ist defekt, das Teil war schon in der Wohnung als ich eingezogen bin. Mein Vermieter sagt, das wäre meine Sache, da im Mietvertrag
(Standardmietvertrag) unter weitere Vereinbarungen, von ihm eingetragen, steht "Durchlauferhitzer erneuerung über Mieter."
Ist sowas überhaupt zulässig? Wenn das meine Aufgabe wäre, dann müsste der Durchlauferhitzer doch mir gehören. Und das müsste dann doch auch schriftlich festgehalten sein.
car4000
Durchlauferhitzer defekt. Ich soll zahlen.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:"Durchlauferhitzer erneuerung über Mieter."
Ist sowas überhaupt zulässig?
Sofern über diese weitere Vereinbarung nicht ernsthaft und individuell verhandelt wurde, ist dies in Deutschland nicht zulässig. Die Klausel beeinträchtigt als AGB-Klausel den Mieter unangemessen.
Man kann sich die Rechtsprechung zu Kleinreparaturenklauseln diesbezüglich anschauen. Es gibt diverse Voraussetzungen, die eine gültige Kleinreparaturenklausel erfüllen muss. Unter anderem muss die Höhe jeder einzelnen Reparatur auf urprünglich mal 100-150 DM begrenzt sein. Heute sind wir da irgendwo rund um 100 Euro. Da eine solche Begrenzung fehlt, ist die Klausel ungültig.
PS: Es ist egal, wo die Klausel im Mietvertrag steht. Wenn der Vermieter sie als Individualklausel einstufen möchte (dann wäre sie eventuell gültig), dann muss er beweisen, dass über die Klausel wirklich individuell und ernsthaft verhandelt wurde.
Nein, verhandelt wurde nicht darüber, das wurde einfach eingetragen. Außerdem weiß ich, dass das bei jedem Mieter im Mietvertrag steht. Also nix individuell.
Erneuern heißt für mich, wenn ich keine Lust auf einen uralten DLH habe, dann baue ich mir selber einen Modernen ein. Dass ich diese Kosten dann zu tragen habe ist klar.
Aber dass damit auch Reparatur und evtl. Austausch gemeint ist, das ist ja wohl einfach nur Kostenabwälzung auf den Mieter.
-- Editiert von car4000 am 20.06.2016 11:02
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ZitatAber dass damit auch Reparatur und evtl. Austausch gemeint ist, das ist ja wohl einfach nur Kostenabwälzung auf den Mieter. :
Nein, die Reparatur muss der Vermieter tragen, wenn die Kosten nicht durch die Kleinreparaturklausel gedeckt sind.
Einen Austausch muss der Vermieter zahlen, wenn das Teil sich nicht mehr reparieren läßt.
Tauscht der Mieter (weil er z.B.Strom sparen will) das Teil aus, gehört ihm der neue DLH und er kann es beim Auszug mitnehmen und den Alten wieder hinbauen.
ZitatNein, die Reparatur muss der Vermieter tragen, wenn die Kosten nicht durch die Kleinreparaturklausel gedeckt sind. :
Wobei ich davon ausgehen würde, dass der Vermieter eine möglicherweise korrekt formulierte Kleinreparaturenklausel durch diese Zusatzklausel wegen des Summierungseffektes auch zerschossen hat. Von daher wird wohl auch die Kleinreparaturenklausel dadurch ungültig geworden sein.
ZitatVon daher wird wohl auch die Kleinreparaturenklausel dadurch ungültig geworden sein. :
Wenn der Mieter das "defekte" Teil einfach austauschen läßt, ohne, dass der Vermieter selbst die Gelegenheit bekam, die Reparatur vorzunehmen, zahlt der Mieter selbst. Ob mit oder ohne Klausel.
@TE: Ist das Teil jetzt kaputt und der Vermieter weigert sich, das Teil reparieren zu lassen? Oder worum geht es genau?
Ja, genau. Die erste Stufe ist defekt, auf Stufe zwei kann man sehr schlecht mit kalt mischen, d.h. entweder man duscht sehr heiß, oder kalt, weil die zweite Stufe zwischendurch ausgeht. Auf jeden Fall ist das Ding nicht mehr richtig zu gebrauchen.
Ob es repariert werden kann... Ist wohl bei alten DLH nicht mehr wirtschaftlich.
Ist mir eigenlich auch egal, ich möchte nur vernünftig duschen.
Nur soll sich bei uns im Haus der Mieter selbst drum kümmern. So als hätte der Vermieter die Wohnungen nur mit Kaltwasser vermietet, und der Mieter muss halt selber gucken, wie an Warmwasser kommt.
