Hallo
ich hätte da eine frage :
also der brudrer einer freundin sitzt wegen einfuhr von 4 kg gras in u-haft
ein freund hat das zeug für ihn gefahren und ist erwicht worden
der hat ausgesagt das er für den anderen gefahren ist woraufhin dieser (der bruder) dann in u-haft gekommen ist
er hat dann auch alles gleich gestanden und voll ausgepackt
er ist 21 1/2 jahre und noch nicht auffällig geworden
womit muss er jetzt rechnen ?
ich weiß das man da keine genauen angaben machen kann aber wenigstens grob da ich mich nicht damit auskenne und die schwester etwas beruhigen möchte die völlig am ende is.
schonmal danke im vorraus Abon-dahl
-- Editiert von Abon-dahl am 03.12.2006 13:18:07
Drogeneinfuhr
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
na ja, Btm-Einfuhr in nicht geringer Menge (oder sollte das Fahren bloße Beihilfe sein?)- das gibt eine Freiheitsstrafe, die eventuell zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Ersttäter und geständig - da ist eine Bewährungsstrafe sogar recht wahrscheinlich. Übrigens müßte hier auch ein Pflichtverteidiger gestellt werden - üblicherweise allerdings erst nach Erhebung der Anklage.
Gruß vom mümmel
--- editiert vom Admin
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Hier geht es um § 30, Abs. 1 Nr. 4 BtmG [Einfuhr von nicht geringen Mengen] und zwar für beide Jungs. Da der Bruder über 21 ist, kommt für ihn auf jeden Fall Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung somit eine Mindeststrfe von 2 Jahren. Bis zu 2 Jahren kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob es hier bei der Mindeststrafe von 2 Jahren bleiben kann kann man nicht vorhersagen.(kommt auch drauf an, was alles gestanden wurde, nur die eine Fahrt, oder mehrere in gleicher Größenordnung??). Es sieht hier eher schlecht aus. Wie sieht es denn mit Vorstrafen aus?
Was den Fahrer angeht, hat der noch den Strafmilderungsgrund des § 31 BtmG auf seiner Seite, da er seinen Auftraggeber den Behördenen genannt und gegen ihn ausgesagt hat.
Diese Karte könnte auch der Bruder ziehen, indem er gegen evtl. (niederländische) Hintermänner aussagt. Ob man das machen will, muß man selber wissen (Stichwort: Rache) und auf jeden Fall vorher
mit einem Anwalt besprechen, da der Anwalt das gut im Rahmen eines Deals 'einsetzen' kann.
Wenn er noch keinen Anwalt hat, sofort einen beauftragen. Der wird -wie mümmel auch schon sagte- als Pflichtverteidiger beigeordnet, da hier ein Verbrechenstatbestand vorgeworfen wird.
Zu guter Letzt sollte man sich hier darauf einstellen, daß es keine Bewährungsstrafe gibt, sondern eine Freiheitsstrafe zw. knapp über 2 bis zu 3 oder 3,5 Jahren.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 03.12.2006 23:56:20
-- Editiert von !streetworker! am 03.12.2006 23:58:43
Hallo,
bin die schwester. keine vorstrafen, mehrere fahrten ungefähr gleicher größenordnung gestanden. warum sollte es keine bewährung geben?
(..)"mehrere fahrten ungefähr gleicher größenordnung gestanden. warum sollte es keine bewährung geben?"
ich glaube leider die frage hast Du dir damit selber beantwortet.
sorry, das gibt niemals eine Bewährungsstrafe mehr. Ich denke das wussten die Jungs auch bei dem was sie machten.
hoch gepokert und verloren.
warum sollte es keine bewährung geben?
Weil die Mindest
strafe
für jede
dieser Fahrten 2 Jahre Freiheitsstrafe sind. Da die Taten tatmehrheitlich zueinanderstehen, werden die Strafen allerdings nicht addiert (denn dann würden ja, z.B. 6, 8, oder 10 Jahre herauskommen), sondern es wird eine sog. 'tat- und schuldangemessene' Gesamtstrafe gebildet. Da aber wie gesagt schon die Mindeststrafe für 1 Fahrt 2 Jahre sind, wird diese Gesamtstrafe (für mehrere Fahrten) mit Sicherheit über 2 Jahren liegen. Und Freiheitsstrafen über 2 Jahren können (lt. Gesetz)
nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Auf min. 3 Jahre sollte er sich -bei allem Wohlwollen- einstellen, eher mehr.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 04.12.2006 13:12:24
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