Hallo zusammen,
noch eine Frage beschäftigt mich und finde im Net keine eindeutige Lösung:
Hat ein staatenloser, dessen Asyl aufgehoben wurde (also kein Asylbewerber ist) und geduldet ist Anspruch auf arbeitslosengeld 2?
In den Gesetzestexten steht ja, dass derjenige, der eine Arbeitserlaubnis erhalten könnte, Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 hat. In diese Gruppierung fallen Geduldete. Der Betroffene erhält im Moment noch Arbeitslosengeld 1.
Er ist wohlgemerkt nicht wegen eines Asylverfahrens geduldet, sondern weil er staatenlos ist und quasi kein Heimatland hat, in das er abgeschoben werden könnte.
Danke
Duldung und Arbeitslosengeld 2
Notfall?
Notfall?
Hallo,
das mit dem Heimatland war so gemeint:
Ein Ausländer, der abgeschoben wird, wird in das Land abgeschoben, dem er angehört. Ist jemand staatenlos, gibt es kein Land, das sich zuständig fühlt.
Jessica Siclovan
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Wo kommt er denn ursprünglich her ?
Ist er vom Himmel gefallen ?
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"19361103"
Guten morgen,
ursprünglich kommt er aus Rumänien.
Stimmt das dann also nicht, was sein Anwalt uns die ganze zeit verkaufen will?
Er begründet die Einsprüche auf die Abschiebungsbescheide (teilweise) damit, dass es kein Land gibt, in das er abgeschoben werden kann).
Könntet ihr mir bitte trotzdem zu meiner eigentlichen Frage helfen?
Danke
Hallo Mädel
Nur zur Richtigkeit !!!!!
Eine Duldung ist kein Aufenthaltsstatus,sondern nur eine Aussetzung der Abschiebung.
Ein Rumäne und Staatenlos,tut mir Leid kann ich nicht nachvollziehen.
PS: Eine Abschiebung muß nicht in sein Heimatland erfolgen , kann auch in ein Land erfolgen wo er frei einreisen darf. Ich glaube
Rumänen sind in Grönland Visafrei , kann mich auch irren.
Und Tschüß
Hallo, wie ist das bei Dir damals ausgegangen?
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Also mal abgesehen davon, dass der Ursprungsthread bereits 7 Jahre alt ist und die damalige Fragerin vermutlich hier nicht mehr mitlesen wird:
Um was genau geht es dir denn mellymel?
Zu dem Thema ob jemand der eine Duldung hat Arbeitslosengeld 2 erhalten kann eine klare Antwort: nein! Das ergibt sich u. a. aus § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II
, denn jemand, der eine Duldung gem. § 60 a AufenthG
hat, kann nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Egal ob er arbeiten darf oder nicht.
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