ZitatOb es repariert werden kann... Ist wohl bei alten DLH nicht mehr wirtschaftlich. :
Das muss der Vermieter entscheiden, nachdem man ihn zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat.
ZitatNur soll sich bei uns im Haus der Mieter selbst drum kümmern. :
Wenn der Mieter den Handwerker bestellt, muss er ihn auch zahlen. Der Vermieter muss es erst zahlen, wenn er nachweisbar die Erfüllung verweigert.
Jetzt ist natürlich die Frage, wie groß der Mangel tatsächlich ist* und ob man die "Stufe 1" nicht reparieren kann?!
* Wie groß sind die Temperaturschwankungen genau? Wie oft kommt das vor? Wie lange ist die Stufe 1 schon kaputt?
Hi,
auch ich sehe den Vermieter in der Pflicht, wobei ich selbst bei erfolgreicher Reparatur die Kostenabwälzung über eine gültige Kleinreparaturklausel anzweifele, da zwar die Funktion des DLE genutzt, dieser selbst aber vom Mieter so gut wie nie angefasst wird.
Eine Reparatur lohnt sich in der Regel nur, wenn man es selber machen kann - dann ist es sogar meistens einfach.
Die Handwerkerkosten stehen allerdings in keinem Vernünftigen Verhältnis zu einem Neugerät.
Schnelle Abhilfe für die Übergangszeit schafft u.U. eine Veränderung des Wasserdrucks in der Zuleitung. Im Kaltwasserzulauf ist ein Absperrventil, mit dem man die Zuflussmenge regulieren kann. (Schlitzschraubendreher).
Hilft aber nicht immer.
Berry
ZitatJa, genau. Die erste Stufe ist defekt, auf Stufe zwei kann man sehr schlecht mit kalt mischen, d.h. entweder man duscht sehr heiß, oder kalt, weil die zweite Stufe zwischendurch ausgeht. Auf jeden Fall ist das Ding nicht mehr richtig zu gebrauchen. :
Ich frage mich ernsthaft, wie will man das bitte beurteilen?
Die erste Stufe ist beim hydraulischen Durchlauferhitzer für eine Wassermenge, welche beim Duschen bei weitem Überschritten wird. Ein Ersatzgerät ist durchaus für weit unter 100€ zu bekommen, doch ernsthaft, wer will so ein Teil haben.
Elektronische Blankdrahtgeräte kosten zwar weit mehr, sind jedoch um Welten in Verbrauch sparsamer, in 2 bis 3 Jahren ist der Mehrpreis schon allein an den Stromkosten eingespart.
Der Vermieter ist jedoch nicht verplichtet eine solchen Durchlauferhitzer ein zu bauen, also sollte man vielleicht mal selbst gegen Rechnen.
ZitatSchnelle Abhilfe für die Übergangszeit schafft u.U. eine Veränderung des Wasserdrucks in der Zuleitung. Im Kaltwasserzulauf ist ein Absperrventil, mit dem man die Zuflussmenge regulieren kann. (Schlitzschraubendreher). :
Es macht durchaus Sinn, dass die wechselnde Temperatur vielleicht garnichts mit dem DLH zu tun hat, sondern vielmehr mit einem schwankendem Wasserdruck (das Problem gibt es auch bei einer zentralen WW-Versorgung).
D.h. ein neuer DLH würde das Problem möglicherweise nicht lösen?!
Mal die Nachbar fragen, ob die das auch haben....
ZitatEs macht durchaus Sinn, dass die wechselnde Temperatur vielleicht garnichts mit dem DLH zu tun hat, sondern vielmehr mit einem schwankendem Wasserdruck (das Problem gibt es auch bei einer zentralen WW-Versorgung). :
D.h. ein neuer DLH würde das Problem möglicherweise nicht lösen?!
Mal die Nachbar fragen, ob die das auch haben....
Leute...
Natürlich hat das mit zu geringem Wasserdruck zu tun.
Stufe 2: Ziemlich heiß, aber wenig Durchfluss, kalt muss zugemischt werden. Wird zu viel kalt beigemischt, geht Stufe 2 aus. Aber die Temperatur wechselt ja nicht wirklich. Das Teil geht einfach aus.
Und da die Stufe 1 defekt ist (klackt, wird aber nicht warm) passiert auch nix.
Es geht darum, dass Stufe 1 nicht funktioniert, und Stufe 2 nicht (immer) zu gebrauchen ist. Deshalb ist ein neuer DLH sehrwohl die Lösung, da nur die erste Stufe zum duschen benötigt wird.
