Drogeneinfuhr

3. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Abon-dahl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Drogeneinfuhr

Hallo
ich hätte da eine frage :

also der brudrer einer freundin sitzt wegen einfuhr von 4 kg gras in u-haft
ein freund hat das zeug für ihn gefahren und ist erwicht worden
der hat ausgesagt das er für den anderen gefahren ist woraufhin dieser (der bruder) dann in u-haft gekommen ist
er hat dann auch alles gleich gestanden und voll ausgepackt

er ist 21 1/2 jahre und noch nicht auffällig geworden

womit muss er jetzt rechnen ?
ich weiß das man da keine genauen angaben machen kann aber wenigstens grob da ich mich nicht damit auskenne und die schwester etwas beruhigen möchte die völlig am ende is.

schonmal danke im vorraus Abon-dahl


-- Editiert von Abon-dahl am 03.12.2006 13:18:07

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

na ja, Btm-Einfuhr in nicht geringer Menge (oder sollte das Fahren bloße Beihilfe sein?)- das gibt eine Freiheitsstrafe, die eventuell zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Ersttäter und geständig - da ist eine Bewährungsstrafe sogar recht wahrscheinlich. Übrigens müßte hier auch ein Pflichtverteidiger gestellt werden - üblicherweise allerdings erst nach Erhebung der Anklage.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 211x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hier geht es um § 30, Abs. 1 Nr. 4 BtmG [Einfuhr von nicht geringen Mengen] und zwar für beide Jungs. Da der Bruder über 21 ist, kommt für ihn auf jeden Fall Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung somit eine Mindeststrfe von 2 Jahren. Bis zu 2 Jahren kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Ob es hier bei der Mindeststrafe von 2 Jahren bleiben kann kann man nicht vorhersagen.(kommt auch drauf an, was alles gestanden wurde, nur die eine Fahrt, oder mehrere in gleicher Größenordnung??). Es sieht hier eher schlecht aus. Wie sieht es denn mit Vorstrafen aus?

Was den Fahrer angeht, hat der noch den Strafmilderungsgrund des § 31 BtmG auf seiner Seite, da er seinen Auftraggeber den Behördenen genannt und gegen ihn ausgesagt hat.

Diese Karte könnte auch der Bruder ziehen, indem er gegen evtl. (niederländische) Hintermänner aussagt. Ob man das machen will, muß man selber wissen (Stichwort: Rache) und auf jeden Fall vorher mit einem Anwalt besprechen, da der Anwalt das gut im Rahmen eines Deals 'einsetzen' kann.

Wenn er noch keinen Anwalt hat, sofort einen beauftragen. Der wird -wie mümmel auch schon sagte- als Pflichtverteidiger beigeordnet, da hier ein Verbrechenstatbestand vorgeworfen wird.

Zu guter Letzt sollte man sich hier darauf einstellen, daß es keine Bewährungsstrafe gibt, sondern eine Freiheitsstrafe zw. knapp über 2 bis zu 3 oder 3,5 Jahren.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 03.12.2006 23:56:20

-- Editiert von !streetworker! am 03.12.2006 23:58:43

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
klatschmohn12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
bin die schwester. keine vorstrafen, mehrere fahrten ungefähr gleicher größenordnung gestanden. warum sollte es keine bewährung geben?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

(..)"mehrere fahrten ungefähr gleicher größenordnung gestanden. warum sollte es keine bewährung geben?"

ich glaube leider die frage hast Du dir damit selber beantwortet.

sorry, das gibt niemals eine Bewährungsstrafe mehr. Ich denke das wussten die Jungs auch bei dem was sie machten.

hoch gepokert und verloren.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

warum sollte es keine bewährung geben?

Weil die Mindest strafe für jede dieser Fahrten 2 Jahre Freiheitsstrafe sind. Da die Taten tatmehrheitlich zueinanderstehen, werden die Strafen allerdings nicht addiert (denn dann würden ja, z.B. 6, 8, oder 10 Jahre herauskommen), sondern es wird eine sog. 'tat- und schuldangemessene' Gesamtstrafe gebildet. Da aber wie gesagt schon die Mindeststrafe für 1 Fahrt 2 Jahre sind, wird diese Gesamtstrafe (für mehrere Fahrten) mit Sicherheit über 2 Jahren liegen. Und Freiheitsstrafen über 2 Jahren können (lt. Gesetz) nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Auf min. 3 Jahre sollte er sich -bei allem Wohlwollen- einstellen, eher mehr.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 04.12.2006 13:12:24

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen