Drogentest wegen Vorbelastung des Beifahrers ?

12. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Trulla01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Drogentest wegen Vorbelastung des Beifahrers ?

Hallo.

Ein Arbeitskollege A wurde bei einer Verkehrskontrolle positiv auf THC getestet (Speichel & Blut).
Der Staatsanwalt hat das Verfahren eingestellt.
Die Fahrerlaubnis wurde von der Führerscheinstelle entzogen (Nichteignung).

Nun hatten wir in der Pause folgende Diskussion:

Angenommen A fährt als Beifahrer im Auto seiner Freundin B mit. Sie kommen in eine Polizeikontrolle.
Die Beamten bekommen irgendwie Wind von A's Vorgeschichte (z.B. durch Insassenkontrolle oder es sind zufällig die gleichen Polizisten).

1. Rechtfertigt alleine die Kenntnis der Vorgeschichte einen Drogentest (egal ob Schnelltest oder Blutabnahme) bei B ?


2. Macht es bei der Rechtfertigung einen Unterschied, ob A und B an der gleichen Adresse gemeldet sind und so das Verhältnis der beiden zueinander für die Polizisten klar wird ?

Könnte ja dann möglicherweise als Argument kommen:
- " Wer zusammen lebt, der konsumiert auch zusammen ! "
oder
- " Was der eine Partner macht, macht auch der andere ! "


3. Kann man bei der Frage 1 und/oder den Argumenten in Frage 2 von "Generalprävention" ausgehen ? Liegt ja kein begründeter Tatverdacht gegen B vor.


4. Wie sieht das bei A aus ? Muss der sich einem Test unterziehen ?


-- Editier von Jääb am 12.07.2016 03:57

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

1. bis 3.): Nein
4.) Ein Schnelltest ist immer freiwillig und kann nie erzwungen werden. Eine Blutentnahme kann erzwungen werden, wenn sie von einem Richter angeordnet wird. Jetzt kommt der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Theorie: Die BtM-Vergangenheit des Beifahrers ist kein Grund, den Fahrer zu verdächtigen und eine Blutentnahme anzuordnen. Praxis: Wenn ein Polizist eine Blutentnahme erzwingen will, dann schaft er es auch, einen Richter davon zu überzeugen, eine Blutentnahme anzuordnen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zitat:
1. Rechtfertigt alleine die Kenntnis der Vorgeschichte einen Drogentest (egal ob Schnelltest oder Blutabnahme) bei B ?

Nö.

Aber die glasigen Augen oder das etwas zittrige/fahrige Verhalten der Fahrerin das dann möglicherweise von den Polizisten festgestellt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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