ZitatDeshalb ist ein neuer DLH sehrwohl die Lösung, da nur die erste Stufe zum duschen benötigt wird. :
Nö das ist falsch, Stufe 1 fürs Waschbecken mit wenig Durchfluss, Stufe 2 fürs Duschen / Badewanne.
Und man sollte einfach einsehen, die hydraulisch geregelten sind Stromfresser ohne jeden Komfort, der Vermieter wird nur wegen eines Empfinden nach keinen neuen einbauen, zumal die Teile recht günstig ( Kleinreparaturklausel) zu bekommen sind, und einen hochwertigen muss der Vermieter auf keinen Fall einbauen.
Zitat:
Und da die Stufe 1 defekt ist (klackt, wird aber nicht warm) passiert auch nix.
So dann gehen wir davon aus, das im weiteren wohl der Durchlauferhitzer nicht wie vorgesehen jährlich gewartet wurde, ist er verkalkt, Wartung muss der Mieter bezahlen.
ZitatWird zu viel kalt beigemischt, geht Stufe 2 aus. Aber die Temperatur wechselt ja nicht wirklich. Das Teil geht einfach aus. :
Verstehe ich das richtig? Nur wenn man "zu viel" Kaltwasser dazu gibt, geht das Teil aus? Sonst funktioniert es aber?
ZitatSo dann gehen wir davon aus, das im weiteren wohl der Durchlauferhitzer nicht wie vorgesehen jährlich gewartet wurde, ist er verkalkt, Wartung muss der Mieter bezahlen. :
Und zwar über die Wartungskosten für Warmwasserbereitung (Betriebskostenverordnung) im Zuge der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Da geht dann der Vermieter in Vorlage und der Mieter muss nachzahlen.
ZitatNö das ist falsch, Stufe 1 fürs Waschbecken mit wenig Durchfluss, Stufe 2 fürs Duschen / Badewanne. :
Und man sollte einfach einsehen, die hydraulisch geregelten sind Stromfresser ohne jeden Komfort, der Vermieter wird nur wegen eines Empfinden nach keinen neuen einbauen, zumal die Teile recht günstig ( Kleinreparaturklausel) zu bekommen sind, und einen hochwertigen muss der Vermieter auf keinen Fall einbauen.
Oh, entschuldigung, da hab ich ja die letzten drei Jahre immer falsch geduscht...
Also wirklich, auf welcher Stufe ich das Teil nutze bleibt ja wohl mir überlassen. Stufe 1 ist optimal zum duschen.
Außerdem geht es ja darum, ob der Vermieter für den Austausch verantwortlich ist oder nicht.
Zumal ja auch nicht sicher ist, dass ich da noch drei Jahre wohne.
Wenn ich das selber machen lasse: Demontage alt, Kauf neu, Montage neu, bei Auszug dann Demontage neu, Montage alt. Das sind schon einige Kosten, die da anfallen.
ZitatSo dann gehen wir davon aus, das im weiteren wohl der Durchlauferhitzer nicht wie vorgesehen jährlich gewartet wurde, ist er verkalkt, Wartung muss der Mieter bezahlen. :
Richtig. In meinem Mietvertrag steht:
§5, Abs.8: "Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder/und eine separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter gemäß Betriebskostenverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs-, und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich"
Es wurden weder Reinigung noch Wartung durchgeführt.
ZitatVerstehe ich das richtig? Nur wenn man "zu viel" Kaltwasser dazu gibt, geht das Teil aus? Sonst funktioniert es aber? :
Auch das ist Richtig. Nochmal:
Stufe 1: Defekt
Stufe 2: Funktioniert. Allerdings ist ohne Kaltwasserbeimischung die Temperatur zu hoch, um zu duschen oder Hände zu waschen. Bei zu viel Beimischung geht Stufe 2 aus -> Kaltes Wasser.
Ach so, Kleinreparaturenklausel ist nicht vorhanden.
Zitat"Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder/und eine separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter gemäß Betriebskostenverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs-, und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich" :
Es wurden weder Reinigung noch Wartung durchgeführt.
Und warum wurde die nicht durchgeführt?
Zitat:Zitat"Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder/und eine separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter gemäß Betriebskostenverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs-, und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich" :
Es wurden weder Reinigung noch Wartung durchgeführt.
Und warum wurde die nicht durchgeführt?
Da muss man den Vermieter fragen.
ZitatDa muss man den Vermieter fragen. :
Ist vielleicht der Mieter hier in der Pflicht, die Wartung zu beauftragen? Das kenne ich in einigen Häusern so! Wenn der Mieter für die Wartung und Reinigung verantwortlich ist und die Fehlfunktion durch eine fehlende Wartung und Reinigung verursacht wurde, ist der Mieter für die Reparatur verantwortlich.
