Immer wieder gibt es Berichte, wonach die deutsche Polizei Strafverfahren gegen Deutsche einleitet, die in niederländischen Coffeeshops Cannabis konsumieren.
Polizisten gäben die Auskunft, für Deutsche sei der Drogenerwerb in niederländischen Coffeeshops illegal.
Worauf stützt sich eine entsprechende Aussage?
Nach § 3 StGB
gilt das deutsche Strafrecht für Straftaten, die im Inland begangen werden.
Darüber hinaus gilt das deutsche Strafrecht für bestimmte Straftaten nach § 5 StGB
, zu denen der Erwerb und Besitz von Beteubungsmitteln aber nicht zählt.
Nach §7 schließlich gilt das deutsche Strafrecht für Straftaten die am Tatort mit Strafe bedroht sind, was hier ja doch aber nicht der Fall ist (?) oder doch?
Drogenbesitz in den Niederlanden strafbar in D?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Nach §7 schließlich gilt das deutsche Strafrecht für Straftaten die am Tatort mit Strafe bedroht sind, was hier ja doch aber nicht der Fall ist (?) oder doch? <hr size=1 noshade>
Es mag viele überraschen, aber der Erwerb von Betäubungsmittel ist auch in den Niederlanden strafbar. Die Coffeeshops sind nicht erlaubt, sondern nur geduldet. Die niederländische Strafprozessordnung sieht vor, dass der Kauf/Verkauf geringer Mengen weicher Drogen (bis zu 5 gramm) nicht bestraft wird. Der reine Konsum ist in den Niederlanden ohnehin ebenso straffrei wie in Deutschland.
Das heißt: Wer in einem Coffeshop Drogen bis zu 5 gramm kauft, macht sich zwar strafbar, jedoch wird in Holland auf die Strafverfolgung verzichtet. Und genau deshalb kann der deutsche Täter nach deutschem Recht bestraft werden. Die Tat ist nämlich im Sinne des § 7 StGB am Tatort mit Strafe bedroht. Dass die Holländer die Tat dulden und nicht bestrafen, verhindert aber keine Strafverfolgung durch die deutsche Justiz.
Ja. Ok. Das bringt etwas Licht für mich ins Dunkel. Danke soweit.
Wobei... na ja. So ganz zufrieden bin ich nicht. Weil... es heißt im §7 StGB
ja "mit Strafe bedroht".
Wenn zwar der Erwerb oder Besitz grundsätzlich strafbar ist, aufgrund eines Gesetzes (Strafprozessordnung) aber ein Verfolgungshindernis besteht, ist die Tat ja auch nicht mit Strafe bedroht, weil sie nicht verfolgt und damit auch nicht bestraft werden kann.
Es heißt im Gesetzestext ja nicht, "die am Tatort Straftaten" sind. "Mit Strafe bedroht" bedeutet doch irgendwie schon, dass tatsächlich der Täter eine Bestrafung zu erwarten hätte.
Deshalb die Nachfrage:
Ist die oben beschriebene Erläuterung ein Konstrukt von Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgerichten? Oder gibts da auch schon entsprechende Urteile aus einer Berufungsinstanz?
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> Es heißt im Gesetzestext ja nicht, "die am Tatort Straftaten" sind. "Mit Strafe bedroht" bedeutet doch irgendwie schon, dass tatsächlich der Täter eine Bestrafung zu erwarten hätte.
Nein; denn dann würde es im Gesetz heißen "die am Tatort strafbar sind".
"Mit Strafe bedroht" bedeutet, daß das jeweilige Strafgesetzbuch eine Strafe vorsieht. Ob aus weiteren Gründen (etwa vielleicht auch, weil im jeweiligen Land andere Altersgrenzen für Strafmündigkeit bestehen) von einer Verfolgung abgesehen wird, ist dafür irrelevant.
So könnte in Deutschland ein 17-jähriger, der in Lampukistan einen Mord begeht, auch dann verfolgt werden, wenn in Lampukistan erst mit 18 Strafmündigkeit vorliegt. Denn die Tat selbst ist "mit Strafe bedroht", es wird lediglich wegen der Strafunmündigkeit von einer Verfolgung abgesehen.
"Mit Strafe bedroht" ist also in Wahrheit allgemeiner (und nicht eingeschränkter) als "tatsächlich verfolgt werden".
Die Wortwahl ist mit Bedacht gewählt, weil für §7 StGB
gerade nur relevant ist, was im jeweiligen Ausland grundsätzlich strafbar ist; für alle weiteren Umstände (etwa Altersgrenzen oder andere strafprozessuale Angelegenheiten) soll deutsches Recht maßgeblich bleiben.
quote:
Ist die oben beschriebene Erläuterung ein Konstrukt von Polizei, Staatsanwaltschaft und Amtsgerichten? Oder gibts da auch schon entsprechende Urteile aus einer Berufungsinstanz?
Naja, ein klein wenig konstruiert ist das sicherlich, aber im Ergebnis juristisch sehr gut vertretbar. Insoweit schließe ich mich auch meinem Vorredner an. Ich bezweifle aber, dass auch viele Taten dieser Art verfolgt werden. Es handelt sich vermutlich um Einzelfälle, die dann auch im Zusamenhang mit anderen Taten stehen (z.B. Fahren unter Drogeneinfluss, Einfuhr nach Deutschland etc. ) Dass jemand auschließlich wegen des Erwerbs von 5 gr. in den Niederlanden und anschließendem dortigen Verzehr angeklagt wird, halte ich für einigernmaßen unwahrscheinlich.
Übrigens, ich habe keine Ahnung von der niederländischen StPO. Ich will also nicht beschwören, dass diese 5 gramm-Grenze ausgerechnet dort geregelt ist. Vermutlich gibt es dafür ein eigenes Gesetz, ähnlich unserem BtmG. Auf jeden Fall ist es irgendwo geregelt und stellt insoweit ein Strafverfolgungshindernis dar.
Ok. Danke. Dann versteh ich das jetzt etwas besser.
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