Herr X (19) wurde in seinem Wagen von einem Angreifer (Motorrad) angeschossen. Als der Angreifer schon auf der Flucht war schoss Herr X ihn noch von seinem Motorrad. Er ist nun Queerschnittsgelähmt.
Im Wagen von Herr X fand die polizeit 5,5 Kilo Mariuhana. In seiner Wohnung noch weitere 21 Kilogram.
Mit welchem Strafmaß muss Herr X rechnen, wenn er nach dem JUGENDSTRAFRECHT verurteilt wird (bisher noch nichts in der Akte) Bitte Schätzungen angeben, den Strafrahmen kenne ich bereits. Danke im Vorraus
Drogenhandel & Körperverletzung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ist denn überhaupt klar, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt?
wirdwerden
Wenn Herr X Glück hat, bleibt es nur bei Handeltreiben mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung, wenn man ihm dol.evt. bzgl. der schweren Folge nachweisen kann, schwerer KV. Im ungünstigsten Fall kommt ein versuchtes Tötungsdelikt dazu.
Im Erwachsenenbereich dürfte diese Kombination zweistellig werden, bei anzunehmendem Jugendstrafrecht dürfte auch irgendwas Vollstreckbares bei herauskommen. Irgendwas um die 5 Jahre, grob geschätzt.
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Sehe ich auch so. Und mit 5 Jahren wäre er auch im Jugendrecht noch rel. gut bedient IMHO.
Was ist eigentlich aus diesen "4 Personen" geworden, die auch im zarten teenageralter Kiloweise harte Drogen mit Waffengewalt erbeuten und weiterverticken?
http://www.123recht.net/schwerer-Raub-ua-__f502376.html
-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.02.2017 23:15
ZitatIst denn überhaupt klar, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt? :
Die Frage finde ich durchaus berechtigt.
26,5 kg Drogen und Schusswaffen (inkl. deren Gebrauch), sprechen jetzt nicht unbedingt für eine "Freizeitbeschäftigung", sondern geben der ganzen Sache schon eine recht "professionelle" Note.
Macht das das Erwachsenenstrafrecht nicht deutlich wahrscheinlicher?
-- Editiert von spatenklopper am 23.02.2017 13:56
Das war auch meine Überlegung. Ich finds immer dolle, wenn jemand zwar null Entwicklungsverzögerungen hat, so dass er im zarten Alter von 18 den Führerschein machen kann, aber in dem Augenblick, wo er sich strafbar gemacht hat, Entwicklungsverzögerungen hat, die ihn einem 17-jährigen gleichstellen.
wirdwerden
Die Frage nach der Anwendung des Jugendstrafrechts ist durch berechtigt, hiervon würde ich nicht zwingend ausgehen.
Danach ist dann die Frage mit bedingtem Tötungsvorsatz. Eine Einschätzung kann hier nicht seriös gemacht werden, da sind zu viele Fragen offen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Lott
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