Vielleicht würde die längst überfällige Reinigung und Wartung das Problem beheben?
ZitatIst vielleicht der Mieter hier in der Pflicht, die Wartung zu beauftragen? Das kenne ich in einigen Häusern so! Wenn der Mieter für die Wartung und Reinigung verantwortlich ist und die Fehlfunktion durch eine fehlende Wartung und Reinigung verursacht wurde, ist der Mieter für die Reparatur verantwortlich. :
Vielleicht würde die längst überfällige Reinigung und Wartung das Problem beheben?
Würde mich wundern. Denn überall, wo der Mieter (also ich) verpflichtet ist, was zu tun, steht ingendwo im Satz "der Mieter".
Steht ja sogar bei den Betriebs-, Wartungs-, und Reinigungskosten. Allerdings nicht bei Wartung und Reinigung. Da müsste dann doch in etwa stehen: "Der Mieter ist verpflichtet, einmal jährlich eine Wartung durchführen zu lassen."
ZitatDie Wartung und Reinigung erfolgen jährlich" :
Da steht auch nicht "der Vermieter". Wer die Musik gezahlt, kann sie auch bestellen.
Wenn der Mieter die Kosten ohnehin tragen muss, kann er auch einen Handwerker seiner Wahl beauftragen. Dann kann er auch den billigsten nehmen.
Vielleicht mal die Nachbarn fragen oder den Vermieter, wenn der Durchlauferhitzer mal gereinigt und gewartet wird.
Zitat:ZitatDie Wartung und Reinigung erfolgen jährlich" :
Da steht auch nicht "der Vermieter". Wer die Musik gezahlt, kann sie auch bestellen.
Wenn der Mieter die Kosten ohnehin tragen muss, kann er auch einen Handwerker seiner Wahl beauftragen. Dann kann er auch den billigsten nehmen.
Vielleicht mal die Nachbarn fragen oder den Vermieter, wann der Durchlauferhitzer mal gereinigt und gewartet wird.
Nun verdiskutiert doch nicht komplett die Sachlage. Das hier scheint die Klausel im Mietvertrag zu sein:
Zitat§5, Abs.8: "Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung oder/und eine separate Etagenheizung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter gemäß Betriebskostenverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs-, und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich" :
Da steht mit keinem Wort, dass der Mieter für die Beauftragung der Reinigung verantwortlich ist. Sofern nicht irgendwo anders genau eine solche Verpflichtung des Mieters steht, ist das damit die Aufgabe des Vermieters. Das folgt in letzter Konsequenz aus § 535 BGB und der Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Die Kosten dafür erscheinen dann in der Betriebskostenabrechnung. Ansonsten würde auch der Verweis auf die Betriebskostenverordnung keinen Sinn ergeben.
Bei der Diskussion was nun genau kaputt oder nicht kaputt ist, halte ich mich raus. Vielleicht kann man den Durchlauferhitzer auch durch Reinigung wieder funktionstüchtig bekommen. Es ist jedoch Aufgabe des Vermieters, dies zu beauftragen. Die Mietvertragsklausel dazu ist schlicht ungültig. Der Vermieter muss jetzt erstmal handeln und danach muss man sich anschauen, was genau gemacht werden musste. Austausch oder Reparatur bleibt meiner Meinung nach beim Vermieter hängen, Wartung oder Reinigung wird über die Nebenkostenabrechnung beim Mieter landen.
PS: Fals das Gerät ausgetauscht wird, muss das neue Gerät mindestens die gleiche Art und Güte haben wie das alte bei Anmietung. War das alte stromsparend, dann kann da jetzt kein Stromfresser angebracht werden. Auch das folgt aus § 535 BGB .
Zitat:
PS: Fals das Gerät ausgetauscht wird, muss das neue Gerät mindestens die gleiche Art und Güte haben wie das alte bei Anmietung. War das alte stromsparend, dann kann da jetzt kein Stromfresser angebracht werden. Auch das folgt aus § 535 BGB .
Machst Du Scherze?
Der jetzige ist ein Stromfresser hoch drei, es gibt keinen Durchlauferhitzer, welcher schlechter ist.
Im Gegenteil jeden neuen, auf jeden Fall einen elektronischen Blankdraht könnte man locker als energetische Sanierung bezeichnen.
ZitatDer jetzige ist ein Stromfresser hoch drei, es gibt keinen Durchlauferhitzer, welcher schlechter ist. :
Habe ich was übersehen? Wo steht, welcher Durchlauferhitzer da aktuell verbaut ist?
ZitatFals das Gerät ausgetauscht wird, muss das neue Gerät mindestens die gleiche Art und Güte haben wie das alte bei Anmietung. War das alte stromsparend, dann kann da jetzt kein Stromfresser angebracht werden. Auch das folgt aus :§ 535 BGB .
Nur zur Ergänzung:
War das alte Gerät ein Stromfresser und das Neue ist sehr stromsparend, kann der Vermieter sich das Geld über eine Moderisierungserhöhung zurückholen.
ZitatVielleicht kann man den Durchlauferhitzer auch durch Reinigung wieder funktionstüchtig bekommen. Es ist jedoch Aufgabe des Vermieters, dies zu beauftragen. :
Und wenn eine Reinung reicht, zahlt auch der Mieter am Ende eines Tages.
Zitat:Zitat:
Habe ich was übersehen? Wo steht, welcher Durchlauferhitzer da aktuell verbaut ist?
Ja, aus der Beschreibung des TE, es ist ein hydraulischer, elektronische haben kein Klacken oder Stufen, hier wird entsprechend dem Durchfluss die Energiezufuhr geregelt, Unterschied, zwischen 40 bis 50 Prozent Ersparnis, gegenüber der alten Technik.
ZitatJa, aus der Beschreibung des TE, es ist ein hydraulischer, elektronische haben kein Klacken oder Stufen, hier wird entsprechend dem Durchfluss die Energiezufuhr geregelt, Unterschied, zwischen 40 bis 50 Prozent Ersparnis, gegenüber der alten Technik. :
Mag sein. Aber auch im Bereich Energiefresser gibt es schlecht und noch schlechter. Ich wollte darauf hinaus, dass der Vermieter da kein Museumsstück vom Flohmarkt anbringen darf, welches noch mehr als der aktuelle verbraucht.
ZitatWar das alte Gerät ein Stromfresser und das Neue ist sehr stromsparend, kann der Vermieter sich das Geld über eine Moderisierungserhöhung zurückholen. :
Zitat (von cauchy):
Vielleicht kann man den Durchlauferhitzer auch durch Reinigung wieder funktionstüchtig bekommen. Es ist jedoch Aufgabe des Vermieters, dies zu beauftragen.
Und wenn eine Reinung reicht, zahlt auch der Mieter am Ende eines Tages.
Beides korrekt, aber was ist die Alternative?
Selber kaufen ist sicherlich teurer als über eine Modernisierungserhöhung. Pro Jahr 11 % der Modernisierungskosten (Neukosten- weggefallende Erhaltungskosten) sind immernoch besser als 100 % der Neukosten sofort. Das dauert 10 Jahre Minimum bis sich das rentieren würde. Und den Selbsteingebauten behalten und bei Auszug mitehmen macht auch nur bedingt Sinn. Keiner weiß, ob in der nächsten Wohnung überhaupt noch so ein Teil benötigt wird.
Wenn der Mieter die Reparatur/Reinigung/Wartung beauftragt, zahlt er ziemlich sicher selber. Und das ohne zu wissen, ob er das wirklich zahlen muss. Aktuell ist ja noch gar nicht klar, ob das Ding wirklich nur gereinigt werden muss oder ob etwas zu reparieren ist. Selberbeauftragen ist also definitiv auch keine Alternative.
Also was ist der Vorschlag? Wie ich es dreh und wende: Meiner Meinung nach ist das einzig Sinnvolle, den Vermieter erstmal nachweisbar und unter Fristsetzung aufzufordern, die ordnungsgemäße Funktion wieder herzustellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist Selbstvornahme ankündigen ist auch sinnvoll. Dann kann wegen § 536a (2) 1. BGB der Mieter danach selber aktiv werden und hat vernünftige Aussichten, dass er das Geld vom Vermieter wiederbekommt. Oder er riskiert die Selbstvornahme nicht und verklagt direkt den Vermieter auf Mängelbeseitigung.
-- Editiert von cauchy am 22.06.2016 14:06
Zitat:ZitatAber auch im Bereich Energiefresser gibt es schlecht und noch schlechter. Ich wollte darauf hinaus, dass der Vermieter da kein Museumsstück vom Flohmarkt anbringen darf, welches noch mehr als der aktuelle verbraucht. :
Ich glaube Du solltest dir mal die Technik genau ansehen, es gibt bei dem Typ nur schlecht, eine Röhre mit Wärmewicklung, und zweistufigen Durchflusswächter, seit 50 Jahren das gleiche, besser waren die dreistufigen, aber davon reden wir nicht.
Das Museumsstück wäre vermutlich sogar ein wenig besser.
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